Schlagwort-Archive: Kultur

20. November 1923

Quelle: Stadtarchiv Emmerich am Rhein, Bestand B/615 „Sonntagsfeier und öffentliche Lustbarkeiten, Volksunterhaltungsabende,“ 1923 – 1927

Der Landrat in Wesel schreibt an die Emmericher Wirte Wilhelm Tüß, Hugo Kuß und an die Stadtverwaltung. Aufgrund der besonderen Verhältnisse durch die Besatzung in Emmerich sind Tanzveranstaltungen nur einmal pro Monat erlaubt.

Abschrift AV 4/8 59
Der Landrat. Wesel, den 20. November 3.
I./ 1218.
3389
an den Gastwirt Herrn Wilhelm Tüß, Emmerich , Wassenbergstr. 68
an den Gastwirt Herrn Hugo Kuß, Emmerich, Speelbergerstr. 109.

Auf Ihre Beschwerde vom 5. Oktober 1923 teile ich Ihnen
rüfung der Angelegenheit mit, daß ich in Überein-
stimmung mit dem Herrn Bürgermeister in Emmerich, mit Rück-
sicht auf die augenblickliche allgemeine wirtschaftspoliti-
sche Lage und der besonderen Verhälntnisse in Emmerich die
Abhaltung von Tanzlustbarkeiten 1 mal im Monat für genügend
erachte.
gez. Dr. Schneemann.
– – – – – – – –
Abschrift zur gefl. Kenntnis. […]
An den
Herrn Bürgermeister
in
Emmerich

14. Juli 1923

Quelle: Stadtarchiv Emmerich am Rhein, Bestand B/615 „Sonntagsfeier und öffentliche Lustbarkeiten, Volksunterhaltungsabende,“ 1923 – 1927

Der Landrat des Kreises Rees schreibt an den Emmericher Bürgermeister. Er hält das, für Emmerich beschlossene, “Tanzverbot” aufgrund der Besatzung für gerechtfertigt und sieht keine Notwendigkeit ein Verbot für den gesamten Kreis auszusprechen.

Der Landrat Wesel, den 14. Juli 1923. 192
des Postfach

Kreises Rees
Telefon 564 und 565. AV 4/8
Tgb.-Nr. I./3010.

In Erwiderung Ihres Schreibens  vom 2. ds. Mts. teile ich
Ihnen ergebenst mit, daß ich mich zur Zeit noch nicht genötigt
sehe, ein Tanzverbot für den ganzen Kreis zu erlassen. Die durch
die teilweise Besetzung der Stadt Emmerich geschaffene Lage recht-
fertigt das für die Stadt Emmerich und nähere Umgebung erlassene
Tanzverbot. Was die Stadt Wesel anlagt, so liegen hier die Ver-
hältnisse insofern anders, als die Stadt Wesel vermöge ihres
reichlichen polizeilichen Schutzes in der Lage ist, etwaigen
Übergriffen, wie das bisher auch schon geschehen ist, in ausrei-
chendem Maße entgegen zu treten. Schützenfeste und Kirmessen
allgemein zu verbieten dürfte meines Erachtens zu weit gehen.
Es wird sich im übrigenempfehlen, die Angelegenheit nochmals in
einer der nächsten Dienstversammlungen zu besprechen.

An den ZdA
Herrn Bürgermeister J. 18.7.23
in […]
Emmerich

15. April 1923

Quelle: Archiv der Evangelischen Kirche im Rheinland, ZK 065, Düsseldorfer Sonntagsblatt. Kirchlicher Anzeiger der evangelischen Gemeinden zu Düsseldorf, Ausgabe 16/1923 vom 15. April, S. 4

Bericht zur Entstehung eines Lutherfilms unter der Leitung des ehemaligen Hofmarschalls Dr. jur. Freiherr v. d. Heyden-Rynsch in Eisenach.

Lutherfilm. Bereits seit längerer Zeit war man bemüht,
einen großen Lutherfilm zu schaffen, ohne jedoch zu einem
guten Ziele zu gelangen. Im Anschluss an die Worms- und
Wartburgfeier in Eisenach wurde der Gedanke von neuem auf-
gegriffen und geht nun seiner Verwirklichung entgegen. Ein
Komitee ist gebildet; die Dichtung und das daraus hervor-
gegangene Drehbuch sind von Pfarrer Nithack-Stahn in Char-
lottenburg unter Mitarbeit eines erprobten Filmsachverstän-
digen fertiggestellt und werden geprüft. Die in Frage kom-
menden Lutherstädte: Eisleben, Eisenach, Erfurt, Wittenberg,
Worms haben weitgehende Unterstützung des großzügigen Wer-
kes in Aussicht gestellt. Im Laufe dieses Jahres wird in den
genannten Lutherstädten mit den einzelnen Szenen begon-
nen werden. Es wird gehofft, dass der Erfolg und die Ver-
breitung des Lutherfilms ein sehr großer sein wird; liegen
doch bereits Angebote aus Amerika vor. Die Leitung des
ganzen Unternehmens liegt in den Händen des ehemaligen
Hofmarschalls Dr. jur. Freiherr v. d. Heyden-Rynsch in Ei-
senach, der diese große Sache angeregt und tatkräftig ge-
fördert hat. Der Lutherfilm wird ein der modernen Zeit
angepasstes Mittel sein, evangelisches Bewusstsein an der Ge-
stalt und dem Lebensgang des deutschen Reformators zu
stärken.

