Schlagwort-Archive: Siegburger Kreisblatt

12. Dezember 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 12. Dezember 1923

Das Kreisblatt wird im Dezember nicht an Neubesteller auf dem Postweg ausgeliefert.

                      Den Postbeziehern
teilen wir auf mehrere Anfragen hin mit, daß
die Post wegen der schwankenden Geldverhält-
nisse für den jetzt laufenden Monat Dezember
keine Neubestellungen mehr annimmt, daß aber
in unserer Geschäftsstelle jederzeit Bestellungen
zum Bezuge durch die Post entgegenommen wer-
den. Es können noch einige Nachlieferungen
der ab 1. Dezember erschienenen Kreisblätter
gemacht werden. Die Berechnung erfolgt ent-
sprechend der Bezugszeit auf ¾, ½ oder ¼ Monat
                                                       Der Verlag
                                          des Siegburger Kreisblattes

1. Dezember 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 1. Dezember 1923

Der Verlag informiert über die Modalitäten von Bestellungen.

              An unsere Postbezieher!

   Die Post nimmt nach dem 1. Dezember wegen
der schwierigen Be- und Verrechnung keine Be-
stellungen für den laufenden Monat mehr an.
Diejenigen, die die Bestellung versäumt haben
oder neu bestellen möchten, wollen sich direkt
an unsere Geschäftsstelle Siegburg, Wilhelmstraße
59 wenden, damit von hier aus eine Ueber-
weisung erfolgen kann.                            Der Verlag.

1. Dezember 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 1. Dezember 1923

1,4 Billionen Mark kostet das Kreisblatt für eine Woche.

   Das Siegburger Kreisblatt kostet für die Be-
zugswoche vom 30. November bis 5. Dezember
                                     1,4 Billionen.
   Die Bezieher werden gebeten, unseren Boten
das Einholen des Bezugsgeldes zu erleichtern,
indem sie das Bezugsgeld beim ersten Vorzeigen
zahlen und zwar mit Geldscheinen nicht unter
100 Milliarden Mark.

17. November 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 17. November 1923

Die Bezieher werden gebeten, den Boten das Geld passend zu geben- vor allem sollte es gültig sein.

   Der Bezugspreis des „Siegburger Kreisblattes“
für die Woche vom 16. bis 22. November ist auf
                      550 Milliarden Mark
festgesetzt worden.
   Die Bezieher werden gebeten, das Geld bereit
zu halten, sodaß den Boten unnötige Wege erspart
bleiben. Die Boten dürfen nur hier gültiges Geld
in Zahlung nehmen und wolle man von Scheinen
kleiner Werte absehen, da durch diese beim Zählen
zu viel Zeit verloren geht und auch noch andere
Nachteile entstehen können.
   Bezieher, die den Bezugspreis der vergangenen
Woche noch nicht bezahlt haben, müssen jetzt dafür
den neuen Bezugspreis zahlen.

16. November 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 16. November 1923

Der Bezugspreis für das Siegburger Kreisblatt liege nun bei 4,30 Goldmark.

               An unsere Bezieher
                      auf dem Lande!

   Zu unserer gestrigen Notiz betr. Bezahlung in
Lebensmitteln, müssen wir berichtigend mitteilen,
daß sich der Bezugspreis für Dezember auf Grund
eines neuen Beschlusses des Vereins Rheinischer
Zeitungsverleger auf
                           4,30 Goldmark
stellt. Es ist hierdurch der Erhöhung des Ber-
liner Kurses sowie der dadurch entstandenen Ab-
änderung des Multiplikators Rechnung getragen
worden.
         Verlag des Siegburger Kreisblattes.

15. November 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 15. November 1923

Das Siegburger Kreisblatt gibt der Bevölkerung auf dem Land die Möglichkeit, den Bezugspreis der Zeitung in Naturalien zu bezahlen.

              An unsere Bezieher
                     auf dem Lande!

