Quelle: Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 11. April 1923
Nachweis der Kraftfahrzeugen in den Verzeichnissen der Besatzungsbehörden
Bekanntmachung.
betreffend Verkehr mit Kraftfahrzeugen.
Nach einem Befehl der Besatzungsbehörde müssen
die Eigentümer der Kraftwagen die in der IV.
(belgischen) Zone der rheinischen besetzten
Gebiete
gezählt worden sind, bei Fahrten in das englisch
oder französisch besetzte Gebiet sich mit einer Be-
scheinigung der Gemeindebehörde ihres Wohnortes
versehen, aus der hervorgeht, daß der Kraftwagen
durch die Gemeindebehörde ihres Wohnortes auf
Grund der von der Militärbehörde angeordneten
Bestandsaufnahme in das Verzeichnis eingetragen
worden ist.
Eine Nichtbefolgung dieser Anordnung kann
sehr große Unannehmlichkeiten nach sich ziehen
Schleiden, den 4. April 1923
Der Landrat Graf von Spee.