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21. Dezember 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 21. Dezember 1923

Die Solinger Stadtverwaltung will Personal abbauen und das Städtenotgeld aus dem Verkehr ziehen.

    Ꙩ  Mit dem Abbau der Stadtverwaltung beschäftigte sich am
heutigen Vormittag eine Konferenz des Oberbürgermeisters mit
den Beigeordneten. Während Oberbürgermeister Dicke noch vor
einigen Monaten unter besonderer Betonung darauf hingewiesen
hatte, daß eine Einschränkung des Solinger Verwaltungsapparates
wegen der Fülle der Aufgaben nicht in Frage kommen könne, ver-
trat man heute allgemein den Standpunkt, daß ebenso wie die
Reichsbehörden auch die Stadtverwaltungen an den Abbau heran-
gehen müssen. Die Möglichkeit dazu dürfte sich nach dem Fortfall
umfangreicher unproduktiver Arbeiten nach Eintritt der Wäh-
rungsstabilisierung auch ohne weiteres ergeben. Die Leiter der
einzelnen Verwaltungszweige wurden angewiesen, vor dem 1. Ja-
nuar Kündigungsvorschläge vorzulegen. Wie wir hören, dürfte eine
ganze Reihe Hilfsangestellter mit der Kündigung rechnen. Dabei
sei nicht zu übersehen, daß auch in den letzten Wochen schon einige
Angestellte, vor allem mit täglicher Kündigung, das Schicksal
ereilt hat. Des weiteren besprach man die Finanzlage der
Stadt und die Notwendigkeit, das Notgeld einzuziehen, um
der Verordnung, wonach das Städtenotgeld bis zum 2. Februar
aus dem Verkehr gezogen sein soll, zu genügen. Voraussetzung
dafür ist natürlich, daß entweder die Versorgung unseres Bezirkes
mit Reichsgeld energischer betrieben wird oder daß das in Aus-
sicht gestellte wertbeständige Notgeld, das von der rheinischen
Landesbank herausgegeben werden soll, bald in den Verkehr
kommt. Im übrigen hat sowohl die Stadt Solingen, wie die
übrigen Städte des oberen Kreises, bereits mit der Einziehung
(vor allem kleinerer Scheine) begonnen, in dem Maße, wie es
durch die Vermehrung des Umlaufs von Reichsgeld möglich ist.

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19. Dezember 1923

Quelle: Archiv des Rhein-Sieg-Kreises, Siegburg, Landkreis Bonn, 19.12.1923

Anlage zu einer Mitteilung des Reichsministers für Finanzen vom 19.12.1923 betreffend “Goldrechnung im Besteuerungsverfahren und im Steuerstrafverfahren”. Ein Auszug aus dem Geldstrafengesetz vom 27. April 1923 in der Fassung der Verordnung vom 23. November 1923. Die Geldstrafenverordnung war Teil einer umfassenden Reform des Reichsstrafgesetzbuches (RStGB). Die Reform 1923 beinhaltete die Schaffung eines eigenen Jugendstrafrechts und die Umgestaltung der Geldstrafe.

Auszug aus dem Geldstrafengesetz vom 27. April 1923 (Reichsgesetzbl[att]. I S[eite]. 254) in der   Fassung der Verordnung vom 23. November 1923 (Reichsgesetzbl[att]. I S[eite]. 1117).

Artikel I.

……………………..

Artikel II.

(1) Bei Geldstrafen, die nicht bei Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen angedroht sind oder werden, insbesondere bei Zwangsstrafen und Ordnungsstrafen, beträgt, soweit nicht höhere Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe angedroht sind oder werden, der Mindestbetrag eine Goldmark und der Höchstbetrag eintausend Goldmark. 19. Dezember 1923 weiterlesen

30. November 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 30. November 1923

Solingens Oberbürgermeister August Dicke steht unter Handlungsdruck: Eine neue Verordnung der Reichsregierung, wonach die Reichsbank und ihre Nebenstellen kein städtisches Notgeld mehr annehmen, bringt die Stadt Solingen in Zahlungsschwierigkeiten.

