Quelle: Stadtarchiv Solingen, Bergische Zeitung 5. Mai 1923
Druck auf Einzelhändler: Der Solinger „Verein zur Wahrung kaufmännischer Interessen und Rechte“ beklagt, dass die Preisprüfungsstelle „durch öffentliche Kundgebungen in der Presse und durch Beschlüsse“ die Gerichte beeinflusse, um die Preise zu drücken. Der Einzelhandel verweist auf geltendes Recht und die beschränkten Möglichkeiten der Warenfinanzierung.
Aus dem Solinger Einzelhandel.
Solingen, 5. Mai 1923.
Der Geschäftsgang im Einzelhandel des Solinger In-
dustriebezirks steht seit mehr als Monatsfrist unter dem läh-
menden Einfluß der industriellen Wirtschaftskrise, die die
Ruhrbesetzung hervorgerufen hat. In einzelnen Branchen
des Einzelhandels kann man sogar von einem völligen Dar-
niederliegen des Geschäfts sprechen, daß nur zuweilen vor-
übergehend unterbrochen wurde, wenn plötzlich der Dollar-
kurs steigende Tendenz aufwies. Es ist nämlich eine
auffallende Erscheinung, daß nicht etwa bei steigendem
Markkurs eine Belebung des Einzelhandelsgeschäfts eintritt,
sondern umgekehrt beim plötzlichen Rückgang des Markwer-
tes, daß aber auch diese vermehrte Nachfrage sofort wieder
aufhört, sobald der erhöhte Dollarstand eine gewisse Be-
festigung erlangt hat. Nur wenn weitere Preissteigerungen
befürchtet werden, wird vermehrt gekauft, fallende Preise
bringen in dieser Zeit der schwankenden Kurse keine Bele-
bung des Geschäfts. Und das gilt nicht nur von den Wa-
ren, die man nicht eigentlich zu den allernotwendigsten Le-
bensbedürfnissen rechnen kann, sondern auch von den Ge-
genständen des täglichen Bedarfs. Auch selbst Preisherab-
setzungen bis unter Einkaufspreis bringen beim Stillstand
des Markkurses keine erhöhte Nachfrage – wir leben heute
eben in einer ganz verkehrten Welt. An einer starken Be-
lebung des Geschäfts bei anziehenden Preisen aber hat der
Einzelhandel gar kein Interesse, da das Risiko der Kurs-
schwankungen, das Fabrikant und Großhandel durch ihre
Verkaufs- und Zahlungsbedingungen völlig auf den Einzel-
händler abwälzen, noch von dritter Seite, vom Verbraucher
für ihn verstärkt wird und die Rechtsprechung dem Einzel-
händler die Einstellung des Wiederbeschaffungspreises als
Kalkulationsgrundlage noch immer verbietet.
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