Quelle: Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 21. April 1923
Neue Vorschriften zur Schulentlassung
– Vorzeitige Entlassungen aus der Volksschule
gibt es einer Verfügung des Oberpräsidenten der
Rheinprovinz gemäß ab diesen Ostern nicht mehr,
da nach der Reichsverfassung achtjähriger Schul-
besuch vorgeschrieben ist. Entlassen werden in
Zukunft nur solche Kinder, die acht Jahre lang
regelmäßig die Schule besucht haben. Bei un-
regelmäßigem Schulbesuch kann gegebenenfalls die
Schulbesuchszeit um ein Jahr verlängert werden
so dass die Ansicht vieler Kreise: „Unser Kind
kommt ja doch aus der Schule, wenn es 14 Jahre
alt ist“, nunmehr hinfällig geworden ist. Ferner
wird die Schulentlassung nächstens erst vor Ostern,
das heißt, am letzten Schultage vorgenommen
werden, nicht wie bisher, vor dem 1. April. Die
Verfügung bestimmt weiterhin, dass die Schulauf-
nahme künftig erst nach Ostern, das heißt, am 1.
Tage im neuen Schuljahr erfolgt. Da diese Ver-
fügung für die ganze Rheinprovinz gilt, ist somit
für das Gebiet des Schulwesens eine wichtige Ver-
einheitlichung geschaffen worden.