     Notgelddruck und Finanzlage der Stadt Solingen.
Flucht des Oberbürgermeisters an die Oeffentlichkeit. – Vorbereitende Aus-
  sprache über die Gewerbesteuervorlage. – Der Streit um die Staffelung.


       Vor Eintritt in die Beratung der als einziger Punkt auf der
Tagesordnung stehenden Umstellung der Gewerbe- und Grundsteuer
auf Goldmark machte Oberbürgermeister Dicke längere Aus-
führungen über die finanzielle Lage der Stadt. Er knüpfte dabei
an die bekannte Verordnung an, nach der die Reichsbank und ihre
Nebenstellen die Annahme und Einlösung städtischen Notgeldes
vom 26. November an ablehnen. Mehrfache Bemühungen von Ver-
tretern des besetzten Gebietes hätten es nicht vermocht, die Reichs-
bank von ihrem Beschluß abzubringen. Die Stadt Solingen stehe
daher plötzlich ohne Zahlungsmittel da, die sie außerhalb des
eigenen Bezirkes verwerten könne. Da des ferneren ihre ganzen
Einnahmen fast ausschließlich durch den Notgelddruck gedeckt worden
seien und nur hätten gedeckt werden können, weil die Steuer-
einnahmen so gut wie nichts bedeuteten, sei auch die Einnahme-
quelle mit einem Mal verstopft und es müßte nun ein Weg ge-
funden werden, auf dem neue Einnahmen erzielt werden können,
um den Zahlungsverkehr nicht unterbrechen zu lassen. Verausgabt
seien insgesamt an städtischem Notgeld 618 Billiarden Mark. Von
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26. November 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 26. November 1923

Neuordnung der Arbeitslosenfürsorge durch die Reichsregierung: Die Kommunen sollen die Zahl der Fürsorgeempfänger verringern.

                         Aus Stadt und Umgegend.
                                  Solingen, 26. November.
         Vor einer Umstellung der Erwerbslosenfürsorge.
    Die gestrigen Verhandlungen über die Ausgestaltung der
Erwerbslosenfürsorge führten zu dem Ergebnis, daß die am
Mittwoch fällige Abschlagszahlung in Höhe der vorwöchigen Un-
terstützungssätze schon am morgigen Dienstag zur Auszahlung
gebracht werden soll. Die Restzahlung erfolgt am Samstag.
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22. November 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 22. November 1923

Umgestaltung der Arbeitslosenunterstützung: Unterstützung in Form von Lebensmittelausgaben und Arbeitspflicht für Arbeitslose sollen zur Verbesserung der allgemeinen Ernährungssituation beitragen.

              Mehr Naturalunterstützung für die Erwerbslosen.
   
 Ꙩ  Wir haben wiederholt darauf hingewiesen, daß es sowohl für
die Gemeinden wie für die Erwerbslosen am zweckmäßigsten sei, an
Stelle der Barunterstützung in möglichst weitem Umfange eine Unter-
stützung durch Lebensmittellieferung treten zu lassen. Wie W[olffs] T[elegraphisches] B[ureau] jetzt
aus Berlin meldet, ist in der vergangenen Woche schon im Reichs-
arbeitsministerium ein solcher Plan mit den beteiligten Stellen be-
sprochen worden. In einer weitern Sitzung am Montag wurde grund-
sätzliche Uebereinstimmung mit den beteiligten Stellen (Regierungen
der Länder, Regierungspräsidenten, Kommunalverwaltungen) erzielt.
Die Gemeinden der besetzten Gebiete werden demgemäß die Möglich-
keit erhalten, die Erwerbslosenunterstützung je nach Lage der Verhält-
nisse ganz oder teilweise in Lebensmitteln zur Auszahlung zu
bringen. Dieses Verfahren verspricht eine bessere Auswertung der
zur Verfügung stehenden Geldmittel für einen längern Zeitraum und
wird auch die Verbindung mit der privaten Hilfstätigkeit des In- und
Auslands für die Ernährung der besetzten Gebiete erleichtern.
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20. November 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 20. November 1923

Neuregelung der Erwerbslosenfürsorge: „Bedingung für den Eintritt und die Weitergewährung der Erwerbslosenfürsorge ist Arbeitsmangel als Kriegsfolge.“

