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1. Juni 1923

Quelle: Stadtarchiv Kleve, Clevischer Volksfreund 1.6.1923

Mit Zuchthaus wurde in diesem Fall ein Landwirt für die Ausfuhr von fünf Schweinen bestraft.

In der Strafsache
gegen den Landwirt Johann Staayen aus
Düffelward, geb. am 13.12.1892 zu Übbergen
(Holländer)
wegen Vergehens und Verbrechens der ver-
botenen Ausfuhr
hat die 1. Strafkammer des Landgerichts in
Cleve am 30. April 1923 für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen Ausfuhr
lebenswichtiger Gegenstände in 2 Fällen, von
denen einer ein besonders schwerer ist (fünf
Schweine), zu einer Gesamtzuchthausstrafe
von 1 Jahr 2 Monaten und zu einer Geld-
strafe von 500 000 Mark, im Unvermögens-
falle zu 16 Monaten Zuchthaus, und zu den
Kosten des Verfahrens verurteilt. Dem An-
geklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte
auf 5 Jahre aberkannt, auch ist Polizeiaufsicht
zulässig.
Dem Verurteilten wird der Handel mit
Gegenständen des täglichen Bedarfs unter-
sagt. Der erkennende Teil des Urteils ist auf
Kosten des Verurteilten je 1 mal im Clevi-
schen Volksfreund, Clever Kreisblatt und
durch Anschlag an die Gemeindetafel in Düf-
felward bekannt zu machen. 4 Wochen der
Strafe sind durch die Untersuchungshaft ver-
büßt.
Cleve, den 18. Mai 1923
Der Oberstaatsanwalt.

12. April 1923

Quelle: Stadtarchiv Kleve, Clevischer Volksfreund 12.4.1923

Die Inflation und die schwierigen Lebensumstände mit Arbeitslosigkeit und Hunger führten dazu, dass die Bevölkerung auf illegalen Wegen versuchten, Geld und Lebensmittel zu beschaffen. Insbesondere der Schmuggel über die Nahe niederländische Grenze florierte. Doch wehe dem, der erwischt wurde. Hohe Geld- und Gefängnisstrafen wurden verhängt und die Verurteilungen mussten auf Kosten des Angeklagten in den Tageszeitungen veröffentlicht werden, um Nachahmer abzuschrecken.

In der Strafsache
gegen den Fabrikarbeiter Theodor Koenen aus
Donsbrüggen, dort geb[oren] am 4. November 1874,
wegen verbotener Ausfuhr lebenswichtiger
Gegenstände
hat das Wuchergericht des Landgerichts in
Cleve am 9. März 1923 für Recht erkannt:
Der Angeklagte ist des Unternehmens der
verbotenen Ausfuhr lebenswichtiger Gegen-
stände (Eier) schuldig und wird deshalb zu
einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten und zu
einer Geldstrafe von 50 000 Mark, hilfsweise
für je 150 M[ark] 1 Tag Gefängnis, kostenpflichtig
verurteilt.
Die Verurteilung ist auf Kosten des Ange-
klagten je 1 Mal im Clevischen Volksfreund
und im Clever Kreisblatt zu Cleve öffentlich
bekanntzumachen.
Cleve, den 12. März 1923
Der Ober-Staatsanwalt.