   Wenn Handel und Industrie jetzt ausnahms-
los zur Berechnung ihrer Preise in Goldmark
übergegangen sind, so ist es selbstverständlich nicht
möglich, daß allein das Zeitungsgewerbe sich von
diesem Verfahren ausschließt. Von jetzt an wer-
den die Zeitungen in Uebereinstimmung mit der
Post ihre Bezugsgelder in Goldmark berechnen.
Es bedarf keiner besonderen Begründung, daß
die Bezugspreise in Gold nicht etwa sich dem
Friedenspreise anpassen können, sondern um ein
Vielfaches darüber liegen müssen, weil der An-
zeigenteil der Zeitung, aus dem in den Vorkriegs-
zeiten in der Hauptsache die Herstellungskosten
der Zeitungen gedeckt worden sind, zum größten
Teil verschwunden ist. Im Frieden machte der
Bezugspreis vieler Zeitungen nicht einmal den

Papierpreis aus, sodaß die Leser die Zeitung fast
geschenkt erhielten.
   Da es uns aber bekannt ist, daß viele Bezieher
auf dem Lande nicht über das nötige Bargeld ver-
fügen, machen wir den Vorschlag, uns in Natu-
ralien (Butter, Eier, Roggen, Weizen; Fette
usw.) entsprechend dem Bezugspreise von 7,65
Goldmark für den Monat Dezember zu bezahlen.
Die Ablieferung od. schriftl. Verpflichtung zur Lie-
ferung muß bis spätestens 25. Nov. in unserer Ge-
schäftsstelle sein, wenn keine Unterbrechung in der
Zustellung erfolgen soll, weil das Siegburger
Kreisblatt bei dieser Zahlungsvereinbarung von
unserer Geschäftsstelle aus frühzeitig durch die
Post an den Bezieher überwiesen werden muß.
Auch für die Nachzahlung des November neh-
men wir Lebensmittel in Zahlung, diese müssen
aber sofort geliefert oder eine entsprechende Er-
klärung in der Geschäftsstelle unseres Blattes
abgegeben werden, weil die Post die Karte mit
der Nachnahmeverweigerungs-Mitteilung uns so-
fort zurückgibt, worauf dann die Einstellung
der Zustellung des Kreisblattes erfolgen wird.
Die Zustellung des Kreisblattes wird aber nicht
unterbrochen werden, wenn der Bezieher sich mit
uns sofort verständigt hat. Bei der Nachzah-
lungsvereinbarung wollten die Bezieher genau da-
rauf achten, daß uns die Adresse derjenigen Per-
sönlichkeit angegeben wird, die in der Postliste als
Bezieher eingetragen, ist, damit keine Verwechse-
lungen eintreten.
   Für Dezember erfolgt nach Mitteilung der
Reichspost die Zustellung der Zeitungen wieder
Gegen einmaliges Bezugsgeld.
   Wir hoffen, daß alle Bezieher sich den unge-
störten Fortbezug des Siegburger Kreisblattes
sichern werden.                      Der Verlag

10. November 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 10. November 1923

Das Kreisblatt kostet für eine Woche 380 Milliarden Mark.

    Der Bezugskreis für das „Siegburger Kreis-
blatt“ beträgt für die Woche vom 9. bis 15. No-
vember 1923

            380 Milliarden Mark.

   Für Beträge, die bis Dienstagmorgen nicht
bezahlt sind, wird ein der Geldentwertung ent-
sprechender Aufschlag erhoben werden.
   Die Bezieher werden höflichst gebeten, den
Boten das Einholen des Bezugsgeldes zu erleich-
tern, indem sie beim ersten Vorzeigen des Em-
pfangsscheines das Bezugsgeld zahlen und hierfür
möglichst hohe Geldscheine bereithalten.
   Nur Geld, das in Siegburg umlauffähig ist,
kann in Zahlung genommen werden.

4. November 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 4. November 1923

„Ohne viel Worte zu machen“ sind die Bezieher aufgefordert, ihre Beträge zu bezahlen.