14. April 1923

Quelle: Stadtarchiv Emmerich am Rhein, Bestand B/613 „Sonntagsfeier und öffentliche Lustbarkeiten, Volksunterhaltungsabende, Theater-Konzessionen, Polizeistunde“ 1917 – 1926

Infolge der Erlassung eines Notgesetzes können nun öffentliche bzw. private Veranstaltungen und Vergnügungen eingeschränkt werden. Dies verlangen Zeiten ausserordentlicher politischer und wirtschaftlicher Not.

ab Verw. Auszug
die preussische  Gesetzsammlung Nr.  22 S. 122. A V 4/7
– – – – –
( Nr. 12488.) Verordnung über die Einschränkung von Vergnügungen
vom 14. April 1923.
Aufgrund des Artikels II § 1 des Notgesetzes vom 24. Febr.
1923 (Reichsgesetzbl. I. S. 147) wird folgendes verordnet:
§1.
Vergnügungen, die in Zeiten einer ausserordentlichen poli-
tischen oder wirtschaftlichen Not oder Gefahr Einschränkungen
unterliegen, sind alle öffentlichen oder nach aussen wahrnehm-
baren privaten Veranstaltungen, welche die Schaulust oder das
Bedürfnis nach leichter Unterhaltung oder Zertreuung befriedigen
oder dem Sinnereize dienen.
Ausgenommen sind solche Veranstaltungen, bei denen ein er-
kennbares Interesse ernster Kunst, der Volksbildung oder der
Wissenschaft überwiegt.
§ 2.
Die Voraussetzungen, unter denen eine ausserordentliche poli-
tische oder wirtschaftliche Not oder Gefahrt anzunehmen ist,
können sowohl durch ein einzelnes Ereignis als auch durch einen
Zustand von voraussichtlich längerer Dauer begründet werden.
Beginn und Dauer dieser Voraussetzung werden vom Minister
des Innern festgestellt.
§ 3.
Zur Anordnung der Einschränkung von Vergnügungen sind die
Ortspolizeibehörden zuständig.
§ 4.
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 14. April 1923.
Der Minister des Innern.
Severing.
Z.
d. A.
Emmerich 5/6.23
Die Polizeiverwaltung
– – – – – –
i.A.
[…]

26. März 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 26. März 1923

Lohnauseinandersetzungen am Solinger Stadttheater

                 Die Tore des Stadttheaters geschlossen?
   Das Stadttheater scheint wieder eine ernste Krise durchzumachen.
Am Samstagabend wurde dem zahlreich erschienenen Publikum vor
Beginn der Vorstellung erklärt, daß durch Lohnstreitigkeiten mit dem
Orchester die Vorstellung nicht stattfinden könne. Ein Musiker gab
die Erklärung ab, daß durch den Hungerlohn die Leute am
Ende ihrer Kraft seien und nicht spielen könnten, da die meisten seiner
Kollegen noch nicht einmal zu Mittag hätten essen
können. Dazu fehlte ihnen das Geld.
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9. März 1923

Quelle: Stadtarchiv Emmerich am Rhein, Bestand B/631 „Pass-Polizei und Meldewesen; Fremdenpolizei (spez.)“ 1922-1926

Der evangelische Kirchenchor in Emmerich veranstaltet ein Konzert. Der Erlös soll an die Ruhrhilfe gehen.

Grenzkommissar.
. No. IV / 2345.
Emmerich, den 9. März 1923.                       

Abschrift!
– – – – – – – – –
Der evangelische Kirchenchor wird am Sonntag, den
18. ds. Mts. in der evangelischen Kirche zum Besten der Ruhrhilfe
eine geistliche Passionsmusik veranstalten.
Holländischen Grenzbewohnern, welche im Besitz einer mit meinem
Dienstsiegel versehenen Eintrittskarte und eines Personalausweises
sind, wird der einmalige Grenzübertritt am genannten Tage während der
Zeit von 3 Uhr nachmittags bis 9 Uhr abends (Hin und zurück.) zum Bes-
suche der Passionsmusik gestattet.
Besucher, die vor 3 Uhr die Grenze passieren wollen sind zurückzuweisen.
Besucher, die nach 9 Uhr abends die Grenze überschreiten, sind der
Bestrafung wegen unbefugter Grenzüberschreitung zuzuführen. (Protokoll
und Einziehung der Strafkaution.) Die Eintrittskarten, die zugleich als
Ausweis dienen, sind am folgendenTage gesammelt und abgezählt mit ei-
ner kurzen Meldung über etwaige besondere Beobachtungen und Feststel-
ungen an mich abzuliefern. – Es sind 100 Karten für nur zuverlässige
Personen xxxxxxxxxxx abgestempelt worden.
An die

Grenzpolizeistelle
an der S:Heerenbergerbrücke
– – – – – –

Vorstehende Abschrift zur gefl. Kenntnisnahme ergebenst
übersandt.

An die
Polizeiverwaltung
Hier. Van Rennhuis
z.d.A.
Emmerich 15 Mrz. – 23
Die Polizeiverwaltung
Der Beigeordnete