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29. November 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 29. November 1923

Im Bezirk der Bürgermeistereien Hennef (Sieg), Menden, Siegburg, Troisdorf und der Gemeinde Spich werde eine Zwangsinnung für Schreiner eingerichtet. Gegen diese Anordnung könne innerhalb von vier Wochen Einspruch erhoben werden.

               Bekanntmachung.

    Nachdem sich in dem Verfahren wegen Er-
richtung einer Zwangsinnung für das Schreiner-
handwerk im Bezirk der Bürgermeistereien Hen-
nef (Sieg), Menden, Siegburg, Troisdorf und
der Gemeinde Spich (§§ 100 ff der R.G.O.) bei
der Abstimmung die Mehrheit der beteiligten
Gewerbetreibenden für die Einführung des Bei-
trittszwanges erklärt hat, ordne ich hiermit an,
daß zum 1. Januar 1924 eine solche Zwangs-
innnung mit dem Sitz in Siegburg und dem Na-
men „Zwangsinnung für das Schreinerhandwerk
im Bezirk der Bürgermeistereien Hennef (Sieg),
Menden, Siegburg, Troisdorf und der Gemeinde
Spich“ errichtet wird. Vor dem genannten Zeit-
punkt ab gehören alle Gewerbetreitenden, die das
Schreinerhandwerk innerhalb des genannten Be-
zirkes betreiben, dieser Innung an.
      Köln, den 15. November 1923.
                              Der Regierungspräsident.

    Vorstehende Bekanntmachung wird mit dem
Bemerken veröffentlicht, daß jeder beteiligte Ge-
werbetreibende innerhalb 4 Wochen vom Tage des
Erscheinen derselben im Regierungsamtsblatt zu
Köln ab gerechnet, Einspruch gegen die Anord-
nung der Errichtung der Zwangsinnung bei dem
Herrn Minister für Handel und Gewerbe in Ber-
lin erheben kann.
        Siegburg, den 26. November 1923.
                                        Der Landrat
als Kommissar des Herrn Regierungspräsidenten
                i. V. Sonnenburg.
L. Nr. 6980.

13. Oktober 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 13. Oktober 1923

Die Bäcker schildern ihre dramatische Situation.

            Siegburg, 12. Okt. (Eingesandt). Am
Sonntag, den 7. Oktober fand im Hotel Reichen-
stein eine Versammlung der Bäcker-Zwangsin-
nung für den Siegkreis statt, welche sehr stark
besucht war. Der starke Besuch war darauf
zurückzuführen, daß die Zwangswirtschaft für
die Brotversorgung am 15. Oktober aufgelöst
werden sollte. Herr Obermeister Schmandt er-
öffnete die Versammlung und gab bekannt, daß
die Zwangswirtschaft auf unbestimmte Zeit im
besetzten Gebiet weitergeführt würde. Sodann
sprach der Leiter des Rheinischen Bäckerverban-
des, Herr Obermeister Gehrmann aus Köln, und
sagte u.a., daß Pflichtorganisationen gebildet wer-
den müßten, so daß das Handwerk geschlossen
dastehe, da heute die Behörden nur noch mit
Führern von Organisationen verhandelten. Die
Wirtschaftspolitik sei durch den Krieg und Nach-
krieg fast an den Abgrund gebracht worden, der
Achtstundentag sei das größte Uebel und nicht zu-
letzt die unproduktive Arbeit, wie Umrechnen
von Löhnen und Gehältern, sowie auch die täg-
liche Berechnung der Preise, dieses würde viele
Stunden in Anspruch nehmen. Ferner erklärte
Redner, daß die Gewerbetreibenden ihr Privat-
eigentum fast restlos ausgegeben hätten, heute
müßten größere Kredite in Anspruch genommen
werden, welche aber sehr teuer wären, und da-
durch die Waren wesentlich verteuert würden.
In Vorkriegszeiten wären manche Bäckermeister
in der Lage gewesen, 100-200 Sack Mehl zu
kaufen, welches sie aber nicht brauchten, da sie
täglich neue Waren hinzu kaufen konnten; heute

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6. März 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, B 835 Innungswesen” 1921-1935

Bürgermeister Lindlau informiert Landrat Strahl in Sachen Schreinerhandwerk und Innungsleben.

Der Bürgermeister
      I. J[ournal]-N[umme]r 415 

Sieglar, den 6.3.23

Herrn Landrat Siegburg.
betr. Zwangsinnung für das
Schreinerhandwerk

Verf[ü]g[ung] vom 12.2.1923 L. N[umer]o 1032

        In hiesiger Bürgermeisterei sind 12 selbständige
Schreiner ansässig. Freie Innungen für das
Schreinerhandwerk bestehen hier nicht. Die hiesigen
(Innungs) Handwerker können sämtlich
bequem nach Siegburg kommen und
an dem Innungsleben teilnehmen.
Andere Einrichtungen, durch die für die
Wahrnehmung der gemeinsamen Erwerb-
lichen Interessen der beteiligten Handwerker
ausreichend Fürsorge getroffen ist, bestehen
hier nicht.
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Ad acta
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