       Wald, 19. Nov[ember]. Erwerbslosenunterstützung nur bei Bescheini-
gung der Arbeitslosigkeit. Einer Anordnung der Regierung zufolge
soll die Weiterzahlung der Erwerbslosenunterstützung in jedem ein-
zelnen Falle von der Beibringung einer neuen Bescheinigung des
Arbeitgebers abhängig gemacht werden. Aus dieser Bescheinigung
muß ersichtlich sein, daß die Arbeitslosigkeit nach wie vor eine Folge
von Gründen ist, die weder durch den Willen des Arbeitgebers, noch
des Arbeitnehmers hervorgerufen sind. Bedingung für den Eintritt
und die Weitergewährung der Erwerbslosenfürsorge ist Arbeits-
mangel als Kriegsfolge.

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10. November 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 10. November 1923

Über den Putsch in München informiert das Blatt ausführlich. Die Reaktionen der Reichregierung in Berlin folgen. Es wird ein Aufruf an das deutsche Volk erlassen. Auch ist es verboten, nicht amtliche Nachrichten über den Putsch zu verbreiten. Die französische Regierung nimmt ebenfalls Stellung.

                 Ein Putsch in München.

   Wtb. München, 8. Nov. Im Bürgerbräu-
keller fand heute eine nationale Kundgebung statt,
bei der Generalstaatskommissar Dr. v. Kahr unter
wiederholtem Beifall ein Manifest an die deutsche
Nation verlas, in dem er sich mit dem Marxis-
mus befaßte. Besonders stark vertreten waren
in der zahlreich besuchten Versammlung die Mit-
glieder der Vaterländischen Verbände. Von der
bayerischen Regierung waren die Minister Dr.
Schweyer, Wutzlhofer und Dr. Kreuzneck erschie-
nen Kommerzienrat Zentz sprach in einer Be-
grüßungsrede den Wunsch aus, daß der General-
staatskommissar der Führer sein möge in einem
neuen besseren schwarz-weiß-roten Deutschland.

Wtb. München, 8. Nov. (Drahtmeld.)
Von privater Seite erhält das süddeutsche Korre-
spondenzbüro über die Vorgänge im Bürgerbräu-
keller folgenden Bericht: Nachdem der General-
staatskommissar seine Rede beendet hatt, sei Hit-
ler mit 600 Mann in den Saal eingedrungen
und habe erklärt, daß die jetzige Regierung be-
seitigt sei. General Ludendorff sei Landesbefehls-
haber, Hitler politischer Berater, der frühere
Polizeipräsident von München, Pöhner, Landes-
verweser und General von Lossow Wehrminister.
Darauf sei der Bürgerbräukeller von Hitlertrup-
pen im weitem Umkreis abgesperrt worden. Zu
Zwischenfällen sei es bis 10 Uhr abends nicht ge-
kommen. Zurzeit sammeln sich die Kampftrup-
pen Oberland und Reichsflagge in verschiedenen
Stadtteilen und besetzen Plätze. Ueber die
Haltung der Reichswehr und der Landespolizei
liegen noch keine näheren Meldungen vor. Wie
von politischer Seite mitgeteilt wird, soll v. Kahr
im Bürgerbräukeller Verhandlungen pflegen.
Nach späterer Meldung ist das Telegraphenamt
von Landespolizei besetzt worden. Ferner seien
in der Redaktion der Münchener Neuesten Nach-
richten Offiziere der Hitlertruppen erschienen.

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13. Oktober 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 13. Oktober 1923

Vermutlich wegen der vorangegangenen Unruhen in Solingen verbieten die britischen Besatzer für die nächsten Tage alle Versammlungen.

                    Aus Stadt und Umgegend.
                                     Solingen, 13. Oktober.
      Versammlungsverbot und früherer Wirtschaftsschluß.
   Wie uns stadtamtlich mitgeteilt wird, sind auf An-
ordnung der britischen Behörde heute, morgen und übermorgen
alle Versammlungen verboten.
   Auf Veranlassung der Solinger Polizeibehörde wurde der
Wirtschaftsschluß für heute auf 7 Uhr, für morgen auf
9 Uhr festgesetzt.

