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21. März 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 21. März 1923

Das Solinger Tageblatt kritisiert die andauernde Blockadehaltung der kommunistischen Mehrheit bei Entscheidungen in der Höhscheider Stadtverordnetenversammlung. Den Kommunisten wird zur Last gelegt, sie würden mit ihrer Politik die Versorgung der Bevölkerung gefährden.

                                  Aus dem Landkreise Solingen.
       ʘ Höhscheid, 21. März. Die gestrige Stadtverordnetensitzung
stand wieder einmal ganz unter dem Einfluß der Katastrophenpolitik,
die die Höhscheider Kommunisten in ihrem notorischen Eigensinn seit
einigen Monaten zur Richtschnur ihres Handelns gemacht haben.
Gleich nach den Geschäftlichen Mitteilungen, in denen die von uns
bereits veröffentlichte Festsetzung der Zuschläge zu den Realsteuern
durch den Regierungspräsidenten und den Bezirksausschuß bekannt
gegeben wurden, gab Stadtverordneter Lüchem (Kom[munisten]) im Auftrage
seiner Fraktion die Erklärung ab, daß seine Fraktion es fernerhin
ablehne, positive Mitarbeit zu leisten, bis die Beanstandung
des Beschlusses N[umme]r 9 vom 24. November 1922 betreffend die
Wohlfahrtsunterstützungssätze zurückgenommen sei und positive Unter-
lagen dafür gegeben seien, daß das Selbstverwaltungsrecht der Ge-
meinde sabotierende Verfügungen der höheren Instanzen nicht mehr
ergehen würden. Er verlas darauf folgende Erklärung der K.P.D.:
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2. März 1923

Quelle: Stadtarchiv Euskirchen, Euskirchener Volksblatt 02.03.1923

In Abwesenheit von Bürgermeister Disse verfügt der Beigeordnete Jakob Esser in Euskirchen Höchstpreise für den Kleinhandel mit Milch und führt die Milchsteuer ein.

                                      Höchstpreise für Milch.
      Der Kleinhandelshöchstpreis für Milch bei der Abgabe an den
Verbraucher beträgt vom 2. März 1923 an:

1 Liter Vollmilch in der Verkaufsstelle      .     .    .      .     .    .   800 M[ar]k.
1 Liter Vollmilch frei Haus    .     .   .     .      .     .    .    .     .    .       810 ,,
1 Liter Vollmilch ab Molkerei    .     .     .     .     .     .    .    .    .      700 ,,
1 Liter Vollmilch beim Erzeuger an den Händler         .    .    600 ,,
1 Liter Vollmilch beim Erzeuger beim Verkauf an die
              Verbraucher   .    .     .    .    .      .    .     .    .     .     .     .     .   690 ,,
     Für jedes verkaufte Liter Milch, welches der Händler beim Er-
zeuger bezieht, hat er 70 Mark an die Stadtverwaltung (Polizei-
amt) in einen Fonds, der zur Förderung der Milchversorgung, ins-
besondere der Versorgung Minderbemittelter mit Milch dient, zu
zahlen.
           Euskirchen, den 2. März 1923.
                                                                      Der Bürgermeister.
                                                      I. V.: Jakob Esser, Beigeordneter.

14. Januar 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 14. Januar 1923

Die Bestimmungen zum Gesetz über die Einkommensteuer werden bekanntgegeben. Auch die Bürgermeisterämter können die Steuerbücher annehmen.

  Amtliche Bekanntmachungen.

  Öffentliche Bekanntmachung!
  Gemäß § 42 der Durchführungsbestimmungen
zu dem Gesetz über die Einkommensteuer vom
Arbeitslohn ist jeder Arbeitnehmer verpflich-
tet, innerhalb des Monats Januar 1923 sein
Steuerbuch und die zum Einkleben von Steuer-
marken benutzten Einlagebogen dem für ihn zu-
ständigen, auf dem Steuerbuch vemerkten Fi-
nanzamt zu übergeben oder zu übersenden.
  Die Arbeitgeber sind verpflichtet hierauf durch
Anschlag in den Arbeits- und Geschäftsräumen
hinzuweisen. An Stelle des Arbeitnehmers kann
der Arbeitgeber die Einsendung oder Übergabe
der Einlagebogen übernehmen.
  Die Steuerbücher sind aufzurechnen. Über
den ausgerechneten Betrag wird bei der Abgabe
der Steuerbücher Empfangsbescheinigung erteilt.
  Zur beschleunigten Abwickelung des Verkehrs
sind folgende Annahmestellen errichtet worden:
1.Finanzamt Siegburg, Lohnsteuerabteilung.
2. Hilfsstelle des Finanzamtes Siegburg in Kö-
nigswinter.
3. Sämtliche Bürgermeisterämter des Siegkreises
Die für 1922 ausgestellten Steuerbücher ver-
lieren mit dem 31.12.22 ihre Gültigkeit und
dürfen nicht mehr benutzt werden.
       Siegburg, den 10. Januar 1923.
                                    Das Finanzamt.