Schlagwort-Archive: Vergnügungen

13. Juli 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 13. Juli 1923

Der Troisdorfer Klub für Wassersport 1922 hat eine Damenabteilung gegründet.

       Troisdorf, 12. Juli. Der hiesige Klub
für Wassersport 1922 beabsichtigt eine Damen-
abteilung zu gründen und hat zu diesem Zwecke
bereits schön gelegene Aus- und Ankleideräume
an der Agger erworben. Näheres siehe Anzeige.

5. Juli 1923

Quelle: Stadtarchiv Euskirchen, Euskirchener Volksblatt vom 05.07.1923

Teilweise Aufhebung der Einschränkungen für Veranstaltungen

* Vergnügungen. Mit Rücksicht auf die durch die Anwen-
dung der Verordnung über die Einschränkung von Vergnü-
gungen vom 14. April gezeitigten Härten erließ der Minister
des Innern nach dem amtlichen preußischen Pressedienst eine
Verfügung, wonach kein zwingender Grund besteht, alle Ver-
gnügungen der in der Verordnung bezeichneten Art grund-
sätzlich zu verbieten. Märkte, Messen, Turner-, Schützen-,
Volkssportfeste, einfache Tanzvergnügungen usw. können in
der Regel unbedenklich zugelassen werden, solange nicht be-
stimmte Tatsachen vorliegen, die eine mißbräuchliche Ausar-
tung solcher Vergnügungen besorgen lassen.

29. April 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 29. April 1923

Wegen der Ruhrbesetzung und der Notlage sind Vergnügungsveranstaltungen untersagt.

      – Mtb.     Wie der amtliche Preußische Presse-
dienst mitteilt, hat der Minister des Innern auf
Grund des Notgesetzes vom 24. Februar ds. Js.
eine Verordnung herausgegeben, in der es u. a.
heißt: Vergnügungen, die in Zeiten politischer
Not einer Einschränkung unterliegen, sind alle
öffentlichen oder nach außen wahrnehmbaren pri-
vaten Veranstaltungen, welche die Schaulust oder
das Bedürfnis nach leichter Unterhaltung oder
Zerstreuung befriedigen oder dem Sinnenreiz die-
nen. Ausgenommen sind solche Veranstaltungen,
bei denen ein ernster wissenschaftlicher oder
künstlerischer Zweck vorliegt. Für die Einschrän-
kungen von Vergnügungen sind die Ortspolizei-
behörden zuständig. In den Ausführungsbestim-
mungen wird darauf hingewiesen, daß durch den
Ruhreinbruch eine politische und wirtschaftliche
Notlage eingetreten ist, die eine Einschränkung
der Vergnügungen im oben bezeichneten Sinne
rechtfertigt. Zuwiderhandlungen werden durch die
ordentlichen Gerichte verfolgt. Die Polizeibe-
hörde hat daher in jedem Falle die Pflicht,
Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft zu er-
statten.