Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 9. Oktober 1923
Aufruf des Siegburger Kreisblatts, Zeitung zu lesen, um nicht fahrlässig gegen gesetzliche Regelungen zu verstoßen.
Man muß die Zeitung lesen!
Ist man verpflichtet, eine Zeitung zu lesen? Im
Gesetz ist darüber nichts gesagt, wohl aber besagt
der hier in Frage kommende Paragraph 276 des
Bürgerlichen Gesetzbuches: „Fahrlässig handelt,
wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer
Acht läßt.“ Das bezieht sich zunächst auf den
Schaden, den man einem andern zufügt, aber auch
– sich selbst. Da nun alle obrigkeitlichen Ver-
ordnungen in unserer Zeit nicht mehr ausgeklingelt,
sondern durch die Zeitungen veröffentlicht werden,
sogar nach mehrfachen Gerichtsentscheidungen in
den Lokalzeitungen veröffentlicht werden müssen,
wenn sie der Allgemeinheit bekannt werden sollen, so
ist jeder, der sich nicht in Strafe und Schaden
bringen will, eben auch verpflichtet, eine Zeitung
zu lesen. Tut ers nicht, so erlangt er auch nicht
Kenntnis von den wie Pilze aus der Erde schie-
ßenden neuen gesetzlichen und behördlichen Ver-
ordnungen und hat kein Recht, sich im „Betretungs-
falle“ oder bei Nichterfüllung einer Zahlungs- oder
Lieferungsaulage damit zu entschuldigen, „er habe
das nicht gewusst, er lese keine Zeitung, die Zei-
tung sei ihm zu teuer“ usw. Die Zeitung ist eben
heute ein Organ des Verkehrs. Deshalb gehört
das Lesen einer solchen nicht bloß zur Anwen-
dung der „üblichen“, sondern der im Gesetz vorge-
sehenen „erforderlichen“ Sorgfalt jedes Menschen.
Wer also keine Zeitung hält, handelt „fahrlässig
nach dem Gesetz und hat diese seine Fahrlässigkeit
voll und ganz zu vertreten.
Deshalb lese man das
Siegburger Kreisblatt.