        Der Bezugspreis des Siegburger Kreisblattes
für die Woche vom 2. bs 8. November ist

                     23 Milliarden Mark.

   Diejenigen Bezieher, die einen geringeren Be-
zugspreis bereits entrichtet haben, werden ge-
beten, den Restbetrag unseren Boten, die für
diese Erhöhung, die in den Erschwernissen der
letzten Tage begründet ist, ebenso wenig können,
wie der Verlag selbst, ohne viel Worte zu machen,
nachzuzahlen.
   Für beide Beträge, Hauptbetrag wie Nach-
forderung werden von den Boten gesonderte
Quittungen ausgehändigt.
   Den Postbeziehern wird in den ersten Tagen
eine Nachzahlungskarte für die erste Hälfte des
Monats November vorgezeigt werden, um deren
Einlösung wir höflichst bitten. Die Zeitun-
gen bedürfen zu ihrer Erhaltung dringend dieser
Gelder. Bezieher, die die Einlösung verweigern,
werden sofort von der Bezugsliste gestrichen und
erhalten keine weitere Ausgabe mehr.
                                                                             Der Verlag.

21. Oktober 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 21. Oktober 1923

Der Einzelverkaufspreis des Siegburger Kreisblatts erhöht sich auf 100 Millionen Mark.

   Der Bezugspreis für das Siegburger Kreis-
blatt beträgt für die Woche vom 19. bis 25. Ok-
tober 450 Millionen Mark. Einzelverkaufspreis
100 Millionen Mark.
                     Siegburger Kreisblatt.
   Wir bitten das Bezugsgeld unseren Boten un-
verzüglich zu zahlen, weil andernfalls die Zu-
stellung eingestellt wird. Die Boten sollen bis
Dienstag abrechnen, und kann ihnen von keinem
Bezieher zugemutet werden, daß sie das Geld vor-
legen.

9. Oktober 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 9. Oktober 1923

Aufruf des Siegburger Kreisblatts, Zeitung zu lesen, um nicht fahrlässig gegen gesetzliche Regelungen zu verstoßen.

Man muß die Zeitung lesen!

Ist man verpflichtet, eine Zeitung zu lesen? Im
Gesetz ist darüber nichts gesagt, wohl aber besagt
der hier in Frage kommende Paragraph 276 des
Bürgerlichen Gesetzbuches: „Fahrlässig handelt,
wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer
Acht läßt.“ Das bezieht sich zunächst auf den
Schaden, den man einem andern zufügt, aber auch
– sich selbst. Da nun alle obrigkeitlichen Ver-
ordnungen in unserer Zeit nicht mehr ausgeklingelt,
sondern durch die Zeitungen veröffentlicht werden,
sogar nach mehrfachen Gerichtsentscheidungen in
den Lokalzeitungen veröffentlicht werden müssen,
wenn sie der Allgemeinheit bekannt werden sollen, so
ist jeder, der sich nicht in Strafe und Schaden
bringen will, eben auch verpflichtet, eine Zeitung
zu lesen. Tut ers nicht, so erlangt er auch nicht
Kenntnis von den wie Pilze aus der Erde schie-
ßenden neuen gesetzlichen und behördlichen Ver-
ordnungen und hat kein Recht, sich im „Betretungs-
falle“ oder bei Nichterfüllung einer Zahlungs- oder
Lieferungsaulage damit zu entschuldigen, „er habe
das nicht gewusst, er lese keine Zeitung, die Zei-
tung sei ihm zu teuer“ usw. Die Zeitung ist eben
heute ein Organ des Verkehrs. Deshalb gehört
das Lesen einer solchen nicht bloß zur Anwen-
dung der „üblichen“, sondern der im Gesetz vorge-
sehenen „erforderlichen“ Sorgfalt jedes Menschen.
Wer also keine Zeitung hält, handelt „fahrlässig
nach dem Gesetz und hat diese seine Fahrlässigkeit
                   voll und ganz zu vertreten.

                    Deshalb lese man das
                    Siegburger Kreisblatt.