Schlagwort-Archive: Waren

9. August 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 9. August 1923

In Solingen besteht ein großer Mangel an Lebensmitteln, Waren, Bargeld und Kaufkraft. Eine von Oberbürgermeister Dicke einberufene Sitzung berät über die Verbesserung der Versorgungslage.

                               Aus Stadt und Umgegend.
                                                                            Solingen, 8. Aug[ust]
                     Der große Warenmangel in Solingen.

       Mit den Schwierigkeiten in der Versorgung der Bevölkerung
mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen beschäftigte sich
heute vormittag eine vom Oberbürgermeister einberufene gemein-
schaftliche Sitzung der Lebensmittelkommission, Preisprüfungs-
stelle und des Ausschusses der Preisprüfungsstelle.
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18. Juni 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 18. Juni 1923

„Leider finden sich nun trotz aller […] bindenden Beschlüsse im deutschen Wirtschaftsleben doch noch Firmen, die den Handelsverkehr mit Frankreich und Belgien weiter betreiben. […] So wird die deutsche Schneidwarenstadt Solingen augenblicklich von französischen und belgischen Einkäufern überlaufen.“

                           Wirtschaftlicher Teil.
                            Keine Lieferungen
                   nach Frankreich und Belgien.
       Leider wird es vor allem im unbesetzten Deutschland noch viel
zu wenig erkannt, daß ein äußerst wichtiger Stein in der Mauer
unserer Abwehrfront die strikte Ablehnung jeglichen Handels mit
Frankreich und Belgien ist. Die Franzosen und Belgier hingegen
wissen dies genau und haben erkannt, daß hier die Abwehrfront
leider nicht so geschlossen ist, wie sie es unbedingt sein müßte.
Die kürzliche Erklärung der Reichsregierung, daß von ihr ein
offizielles Verbot des Geschäftsverkehrs mit Frankreich und Bel-
gien nicht erwartet werden könnte, ist von verschiedenen Seiten
so ausgelegt worden, daß eine Belieferung dieser Länder statt-
finden könne. Das ist völlig irrig. Unter den obwaltenden Um-
ständen muß einesteils aus politischen Gründen, andererseits aus
wirtschaftlichen Gründen jeder Handelsverkehr mit Frankreich und
Belgien abgelehnt werden. Auch der Reichsverband der Deutschen
Industrie, der nach dieser Regierungsäußerung zu dieser außer-
ordentlich wichtigen Frage in seinem Präsidium am 15. Mai
nochmals Stellung genommen hat, ist zu dem Ergebnis gekommen,
daß nach wie vor der schon früher bekanntgegebene Standpunkt
aufrecht erhalten werden muß, nach dem von Angeboten nach
Frankreich und Belgien und von der Uebernahme neuer Auf-  
träge, ebenso wie vom Warenbezug von dort Abstand genommen
werden muß. Was die Frage der laufenden Verträge anbetrifft,
so hat das Präsidium des Reichsverbandes beschlossen, die Ent-
scheidung über deren Abwicklung nicht den einzelnen Fachver-
bänden zu überlassen, sondern einheitlich in jedem Falle der Ent-
scheidung der zuständigen Außenhandelsstelle anheim zu
geben.
       Der Ausschuß der Außenhandelsstelle zu Elberfeld für Eisen-
und Stahlwaren hat bereits in seiner Sitzung am 27. April zu
dieser Frage Stellung genommen und ebenfalls beschlossen, für
das Gebiet der Außenhandelsstelle Ausfuhrbewilligungen nach
Frankreich und Belgien nicht mehr zu erteilen. Der Vorstand des
Eisen- und Stahlwaren-Industriebundes in Elberfeld hat sich in
seiner letzten Sitzung am 14. Juni ebenfalls auf den Standpunkt
gestellt, daß jeder direkte oder indirekte Warenverkehr mit Frank-  
reich oder Belgien unterbleiben muß und erwartet, daß die ge-
samte Eisen- und Stahlwaren-Industrie Deutschlands nach diesem
Grundsatze unbedingt handelt.
       Leider finden sich nun trotz aller dieser bindenden Beschlüsse
im deutschen Wirtschaftsleben doch noch Firmen, die den Handels-
verkehr mit Frankreich und Belgien weiter betreiben. So wird
lebhaft darüber Klage geführt, daß der Transitverkehr z. B. über
Holland und die Schweiz nach Frankreich und Belgien von deut-
schen Firmen durchgeführt wird. Das bedeutet nicht nur eine
Schwächung unserer Abwehrfront, sondern auch eine schwere Be- 
nachteiligung aller derjenigen Firmen, die sich unbedingt an diese
Verbote halten. Vor allen Dingen aber werden die Firmen in
den besetzten Gebieten geschädigt, denen dieser Handelsverkehr
an und für sich durch die Maßnahmen der Feindmächte unmög-
lich gemacht ist. Die Franzosen und Belgier erkennen aber, wie
gesagt, die Durchbrechung der Einheitsfront in diesem Punkt sehr
wohl und suchen den Warenverkehr nach Frankreich und Belgien
mit allen Mitteln zu erleichtern. So wird die deutsche Schneid-
warenstadt Solingen augenblicklich von französischen und bel-
gischen Einkäufern überlaufen. Diese haben einen Autoverkehr
zwischen Solingen und Verviers errichtet, durch den Waren ohne
Zoll und Ausfuhrbewilligung ausgeführt werden können. Es
bedarf keines weiteren Wortes, daß von jeder anständigen deut-
schen Firma von dieser Möglichkeit der Ausfuhr ebenso wenig,
wie von der Möglichkeit eines Transitverkehrs über andere Län-
der Gebrauch gemacht wird. Man muß sich vor Augen halten,
welche ungeheuren Opfer das deutsche Wirtschaftsleben im Ab-  
wehrkampf bringt, daß hervorragende Vertreter des deutschen
Wirtschaftslebens des besetzten Gebietes im Gefängnis schmachten,
daß viele deutsche Männer und Frauen in diesem Abwehrkampf
ihr Leben haben lassen müssen, daß viele Eisenbahner und Be- 
amte ebenfalls im Kerker festgehalten werden und Unsägliches
erleiden müssen und daß Unzählige mit ihren Familien aus der
Heimat vertrieben worden sind. Kommt dann denen, denen es
glückt, einige Waren nach Frankreich und Belgien zu bringen,
nicht zum Bewußtsein, welche Gefühle sie bei diesen Opfern der
französischen und belgischen Gewaltpolitik auslösen müssen? Es
ist unsere unerschütterliche Pflicht, daß wir die Abwehrfront selbst
unter Bringung der allerschwersten finanziellen und wirtschaft-
lichen Opfer aufrecht erhalten.                                                  I.B.

