Schlagwort-Archive: Rheinprovinz

26. November 1923

Quelle: Archiv des Rhein-Sieg-Kreises, Siegburg, Landratsamt Siegkreis, 26.11.1923

Schreiben des Provinzialamtmanns der Rheinprovinz betreffend der Beiträge der Witwen- und Waisenversorgungsanstalt. Beginnend ab dem 1. November wurde ein neues Verfahren beschlossen, nach dem Zuschüsse zu den Beiträgen künftig auf den Staat fallen und durch die Regierungs-Hauptkassen gezahlt werden sollen. Als Begründung der Notwendigkeit für die Zuschüsse wird die Notlage der Witwenkasse infolge der Entwertung der Beiträge und der wachsenden Anforderungen aufgeführt. Um die Sicherheit der Pensionszahlungen zu gewährleisten, seien die staatlichen Zuschüsse und die Beiträge der angeschlossenen Kommunalverbände notwendig.

Der Landeshauptmann der Rheinprovinz       Düsseldorf, den 26. November 1923                Abt. Witwen- und Waisenverordnungsanstalt.                                                                                                             XX 2999 W. 26. November 1923 weiterlesen

21. April 1923

Quelle: Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 21. April 1923

Neue Vorschriften zur Schulentlassung

– Vorzeitige Entlassungen aus der Volksschule
gibt es einer Verfügung des Oberpräsidenten der
Rheinprovinz gemäß ab diesen Ostern nicht mehr,
da nach der Reichsverfassung achtjähriger Schul-
besuch vorgeschrieben ist. Entlassen werden in
Zukunft nur solche Kinder, die acht Jahre lang
regelmäßig die Schule besucht haben. Bei un-
regelmäßigem Schulbesuch kann gegebenenfalls die
Schulbesuchszeit um ein Jahr verlängert werden
so dass die Ansicht vieler Kreise: „Unser Kind
kommt ja doch aus der Schule, wenn es 14 Jahre
alt ist“, nunmehr hinfällig geworden ist. Ferner
wird die Schulentlassung nächstens erst vor Ostern,
das heißt, am letzten Schultage vorgenommen
werden, nicht wie bisher, vor dem 1. April. Die
Verfügung bestimmt weiterhin, dass die Schulauf-
nahme künftig erst nach Ostern, das heißt, am 1.
Tage im neuen Schuljahr erfolgt. Da diese Ver-
fügung für die ganze Rheinprovinz gilt, ist somit
für das Gebiet des Schulwesens eine wichtige Ver-
einheitlichung geschaffen worden.