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30. September 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 30. September 1923

Als Reaktion auf Gustav von Kahr, der als „Generalstaatskommissar“ in Bayern den Ausnahmezustand erklärt, verhängt Reichspräsident Friedrich Ebert den Ausnahmezustand im ganzen Reich. Juristisch betrachtet, bestünde nun ein Graben zwischen den Notverordnungen Bayerns und denen des Reichs. Ein Ausgleich müsse gefunden werden.

Zwei Ausnahmezustände.
               Berlin und München.

   Ein in Berlin lebender bayerischer Jurist
schreibt uns: Deutschland steht wieder einmal
unter Belagerungsrecht. Darunter leidet auch
die Presse und jeder, der mit ihr zu tun hat.
Man darf nicht alles sagen, was man meint,
nicht einmal alles was man weiß. Gleichwohl
ist eine objektive Betrachtung erlaubt, die fest-
stellt, was bis jetzt geschehen ist, und was (nach
dem bekannten Worte Schopenhauers ist die Zei-
tung der Sekundenzeiger der Geschichte) die
nächste Sekunde dieser schweren Zeit bringen
wird.

Ueber Nacht (im buchstäblichen Sinne) sind
zwei Ausnahmezustände geschaffen worden, ein
bayrischen und einer des Reiches. Wie greifen
die beiden Notverordnungen ineinander? Ver-
gleicht man den Wortlaut, so könne man auf
den Gedanken kommen, daß die Münchener Pro-
klamation das Ausführungsgesetz der Berliner
Maßnahmen darstelle, nur eben in bayerischer
Lesart. Aber dies ist nicht der Fall. Vielmehr
ist die Reichsregierung von der Ernennung des
Herrn v. Kahr zum bayerischen Generalstaäts-
kommissar und von dem Erlasse der bayrischen
Notverordnung überrascht worden. Das Kabi-
nett Stresemann mußte um Mitternacht zu einer
Sitzung zusammentreten und eine Verordnung
ausarbeiten, die zwar in ihren Grundgedanken be-
reits geplant war, nun aber plötzlich dem bayeri-
schen Vorgehen anzugleichen war. Das ist jedoch
nicht ganz geglückt. Ja, boshafte Kritiker die
es auch in dieser trostlosen innerpolitischen Lage
noch gibt, behaupten, die Reichsregierung habe
mit ihrem Erlaß einen Gegenstoß gegen Bayern
geführt. Das ist wiederum nicht der Fall: Trotz-
dem geht die Gleichung Berlin-München nicht
ganz auf. Es sind schwer lösbare Unterschiede
vorhanden. Worin liegen sie?

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30. August 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 30. August 1923

„Schieber“ häuften ihr Vermögen auf Kosten der restlichen Bevölkerung an. Ihnen beizukommen, sei dringend geboten; die Regierung habe dies aber mit den jüngst erlassenen Notverordnungen versäumt.

Der Schieber und die Notverordnung.
                            Ein Loch im Netz.

   Was ein Schieber ist, weiß jedermann. Es
ist jene zeitgemäße Wirtschaftsexistenz, die durch
den Ruin der Währung und durch die Verarmung
von Millionen Menschen reich geworden ist. Als
er noch „Kriegsgewinnler“ hieß, suchte ihm die
Steuerpolitik das erraffte Vermögen durch Wert-
zuwachssteuer, progressive Einkommensteuer, Ka-
pitalfluchtgesetz usw. wieder abzujagen. Aber sehr
vergeblich. Neureich zog sich in seine geschmack-
los aber üppig ausgestattete Etage zurück, hielt
sich Telephon und ein Auto oder auch zwei, und
raffte weiter. Daher auch der besondere Spitz-
name Etagenschieber (armer, geschätzter Mieter
ohne Grundbesitz) oder Telephonschieber (schließt
alle Geschäfte durch den Fernsprecher ab). Sein
wachsendes Vermögen legte Raffke – diese Be-
zeichnung ist durch ein Preisausschreiben berühmt
geworden – entweder in Waren an, die er
nicht zu versteuern brauchte, oder in Devisen,
die er verschweigen konnte.

