Quelle: Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 7. März 1923
Bestimmungen für die Ausfuhr von Mineralwasser
Auf Anordnung der Interalliierten Kommission.
Hohe Interalliierte Rheinlandkommission.
Leitender Ausschuß für
Ein- und Ausfuhrbewilligungen.
Bestimmung Nr. 3
die anläßlich der Ausfuhr von Mineralwasser Anwendung
findet.
Der Leitende Ausschuß für Ein- und Ausfuhrbewil-
ligungen erläßt auf Grund der Verordnungen Nr. 135 und
136 der Hohen Interalliierten Rheinlandkommission folgende
Verfügung:
Art. 1
Infolge Abänderung des Art. 4 der Bestimmung Nr. 1
des Leitenden Ausschusses für Ein- und Ausfuhrbewilligung
wird die Ausfuhrabgabe für Mineralwasser (Nr. 190 des
deutschen Zolltarifs) auf 4% des Wertes herabgesetzt.
Art. 2
Die gegenwärtige Bestimmung tritt am 25. Januar
1923 in Kraft.
Koblenz, den 22. Februar 1923
Der Leitende Ausschuß
für Ein- und Ausfuhrbewilligungen.
