Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 25. Juli 1923
Es wird auf die sofort in Kraft getretene „Regelung der Polizeistunde“ hingewiesen.
Siegburg, 24. Juli. Strenge Innehal-
tung der Polizeistunde. Es wird uns mitgeteilt.
Der Preußische Minister des Innern, der Mi-
nister für Volkswohlfahrt und der Handelsmini-
ster haben, wie schon kurz mitgeteilt, gemein-
sam eine Reihe von Ausführungsbestimmungen
zum Notgesetz über die „Reglung der Polizei-
stunde und der geschlossenen Gesellschaften“ er-
lassen, die sofort in Kraft treten. Auf Grund
dieser Ausführungsbestimmungen wird der Be-
dürfniszwang für Gast- und Schankwirtschaf-
ten und für den Handel mit Branntwein oder
Spiritus allgemein eingeführt. Bei allen Ent-
scheidungen müssen in Zukunft die Betriebsart,
für die die Erlaubnis erteilt wird, die zugelasse-
nen Getränke und die zugelassenen Räumlichkei-
ten genau angegeben werden. Ferner muß die
Bedingung enthalten sein, daß in jedem der zu-
gelassenen Räume alle Getränke, für die die Er-
laubnis erteilt wird, zum Ausschank zu bringen
sind. Hierdurch soll vor allem die spätere Um-
wandlung von Gastwirtschaften in Dielen, Bars
und Weinstuben verhindert werden. Diese ver-
schärften Vorschriften finden auch auf geschlossene
Gesellschaften und andere Vereine (Klubs, Stu-
dentenverbindungen, Gewerkschaftshäuser) An-
wendung, selbst wenn der Betrieb auf den Kreis
der Mitglieder beschränkt ist. Soweit eine Er-
laubnis bereits erteilt ist, kommt eine nochmalige
Nachprüfung nicht in Frage. Alle übrigen
Vereine und Gesellschaften bedürfen der Erlaub-