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9. Oktober 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 9. Oktober 1923

Geldannahme: Notgeld der Stadt und des Kreises Solingen, gültig im ganzen Regierungsbezirk Düsseldorf durch Verordnung der Interalliierten Rheinlandkommission.

      Regelung des Notgeldverkehrs und der Notgeldausgabe
durch die Rheinlandkommission. Die Notgeldfrage, die so lange
die Gemüter bewegt hat, soll nunmehr eine durchgreifende Rege-
lung erfahren, und zwar durch eine Verordnung der interalli-
ierten Rheinlandkommission. Diese Verordnung liegt auch der
Solinger Stadtverwaltung seit etwa acht Tagen vor und besagt
im wesentlichen, daß z. B. im Regierungsbezirk Düsseldorf
nur bestimmte Städte, Kreise und Körperschaften (Firmen) zur
Ausgabe von Notgeld berechtigt sind, daß aber deren Notgeld
im ganzen Regierungsbezirk Düsseldorf, soweit er besetzt ist,
umlaufsfähig ist. Die Gültigkeitsfrist für bereits ausgegebenes,
auch für aufgerufenes Notgeld wird nach der Verordnung bis
zum 1. April 1924 verlängert. Berechtigt zur Ausgabe von Not-
geld sollen sein die Städte: Krefeld, Neuß, M[önchen]-Gladbach,
Rheydt, Düsseldorf-Oberkassel, Solingen; die Kreise:
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9. Oktober 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 9. Oktober 1923

Die nach der Ruhrbesetzung in Kraft getretene Regierungsverordnung über die Erwerbslosenfürsorge wird aufgehoben und die frühere Verordnung vom 1. November 1921 wieder in Kraft gesetzt.

                                Aus Stadt und Umgegend.
                                                                              Solingen, 9. Okt[ober].
                   Die Erwerbslosenfürsorge im oberen Kreise
                                              Solingen.
       )(  Die Arbeitsämter des oberen Kreises Solingen und der Arbeit-
geberverband teilen uns folgendes mit:
       „Durch eine Verfügung der Regierung ist das Dürener Abkommen
und die Handhabung der Erwerbslosenfürsorge für das besetzte Gebiet
nach diesen Grundsätzen außer Kraft gesetzt worden. Ab 8. Oktober
tritt daher auch für den oberen Kreis Solingen die Erwerbslosenfür-
sorge gemäß Verordnung vom 1.11.21 grundsätzlich wieder in Kraft.
Für die Uebergangszeit sind entsprechende Bestimmungen von der
Regierung erlassen worden, die von den gesetzlichen Bestimmungen ab-
weichen, und zwar für die Woche vom 8. Oktober bis 14. Oktober die
doppelten Sätze (Höchstsätze) der Erwerbslosenfürsorge für das un-
besetzte Gebiet bezahlt. Sie betragen (bereits verdoppelt) wochen-
täglich:
       1. für männliche Personen:                       
           a) über 21 Jahre alleinstehend                     120 Millionen
M[ark] 
           b) über 21 Jahre im Haushalt                        96         “        “  
           c) unter 21 Jahren                                               72         “        “           
       2. für weibliche Personen:
           a) über 21 Jahre alleinstehend                      96        “        “
           b) über 21 Jahre im Haushalt                         80        “        “
           c) unter 21 Jahren                                                56        “        “
       3. als Familienzulage für
           a)  den Ehegatten                                                 22        “        “
           b) die Kinder und unterstützungsberechtigte 
               Angehörige                                                          18        “        “      
       Für die spätere Zeit bis zum 31. Oktober werden nur die 1½ fachen
gesetzlichen Sätze bezahlt. Diese Sätze werden, sobald sie vorliegen,
durch die Presse bekannt gegeben werden.
       Im Zusammenhang damit wird ganz besonders darauf aufmerksam
gemacht, daß die Sätze nicht mehr vom paritätischen Ausschuß, auch
nicht von den Arbeitsämtern beschlossen werden, sondern sie werden
vom Reichsarbeitsministerium festgesetzt.
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