Wenn Sie sich die vollständige Ausgabe des Solinger Tageblatts ansehen möchten, klicken Sie auf den folgenden Link: Solinger Tageblatt 18. Juni 1923

3. Mai 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 3. Mai 1923

Die Hohe Interalliierte Rheinlandkommission macht bekannt, dass die Ausfuhr von Waren aus dem besetzten Rheinland in den unbesetzten Teil Deutschlands einer sogenannten Ablaufbewilligung bedarf. Die Bewilligungen sind in den genannten regionalen Büros zu beantragen.

                      Bekanntmachung.
    Die Hohe Interalliierte Rheinlandkommission
bringt den Bewohnern der besetzten Gebiete in
Erinnerung, daß der Ausgang von Waren aller
Art nach dem unbesetzten Deutschland verboten
ist, außer wenn diese Waren von einer Ablaufbe-
willigung begleitet sind.
    Um die Erlangung dieser Bewilligung zu
erleichtern, wurden in Trier und Koblenz zwei
neue Interalliierte Ablaufbewilligungsbüros er-
öffnet.
    Demgemäß müssen die Ablaufbewilligungsan-
träge für den Ausgang von Waren nach dem un-
besetzten Deutschland in Zukunft an die nachste-
hend bezeichneten Büros gerichtet werden, deren
Zuständigkeitsgebiet wie folgt begrenzt wird:
    Büro in Krefeld: Die Kreise Kleve, Mörs,
Geldern, Krefeld (Stadt und Land), Kempen,
Rheydt, München-Gladbach (Stadt und Land),
Neuß (Stadt und Land), Erkelenz, Greven-
broich, Heinsberg, Geilenkirchen, Aachen (Stadt
und Land), Montjoie, Schleiden, Jülich.
    Büro in Köln: Die Kreise Bergheim, Köln
(Stadt und Land), Mülheim, Euskirchen, Düren
Bonn (Stadt und Land), Rheinbach, der be-
setzte Teil der Kreise Solingen, Lennep, Wipper-
führt, Siegkreis.

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31. Januar 1923

Alle Scans zur Karte

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, A 1217 „Reisegewerbe“ 1899-1937, Bl. 104

Die Legitimationskarte für inländische Kaufleute, Handlungsreisende und Handlungsagenten ist am 31. Januar 1923 für Heinrich Heller ausgestellt worden.  

Es wird hiermit bescheinigt, daß der Inhaber dieser Karte
berechtigt ist, für Rech-
nung der Firma
Karl Hochherz, hier,
als Reisender Waren
zu verkaufen.

11. Januar 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 11. Januar 1923

Die Verbraucher sollen über die richtige Festlegung eines gültigen Preises unter Berücksichtigung der Inflation aufgeklärt werden.

  —  ha.    Der angemessene Preis.    Für die
Feststellung des angemessenen Preises nach der
Preistreiberverordnung haben das Reichswirt-
schaftsministerium und das Reichsjustizministe-
rium ein Rundschreiben an die Landesregierungen
gerichtet. Der Feststellung der Gestehungskosten
bedarf es nicht, wenn eine ordnungsmäßige
Marktlage vorliegt, noch auch bei Verbandsprei-
sen. Bei einer Notmarktlage kann auch vor dem
zuletzt in Geltung gewesenen ordnungsmäßigen
Marktpreis ausgegangen werden. Bei der Be-
rechnung des angemessenen Preises sind die ge-
samten Verhältnisse zu berücksichtigen. Als
Maßstab für die Geldentwertung wird die In-
dexziffer der durchschnittlichen Lebenshaltungs-
kosten des Statistischen Reichsamts empfohlen.
Es ist dafür eine Berechnung für Einkäufe seit
Juli 1921 bis zur ersten Hälfte des Novembers
aufgestellt worden. Für die ganze Zeit wird sie
von 100 auf 3315,3 berechnet. Sachverständige
sollen mehr als bisher, möglichst vor Erhebung
einer Anklage und vor der Anordnung der Be-
schlagnahme von Waren, gehört werden. End-
lich sollen die Verbraucher mehr als bisher auf-
geklärt werden.