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5. Juli 1923

Quelle: Stadtarchiv Euskirchen, Euskirchener Zeitung vom 05.07.1923

Einschränkung der Ausgabe von Schankerlaubnissen zur Eindämmung von “Schlemmerei und Völlerei”. Die Verordnung soll den übermäßigen Verbrauch einschränken und der Armut entgegenwirken.

    + Gegen die Schlemmerei.      Zu Artikel 1 des Not-
gesetzes vom 24. Februar erläßt der Minister des In-
nern gemeinsam mit dem Handelsminister und dem
Minister für Volkswohlfahrt eine Verordnung, die die
Erwerbung der Schankerlaubnis an schwerere Beding-
ungen knüpft. Diese Verordnung ist ein Teil der
Maßnahmen, die die Reichsregierung in der letzten Zeit
vorgenommen hat und in Zukunft noch vornehmen
wird, um jeden volkswirtschaftlich unnötigen Verbrauch
abzudrosseln, und um der Schlemmerei und Völlerei,
die sich immer breiter machen, entgegenzutreten, wäh-
rend auf der anderen Seite die Verarmung weitester
Bevölkerungskreise immer größer wird. Den Gemein-
den, in erster Linie den Wohnungsämtern, erwachsen
aus dieser B. D. neue Pflichten, die sie unbedingt er-
füllen müssen, wenn die Maßnahmen der Regierung
Erfolg haben sollen.

14. April 1923

Quelle: Stadtarchiv Emmerich am Rhein, Bestand B/613 „Sonntagsfeier und öffentliche Lustbarkeiten, Volksunterhaltungsabende, Theater-Konzessionen, Polizeistunde“ 1917 – 1926

Infolge der Erlassung eines Notgesetzes können nun öffentliche bzw. private Veranstaltungen und Vergnügungen eingeschränkt werden. Dies verlangen Zeiten ausserordentlicher politischer und wirtschaftlicher Not.

ab Verw. Auszug
die preussische  Gesetzsammlung Nr.  22 S. 122. A V 4/7
– – – – –
( Nr. 12488.) Verordnung über die Einschränkung von Vergnügungen
vom 14. April 1923.
Aufgrund des Artikels II § 1 des Notgesetzes vom 24. Febr.
1923 (Reichsgesetzbl. I. S. 147) wird folgendes verordnet:
§1.
Vergnügungen, die in Zeiten einer ausserordentlichen poli-
tischen oder wirtschaftlichen Not oder Gefahr Einschränkungen
unterliegen, sind alle öffentlichen oder nach aussen wahrnehm-
baren privaten Veranstaltungen, welche die Schaulust oder das
Bedürfnis nach leichter Unterhaltung oder Zertreuung befriedigen
oder dem Sinnereize dienen.
Ausgenommen sind solche Veranstaltungen, bei denen ein er-
kennbares Interesse ernster Kunst, der Volksbildung oder der
Wissenschaft überwiegt.
§ 2.
Die Voraussetzungen, unter denen eine ausserordentliche poli-
tische oder wirtschaftliche Not oder Gefahrt anzunehmen ist,
können sowohl durch ein einzelnes Ereignis als auch durch einen
Zustand von voraussichtlich längerer Dauer begründet werden.
Beginn und Dauer dieser Voraussetzung werden vom Minister
des Innern festgestellt.
§ 3.
Zur Anordnung der Einschränkung von Vergnügungen sind die
Ortspolizeibehörden zuständig.
§ 4.
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 14. April 1923.
Der Minister des Innern.
Severing.
Z.
d. A.
Emmerich 5/6.23
Die Polizeiverwaltung
– – – – – –
i.A.
[…]