Schlagwort-Archive: Preisverzeichnisse

24. August 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 24. August 1923

Um die Transparenz im Geschäftsverkehr für die Kundschaft zu gewährleisten, müssen die Preise für bestimmte Waren auf Schildern und in Verzeichnissen angegeben werden.

        –s– Die neue Preisschilderverordnung. Preisschilder und Preis-
verzeichnisse ab 16. August sind auf Grund der mit diesem Tage in
Kraft tretenden Verordnung des Reichsernährungs- und des Reichs-
wirtschaftsministeriums vorgeschrieben für Brot, Brötchen, Zwieback,
Eis, Fleisch- und Wurstwaren, Gemüse und Gemüsekonserven, Milch-
und Milchpräparate, Butter, Margarine, Eier, Mehl, Grieß, Graupen,
Hülsenfrüchte, Teigwaren, frisches Obst, Honig, Kunsthonig, Marmeladen.
Mit Preisschildern sind eine große Anzahl weiterer Gegenstände des
täglichen Bedarfs zu versehen, u. a. Fische und Fisch- und Räucher-
waren, Kartoffeln und Kartoffelerzeugnisse, Kaffee und Kaffee-
mischungen, Tee und Teemischungen, Kakao, Schokolade, Zucker und
Zuckerwaren, Salz, Gewürze, Futtermittel. Holz, Kohlen jeder
Art, Torf, Benzin, Petroleum, Brennspiritus, Kerzen, Streich-
hölzer, Berufskleidung, Männer-, Frauen- und Kinderbekleidungs-
stücke, Leib-, Unter-, Bett- und Haus-Wäsche, Zwirn, Strickwolle,
Nähgarn, Hüte, Mützen, Schuhwaren, Leder- und Lederersatz-
waren, Möbel für den Haushalt, notwendige Haus- und Küchengeräte,
Reinigungsmittel, Haushaltsseifen, Schreib- und Papierwaren, Schul-
artikel, Tabak, Pfeifen, Handwerkszeug.

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14. Juli 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 14. Juli 1923

Solinger Wochenmarkt: Konflikte zwischen Preiskontrolleuren und Standbesitzern.

        -ab-  Scharfe Auseinandersetzungen auf dem Wochenmarkt. Auf
dem Solinger Wochenmarkt herrschte heute vormittag Hochspannung.
In den Morgenstunden erschien der Kontrollausschuß der Betriebs-
räte, brachte am Markteingang eine schwarze Tafel an, auf der folgende
Preise für die hauptsächlich angefahrenen Gemüsesorten festgesetzt
waren: Kartoffeln (neue) 3800 M[ar]k, alte 1600 Mk., Zwiebeln 5200 Mk.
Möhren 4000 Mk., Wirsing 3200 Mk., Blumenkohl 18 000 Mk., Spitz-
kohl 3000 Mk., Gurken 18 200 Mk., Erbsen 7800 Mk., Salat 1600 Mk.,
dicke Bohnen 7500 Mk. Gleichzeitig wurde von dem Kontrollausschuß
der Markt geprüft und mit Nachdruck darauf gewirkt, das keine
höheren Preise wie die angesetzten genommen wurden. Der Marktleute
bemächtigte sich hierdurch eine große Erregung. Sie weigerten sich
zum größten Teile, die Preise anzuerkennen und erklärten, daß sie
einen Teil der Ware zu bedeutend höheren Preisen bei den Bauern,
die bei der Preisfestsetzung natürlich schon nach Hause waren, ange-
kauft hätten. Hierdurch kam es zu scharfen Auseinandersetzungen
zwischen den Kontrolleuren und den Marktstandbesitzern. Ein Mann,
der an dem Stand die Herabsetzung der Preise erzwingen wollte, er-
hielt von einer erregten Marktfrau eine Ohrfeige. Das Publikum
nahm natürlich meist für den Kontrollausschuß Partei. Ein Teil der
Verkäufer erklärte, unter diesen Umständen am nächsten Markttage
nicht mehr zu verkaufen. Die anwesende Marktpolizei übte ihre
Tätigkeit in dem Umfange wie sonst aus.

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22. Januar 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 22. Januar 1923

Im Rahmen der Wucherbekämpfung werden die Händler per Verordnung zur Transparenz bei den Preisen gegenüber den Kunden verpflichtet.

       – Wald, 20. Jan[uar]. Ueber Preisverzeichnisse und Preisschil-
der im Kleinhandel ist eine neue Verordnung des Oberkomman-
dierenden der britischen Rheinarmee am 7. d[es] M[onats] in Kraft getre-
ten. Wer Nahrungs- und Genußmittel, Heizstoffe einschließlich
Benzin, Karbid und Oel, Seife und Waschmaterial (soweit maß-
weise verkauft) und Getränke im Kleinhandel feilhält, hat in dem
Verkaufsraume an sichtbarer Stelle in deutlicher Schrift ein
Preisverzeichnis dieser Waren auszuhängen, in dem der Preis
der zum Verkauf gelangenden Waren in deutscher Währung für
das Pfund, Liter oder Meter oder die sonst übliche Verkaufs-
einheit anzugeben ist. Ist eine Ware ausverkauft, so ist diese
sofort im Preisverzeichnis zu streichen. Das Verzeichnis der
Waren, die mit Preisschildern zu versehen sind, ist wesentlich
umfangreicher. Es enthält alle Artikel des täglichen Bedarfs, die
in Packungen, Flaschen, Büchsen oder stückweise verkauft werden.
Eine Beschränkung der Pflicht, Preisschilder mit Rücksicht auf
die Preishöhe anzubringen, ist nur bei Koffer, Reiseartikel, Le-
derwaren und Musikinstrumenten insofern vorgesehen, als der
Verkaufspreis 300 000 Mark übersteigt. Im übrigen ist der
Preis für alle in der Verordnung genannten Gegenstände ohne
Rücksicht auf seine Höhe oder die Qualität der Ware in jedem
Falle anzubringen oder anzugeben. Der angegebene Preis muß
der Inlandpreis sein, der gewöhnlich sowohl von den Angehörig-
gen des Besatzungsheeres wie von Deutschen verlangt wird. Wer
überführt wird, mit höheren Preisen ausgezeichnet zu haben, wird
schwer bestraft werden. Ueber die Größe der Preisschilder sagen
die Ausführungsvorschriften, daß der Preis für Personen, welche
die Ware besichtigen, und soweit diese in einem Schaufenster
ausgestellt ist, auch für die betrachtenden Passanten erkennbar
sein muß. Vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen die Verordnung
soll „entsprechend“ geahndet werden. Strafrechtliche Verfolgung
solcher Ladeninhaber, die sich ernsthaft um die Durchführung der
Verordnung bemühen, wird indes als unerwünscht bezeichnet.
Ueber Zweifel, die sich aus der Verordnung ergeben, soll jedem An-
fragenden volle Auskunft durch die verordnende Stelle erteilt
werden.

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