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21. Dezember 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 21. Dezember 1923

Erneutes Verbot des kommunistischen Presseorgans Bergische Arbeiterstimme

     Ꙩ  Verbot der „Bergischen Arbeiterstimme“. Die „Bergische Ar-
beiterstimme“ ist von der Regierung bis zum 9. Januar verboten. Da
die Besatzungsbehörde sich dem Verbot angeschlossen hat, mußte das
Blatt gestern sein Erscheinen vorläufig einstellen.

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21. Dezember 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 21. Dezember 1923

Das Erscheinen der „Bergischen Arbeiterstimme“ wird für vier Wochen verboten.

Die Polizeiverwaltung.
Der Oberbürgermeister.
                                                                                             Solingen, den 20. Dezember 1923.
Tgb. Nr. II. J. 4575.
Es wird gebeten, im Antwortschreiben die vor-
stehende Tagebuchnummer anzugeben.

                            An die Genossenschafts-Buchdruckerei „Bergische Arbeiterstimme“
Gegen Zustellungsurkunde!                                                                                 Hier.

      Laut Bekanntmachung des Herrn Oberpräsidenten der Rhein-
   provinz vom 7. Dezember 1923 im Deutschen Reichs- und Preußischen
   Staatsanzeiger vom 14.12.23 — Nr. 285 — ist auf Grund der
   §§ 7, 8 und 21 des Gesetzes zum Schutze der Republik vom 21. Juli
   1922 das Erscheinen der in Solingen herausgegebenen Zeitung
   „Bergische Arbeiterstimme“ für die Dauer von 4 Wochen und zwar
   vom 13. Dezember 1923 bis einschl. 9. Januar 1924 verboten.
      Nachdem die Besatzungsbehörde diesem Verbot zugestimmt hat,
   ersuche ich, dasselbe genau zu befolgen, damit die unausbleiblichen
   Zwangsmaßnahmen vermieden werden.
      Besonders weise ich hierbei darauf hin, daß das Verbot auch
   jede angeblich neue Druckschrift umfaßt, die sich sachlich als die alte
   darstellt.
      Binnen 2 Wochen, vom Tage der Zustellung dieser Verfügung
   ab, ist gegen diese Anordnung die Beschwerde zulässig, die jedoch
   keine aufschiebbare Wirkung hat. Sie ist in doppelter Anfertigung beim
   Herrn Oberpräsidenten der Rheinprovinz in Koblenz anzubringen.
                                                                                       Dicke.

27. November 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 27. November 1923

Geplantes Verbot radikaler Parteien gekippt?

       –* Keine Auflösung der kommunistischen und rechtsgerich-
teten Parteien und Verbände im besetzten Gebiet? Wie das
„Volksblatt“ mitzuteilen weiß, wird die britische Besatzungsbe-
hörde die Verfügung des Generals v[on] Seeckt, in der die Auf-
lösung der genannten Parteien und Verbände ausgesprochen
wird, nicht zur Durchführung bringen.

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24. November 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 24. November 1923

Zum Verbot der Kommunistischen Partei in Deutschland

                                   Solingen, 24. November 1923.
   Die Militärdiktatur läßt die letzte Maske fallen! Sie ver-
bietet die Kommunistische Partei! Mit ein paar
Federstrichen glaubt sie, die letzte proletarische Kampforgani-
sation, die aufgebaut ist durch unsägliche Leiden und Ver-
folgungen des deutschen Proletariats, erledigen zu können.
Diese Schandtat kommt nicht unerwartet. Der Auftakt dazu
war die unerhörte Hetze der letzten Tage, die in nie dagewese-
ner Schamlosigkeit die KPD. verleumdete und bis in die Reihen
der SPD.-Presse willige Helfer fand.
   Aber Herr v. Seeckt wird sich täuschen!
   Glauben er und seine Hintermänner, glaubt der Sozial-
demokrat Ebert, dessen Name wohl nur zufällig unter dem
Schanddokument fehlt, glauben sie alle, die kommunistischen
Massen würden diesen Schandstreich geduldig und ergeben hin-
nehmen? O nein, die KPD. ist kein Verein, dessen Existenz
von der gnädigen Erlaubnis der Seeckt — Ebert — Kahr
abhängig ist!
  Die KPD. wird sein, wird kämpfen, wird
siegen — trotz alledem!
   O gemach, wir leben noch! — so rief unser
großer Toter Karl Liebknecht im Namen des Spartakus-
bundes den Noskeschergen zu, und millionenfach wird das
gleiche Echo in den nächsten Kampfmonaten aus den Reihen
der deutschen Arbeiterschaft widerhallen.
   Wir wissen, daß wir uns alle Aufrufe an unsere Genossen
in den Betrieben, auch unter den veränderten Verhältnissen,
treu zur Fahne der KPD., d. i. zur Fahne der Revolution zu
stehen, sparen können.
   Wir glauben fest und unerschütterlich — hören Sie, Herr
Seeckt! —, daß jeder Kommunist, komme, was da wolle, seine
revolutionäre Pflicht tun wird.
   Und über den Kämpfen der nächsten Monate wird das
prophetische Wort der blutigen Januarwoche 1919 stehen:
             Wir sind da und wir bleiben da
              und der Sieg wird unser sein!

