Quelle: Stadtarchiv Emmerich am Rhein, Bestand B/615 „Sonntagsfeier und öffentliche Lustbarkeiten, Volksunterhaltungsabende,“ 1923 – 1927
Der Landrat des Kreises Rees schreibt an den Emmericher Bürgermeister. Er hält das, für Emmerich beschlossene, “Tanzverbot” aufgrund der Besatzung für gerechtfertigt und sieht keine Notwendigkeit ein Verbot für den gesamten Kreis auszusprechen.
Der Landrat Wesel, den 14. Juli 1923. 192
des Postfach
Kreises Rees
Telefon 564 und 565. AV 4/8
Tgb.-Nr. I./3010.
In Erwiderung Ihres Schreibens vom 2. ds. Mts. teile ich
Ihnen ergebenst mit, daß ich mich zur Zeit noch nicht genötigt
sehe, ein Tanzverbot für den ganzen Kreis zu erlassen. Die durch
die teilweise Besetzung der Stadt Emmerich geschaffene Lage recht-
fertigt das für die Stadt Emmerich und nähere Umgebung erlassene
Tanzverbot. Was die Stadt Wesel anlagt, so liegen hier die Ver-
hältnisse insofern anders, als die Stadt Wesel vermöge ihres
reichlichen polizeilichen Schutzes in der Lage ist, etwaigen
Übergriffen, wie das bisher auch schon geschehen ist, in ausrei-
chendem Maße entgegen zu treten. Schützenfeste und Kirmessen
allgemein zu verbieten dürfte meines Erachtens zu weit gehen.
Es wird sich im übrigenempfehlen, die Angelegenheit nochmals in
einer der nächsten Dienstversammlungen zu besprechen.
An den ZdA
Herrn Bürgermeister J. 18.7.23
in […]
Emmerich