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29. April 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 29. April 1923

Wegen der Ruhrbesetzung und der Notlage sind Vergnügungsveranstaltungen untersagt.

      – Mtb.     Wie der amtliche Preußische Presse-
dienst mitteilt, hat der Minister des Innern auf
Grund des Notgesetzes vom 24. Februar ds. Js.
eine Verordnung herausgegeben, in der es u. a.
heißt: Vergnügungen, die in Zeiten politischer
Not einer Einschränkung unterliegen, sind alle
öffentlichen oder nach außen wahrnehmbaren pri-
vaten Veranstaltungen, welche die Schaulust oder
das Bedürfnis nach leichter Unterhaltung oder
Zerstreuung befriedigen oder dem Sinnenreiz die-
nen. Ausgenommen sind solche Veranstaltungen,
bei denen ein ernster wissenschaftlicher oder
künstlerischer Zweck vorliegt. Für die Einschrän-
kungen von Vergnügungen sind die Ortspolizei-
behörden zuständig. In den Ausführungsbestim-
mungen wird darauf hingewiesen, daß durch den
Ruhreinbruch eine politische und wirtschaftliche
Notlage eingetreten ist, die eine Einschränkung
der Vergnügungen im oben bezeichneten Sinne
rechtfertigt. Zuwiderhandlungen werden durch die
ordentlichen Gerichte verfolgt. Die Polizeibe-
hörde hat daher in jedem Falle die Pflicht,
Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft zu er-
statten.

13. März 1923

Quelle: Stadtarchiv Euskirchen,  Euskirchener Zeitung 13.03.1923

Die Stadtverwaltung weist die Bevölkerung noch einmal auf das Verbot von Versammlungen und Kundgebungen sowie Zusammenkünfte von mehr als 5-10 Personen hin.

      Durch Verfügung der Besatzungsbehörde vom 30 Januar
d. Js. wird bis auf weiteres:
      1. Alle Versammlungen und Kundgebungen und
      2. Alle Ansammlungen auf den Straßen von mehr als
           5-10 Personen
verboten.
      Dieses Verbot wird hiermit erneut zur Kenntnis der
Bürgerschaft mit der dringenden Bitte gebracht, alle An-
sammlungen und Kundgebungen, zumal bei Ausweisungen,
zu unterlassen.
       Euskirchen, den 13. März 1923.
                                                                    Die Stadtverwaltung.

19. Januar 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 19. Januar 1923

Im Regierungsbezirk Köln sind für 1923 sämtliche karnevalistische Veranstaltungen unter Strafandrohung und ohne näher genannte Begründung verboten.

   − Verbot karnevalistischer Veranstaltungen.
Im soeben erschienenen Amtsblatt der Regierung
zu Köln wird nunmehr eine Polizeiverordnung
veröffentlicht, wonach für den Umfang des Re-
gierungsbezirks Köln alle öffentlichen karneva-
listischen Veranstaltungen aller Art verboten sind.
Unter dieses Verbot fallen insbesondere: „Die
Veranstaltung öffentlicher karnevalistischer Um-
züge und sonstige karnevalistische Veranstaltungen
unter freiem Himmel; die Veranstaltung öffent-
licher karnevalistischer Aufführungen, öffentlicher
karnevalistischer Vorträge und öffentlicher kar-
nevalistischer Tanzlustbarkeiten in geschlossenen
Räumen. Verboten ist ferner auf öffentlichen
Straßen und Plätzen, in öffentlichen Lokalen, bei

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