Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 29. November 1923
Im Bezirk der Bürgermeistereien Hennef (Sieg), Menden, Siegburg, Troisdorf und der Gemeinde Spich werde eine Zwangsinnung für Schreiner eingerichtet. Gegen diese Anordnung könne innerhalb von vier Wochen Einspruch erhoben werden.
Bekanntmachung.
Nachdem sich in dem Verfahren wegen Er-
richtung einer Zwangsinnung für das Schreiner-
handwerk im Bezirk der Bürgermeistereien Hen-
nef (Sieg), Menden, Siegburg, Troisdorf und
der Gemeinde Spich (§§ 100 ff der R.G.O.) bei
der Abstimmung die Mehrheit der beteiligten
Gewerbetreibenden für die Einführung des Bei-
trittszwanges erklärt hat, ordne ich hiermit an,
daß zum 1. Januar 1924 eine solche Zwangs-
innnung mit dem Sitz in Siegburg und dem Na-
men „Zwangsinnung für das Schreinerhandwerk
im Bezirk der Bürgermeistereien Hennef (Sieg),
Menden, Siegburg, Troisdorf und der Gemeinde
Spich“ errichtet wird. Vor dem genannten Zeit-
punkt ab gehören alle Gewerbetreitenden, die das
Schreinerhandwerk innerhalb des genannten Be-
zirkes betreiben, dieser Innung an.
Köln, den 15. November 1923.
Der Regierungspräsident.
Vorstehende Bekanntmachung wird mit dem
Bemerken veröffentlicht, daß jeder beteiligte Ge-
werbetreibende innerhalb 4 Wochen vom Tage des
Erscheinen derselben im Regierungsamtsblatt zu
Köln ab gerechnet, Einspruch gegen die Anord-
nung der Errichtung der Zwangsinnung bei dem
Herrn Minister für Handel und Gewerbe in Ber-
lin erheben kann.
Siegburg, den 26. November 1923.
Der Landrat
als Kommissar des Herrn Regierungspräsidenten
i. V. Sonnenburg.
L. Nr. 6980.