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14. November 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 14. November 1923

Auf dem Schießstand im Lohmarer Wald werden Übungen von französischen Besatzungstruppen durchgeführt.

          Schießstand im Lohmarer Walde.

   Der Schießplatz für die franz. Besatzungs-
truppen der Garnison Siegburg liegt etwa 2 km
nordwestlich von Siegburg an dem Wege nach
Lohmar.
   Das Umhergehen und das Verweilen in der
Gefahrzone während dieser Zeiten sind verboten.
Dem an den Grenzen der Gefahrzone aufge-
stellten Posten ist unbedingt Folge zu leisten.
   Nach Mitteilung der franz. Militärbehörde
finden an allen Tagen mit Ausnahme von Sonn-
tags und Samstags Schießübungen statt und
zwar für die Zeit vom 1. April zum 1. Oktober
von 6 bis 10 Uhr und von 2 bis 5 Uhr, für die
Zeit vom 1. Oktober bis zum 1. April von 8 bis
10 Uhr und von 12 bis 4 Uhr.
   Das Betreten des Schießplatzes sowie das
Suchen von Kugeln oder Geschossen aller Art
ist der Zivilbevölkerung verboten.
   Personen, die diesen Anweisungen zuwider-
handeln haben zu gewärtigen, daß sie vor die
Militärgerichte gestellt und streng bestraft werden.

          Siegburg, den 17. Januar 1922.
                      I.V.: Schiffers.

22. September 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 22. September 1923

Der Zutritt zum Schießplatz Wahn wird zeitweise untersagt.

– Infolge zahlreicher auf dem Schießplatz
Wahn vorgekommener Diebstähle und Verun-
treuungen an allerlei Material, hat sich der Herr
kommandierende General des 33. französ. Armee-
korps veranlaßt gesehen, den Verkehr auf dem
Schießplatz innerhalb der Grenzen desselben in
der Zeit vom 15. September bis zum 15. Ok-
tober 1923 sowohl bei Tag als auch bei Nacht voll-
kommen zu untersagen. Denjenigen Personen,
welche sich an das Verbot nicht halten sollten,
werden im Betretungsfalle strenge Strafen an-
gedroht. Dieses Verbot gilt auch für die mit
Erlaubniskarte versehenen berechtigten Kugelsu-
cher der Firma Klasmann u. Lentze Dortmund.
Die Erlaubniskarten sind auf Anordnung des
Herrn Waffenkommandanten von Wahn von den
Kugelsuchern sofort an den Vertreter der ge-
nannten Firma Herrn Hellwig zu Wahn, zurück-
zugeben, welcher die Erlaubniskarten fristlos an
den Herrn Waffen-Kommandanten abzuliefern
hat.

14. September 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 14. September 1923

Die Besatzungstruppen führen zu festen Zeiten Schießübungen durch.

           Schießstand im Lohmarer Walde.

   Der Schießstand für die franz. Besatzungs-
truppen der Garnison Siegburg liegt etwas 2 km
nordwestlich von Siegburg an dem Wege nach
Lohmar.
   Nach Mitteilung der franz. Militärbehörde
finden an allen Tagen mit Ausnahme von Sonn-
tags und Samstags Schießübungen statt und
zwar für die Zeit vom 1. April zum 1. Oktober
von 6 bis 10 Uhr und von 2 bis 5 Uhr, für die
Zeit vom 1. Oktober bis zum 1. April von 8 bis
10 Uhr und von 12 bis 4 Uhr.
   Das Umhergehen und das Verweilen in der
Gefahrzone während dieser Zeiten sind verboten.
Dem an den Grenzen der Gefahrzone aufge-
stellten Posten ist unbedingt Folge zu leisten.
   Das Betreten des Schießplatzes sowie das
Suchen von Kugeln oder Geschossen aller Arten
ist der Zivilbevölkerung verboten.
   Personen, die diesen Anweisungen zuwider-
handeln haben zu gewärtigen, daß sie vor die
Militärgerichte gestellt und streng bestraft werden

    Siegburg, den 17. Januar 1922.
                                    I.V.: Schiffers.

10. Juli 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 10. Juli 1923

Eine Bekanntmachung informiert über den Schießstand der französischen Besatzungstruppen und an die regelmäßigen Schießübungen im Walde.

            Schießstand im Lohmarer Walde.

   Der Schießplatz für die franz. Besatzungs-
truppen der Garnison Siegburg liegt etwa 2 km
nordwestlich von Siegburg an dem Wege nach
Lohmar.
   Nach Mitteilung der franz. Militärbehörde
finden an allen Tagen mit Ausnahme von Sonn-
tags und Samstags Schießübungen statt und
zwar für die Zeit vom 1. April zum 1. Oktober
von 6 bis 10 Uhr und von 2 bis 5 Uhr, für die
Zeit vom 1. Oktober bis zum 1. April von 8 bis
10 Uhr und von 12 bis 4 Uhr.
   Das Umhergehen und das Verweilen in der
Gefahrenzone während dieser Zeiten sind verboten.
Dem an den Grenzen der Gefahrzone aufge-
stellten Posten ist unbedingt Folge zu leisten.
   Das Betreten des Schießplatzes sowie das
Suchen von Kugeln oder Geschossen aller Arten
ist der Zivilbevölkerung verboten.
   Personen, die diesen Anweisungen zuwider-
handeln haben zu gewärtigen, daß sie vor die
Militärgerichte gestellt und streng bestraft werden.

           Siegburg, den 17. Januar 1922.
                                               I.V.: Schiffers.