22. November 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 22. November 1923

Bergische Arbeiterstimme verboten

     Ꙩ  Verbot der Bergischen Arbeiterstimme. Die Bergische Arbeiter-
stimme ist, wie sie in einem Aushang bekannt macht, von der
britischen Behörde bis einschließlich heute verboten worden. Das
Verbot erfolgte wegen eines am Montag veröffentlichten Artikels
über die Vorgänge in Ohligs am vergangenen Samstag.

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8. November 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 8. November 1923

Kurzfristige Preisänderungen werden verboten.

   – Preisänderungen innerhalb 24 Stunden
verboten! Wie das BT. berichtet, hat der preu-
ßische Ernährungsminister Leschinski seinem Be-
richterstatter u.a. erklärt, daß die Verordnung
der preußischen Regierung wonach Preise inner-
halb 24 Stunden nicht geändert werden dürfen,
nach wie vor in Kraft sei; bei der Berechnung
dürfe nur der amtliche Dollarkurs zugrunde ge-
legt werden. Die Polizeiorgane seien neuerdings
angewiesen, in dieser Richtung scharf Obacht zu
geben und gegebenenfalls sofort einzuschreiten;
wichtig sei aber auch die Mithilfe des Publi-
kums, das im Falle einer Uebervorteilung die
Polizei benachrichtigen solle.

13. Oktober 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 13. Oktober 1923

Vermutlich wegen der vorangegangenen Unruhen in Solingen verbieten die britischen Besatzer für die nächsten Tage alle Versammlungen.

                    Aus Stadt und Umgegend.
                                     Solingen, 13. Oktober.
      Versammlungsverbot und früherer Wirtschaftsschluß.
   Wie uns stadtamtlich mitgeteilt wird, sind auf An-
ordnung der britischen Behörde heute, morgen und übermorgen
alle Versammlungen verboten.
   Auf Veranlassung der Solinger Polizeibehörde wurde der
Wirtschaftsschluß für heute auf 7 Uhr, für morgen auf
9 Uhr festgesetzt.

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22. September 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 22. September 1923

Der Zutritt zum Schießplatz Wahn wird zeitweise untersagt.

– Infolge zahlreicher auf dem Schießplatz
Wahn vorgekommener Diebstähle und Verun-
treuungen an allerlei Material, hat sich der Herr
kommandierende General des 33. französ. Armee-
korps veranlaßt gesehen, den Verkehr auf dem
Schießplatz innerhalb der Grenzen desselben in
der Zeit vom 15. September bis zum 15. Ok-
tober 1923 sowohl bei Tag als auch bei Nacht voll-
kommen zu untersagen. Denjenigen Personen,
welche sich an das Verbot nicht halten sollten,
werden im Betretungsfalle strenge Strafen an-
gedroht. Dieses Verbot gilt auch für die mit
Erlaubniskarte versehenen berechtigten Kugelsu-
cher der Firma Klasmann u. Lentze Dortmund.
Die Erlaubniskarten sind auf Anordnung des
Herrn Waffenkommandanten von Wahn von den
Kugelsuchern sofort an den Vertreter der ge-
nannten Firma Herrn Hellwig zu Wahn, zurück-
zugeben, welcher die Erlaubniskarten fristlos an
den Herrn Waffen-Kommandanten abzuliefern
hat.

25. August 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 25. August 1923

Die Hohe Interalliierte Rheinlandkommission gibt das Verbot der 1 Million Geldscheine der Reichsbahn offiziell bekannt.

Auf Anordnung der französischen Besatzungs-
       behörde.

                          Bekanntmachung

     Es ist bekanntgegeben worden daß gewisse
1 Million-Geldscheine von der Reichseisenbahn-
verwaltung zwecks Lohnauszahlung ausgegeben
würden.
   Die Hohe Interalliierte Rheinlandkommission,
der dieser Beschluß übrigens nicht unterbreitet
worden ist, ist der Ansicht, daß in den besetzten
Gebieten die Verwendung solcher Noten nur den
Zweck haben könnte den Eisenbahnern, welche
gegen die im besetzten Gebiete eine Eisenbahnregie
einrichtenden Verordnungen verstoßen haben,
Subsidien auszuzahlen.
   Demzufolge ist die Verwendung dieser Noten
in den besetzten Gebieten verboten und wird mit
den für Zuwiderhandlungen gegen die Verord-
nungen der Hohen Kommission vorgesehenen
Strafen geahndet. Ueberdies wird die Einzie-
hung der Noten verfügt werden.
        Koblenz, den 17. August 1923.
   Die Hohe Interalliierte Rheinlandkommission