Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 29. April 1923
Wegen der Ruhrbesetzung und der Notlage sind Vergnügungsveranstaltungen untersagt.
– Mtb. Wie der amtliche Preußische Presse-
dienst mitteilt, hat der Minister des Innern auf
Grund des Notgesetzes vom 24. Februar ds. Js.
eine Verordnung herausgegeben, in der es u. a.
heißt: Vergnügungen, die in Zeiten politischer
Not einer Einschränkung unterliegen, sind alle
öffentlichen oder nach außen wahrnehmbaren pri-
vaten Veranstaltungen, welche die Schaulust oder
das Bedürfnis nach leichter Unterhaltung oder
Zerstreuung befriedigen oder dem Sinnenreiz die-
nen. Ausgenommen sind solche Veranstaltungen,
bei denen ein ernster wissenschaftlicher oder
künstlerischer Zweck vorliegt. Für die Einschrän-
kungen von Vergnügungen sind die Ortspolizei-
behörden zuständig. In den Ausführungsbestim-
mungen wird darauf hingewiesen, daß durch den
Ruhreinbruch eine politische und wirtschaftliche
Notlage eingetreten ist, die eine Einschränkung
der Vergnügungen im oben bezeichneten Sinne
rechtfertigt. Zuwiderhandlungen werden durch die
ordentlichen Gerichte verfolgt. Die Polizeibe-
hörde hat daher in jedem Falle die Pflicht,
Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft zu er-
statten.