Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 20. Dezember 1923
Eine Verordnung gegen hohe Preiserhöhungen wird bekanntgegeben.
Verordnung Nr. 232.
Verordnung
betreffend das Verbot der übermäßigen Erhöhung
der Preise.
Die Hohe Interalliierte Rheinlandkommis-
sion verordnet was folgt:
Artikel 1.
Den Kaufleuten und den in Artikel 29 der
Verordnung Nr. 2 in der Fassung der Verord-
nung Nr. 225 erwähnten Personen ist es ver-
boten, bei Lieferungen oder Dienstleistungen des
täglichen Lebens offensichtlich übertriebene Ge-
winne zum Nachteil des Personals der Besat-
zungstruppen oder der Hohen Kommission bezw.
aller von diesen abhängigen Personen zu rea-
lisieren.
Artikel 2.
Desgleichen ist es ihnen im allgemeinen un-
tersagt, Lieferungen oder Dienste des täglichen
Lebens zu offenkundig übermäßigen Preisen feil-
bezw. anzubieten.
Artikel 3.
Wer gegen die in den obigen Artikeln 1 und
2 enthaltenen Vorschriften verstößt, verwirkt eine
Gefängnisstrafe bis zu 6 Monaten und eine
Geldbuße bis zu 10 000 Goldmark oder nur eine
dieser beiden Strafen
Artikel 4.
Diese Verordnung ist im Gebiete des Brücken-
kopfes Kehl anwendbar.
Artikel 5.
Diese Verordnung tritt unverzüglich in Kraft
Koblenz, den 12. Dezember 1923.
Die Hohe Interalliierte
Rheinlandkommission