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6. November 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 6. November 1923

Ein Vorschlag zur Verhinderung der „systematischen Verschandelung der einheimischen Wälder“ in Solingen.

       -ab- Verwerflicher Waldfrevel wird in den letzten Wochen in den
Anlagen und Wäldern des sogenannten Verschönerungs-Vereinsweges,
der von der Dorperstraße zum Altenbau führt, getrieben. Mit Beilen
und Sägen bewaffnet ziehen Leute hinaus, um dort Holz zu fällen.
Mit welcher Rücksichtslosigkeit vorgegangen wird, beweist der Umstand,
daß in der Umgebung der „Städtgesmühle“ vor einigen Jahren ange-
pflanzte junge Bäume in größerer Zahl abgebrochen und gefällt wur-
den, und zwar am hellen Tage. Daß hierdurch der Allgemeinheit ein
schwerer Schaden zugefügt wird, braucht nicht besonders betont zu
werden. Wir finden es verständlich, daß bei der heute bestehenden
Brennstoffnot die minderbemittelte Bevölkerung dazu übergeht,
Brennholz zu sammeln. Diese „Sammlung“ darf aber unter
keinen Umständen zu einer systematischen Verschandelung der einhei-
mischen Wälder ausarten, sonst ist es Pflicht der Polizei, streng einzu-
schreiten. — Vielleicht erwägt die Stadtverwaltung zum Sammeln von
dürrem Holz eine Freigabe von Teilen der städtischen Wälder unter
Kontrolle des Forstbeamten.

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17. September 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 17. September 1923

Eindringlicher Appell an die Bevölkerung, die Wälder zu schonen und Abholzung und Rodung zu unterlassen.

        XX Raubbau schlimmster Art wird augenblicklich in den in der
Nähe der Stadt gelegenen Wäldern von „Holzsammlern” betrieben.
Unsere Wälder, die in der Nachkriegszeit allzustark gelichtet wurden,
sodaß viele Jahre hingehen werden, bis die kahlen Bergabhänge und
Felsenkuppen wieder in Grün erscheinen, bedürfen ganz besonders des
Schutzes, einmal, weil sie unserer Gegend zur schönsten Zierde gereichen
und dann, weil die Wälder die „Lungen“ der Städte darstellen und in
gesundheitlicher Beziehung nicht zu missen sind. An ihrer Erhaltung
haben also alle Volksschichten ein großes Interesse. Verständlich ist
es wohl, wenn heute in der teuren Zeit, wo der Zentner Holz viele
Millionen aufwiegt, gar mancher den Wald aufsucht und sich Brenn-
holz verschafft, das stellenweise massenhaft umherliegt. Unverzeihlich
jedoch ist es, wenn die Holzsammler sich nun daran geben, Bäumchen
und Bäume wahllos zu fällen und den älteren vorhandenen Baum-
stümpfen und Stöcken, die schon kräftigere Triebe zeigen und in etlichen
Jahren wieder einen schönen Baumbestand ergeben würden, mit Axt
und Hacke zu Leibe rücken und sie ausroden. Ein Aufforsten des Waldes
ist dadurch unmöglich gemacht, es sei denn, daß man dazu überginge,
neue, der Baumschule entnommene Stämmchen anzupflanzen, was
heute aber eine hübsche Summe Geld kostet, die sich nicht jeder Wald-
besitzer, auch die Stadt nicht, leisten kann. An alle Beteiligten geht
daher die Aufforderung, unsere Wälder zu schonen und das Fällen und
Ausroden zu unterlassen.
                                                  *       *       *

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5. Juli 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 5. Juli 1923

Der städtische Waldbestand leidet unter der illegalen Abholzung durch die Bevölkerung. 

       Schonet die Wälder. Die für die minderbemittelten Kreise
fast unerschwingbaren Preise für Brennmaterialien und die vom Ober-
bürgermeister angekündigte Rationierung von Brennstoffen treibt,
genau so wie im Kriege, die Bevölkerung hinaus in die Wälder, um
mit Säge und Beil Bäume und Sträucher zu fällen und in Gebündel
oder auf kleinen oder großen Wagen und Karren das Holz nach Hause
zu schaffen. Bei einem Preis von 30 000 Mark pro Zentner Brenn-
holz lohnt sich dieses Geschäft, billiger kann man nicht an die Ware
kommen. Ein großer Teil der Menschen mag sich vielleicht nicht be-
wußt sein daß ein solches Tun, das Diebstahl und Forstfrewel ist,
strafbar sei. Sie sind der Ansicht, daß Wälder, die der Stadt, also der
Allgemeinheit gehören, von jedem steuerzahlenden Bürger abgeholzt
werden dürfen. Strafbar erscheint für sie nur das Abholzen privater
Waldungen. Den meisten „Raubbau treibenden Holzsammlern“ aber
ist es gleichgültig, wem die Waldungen gehören, sie „säbeln“ dort den
Waldbestand ab, wo er ihnen am bequemsten liegt. Unsere Polizei-
und Forstleute aber mögen ein wachsames Auge auf diese Sorte von
Holzfäller haben, die nicht bloß stehlen, sondern auch unsere stark ge-
lichteten Wälder noch mehr verschandeln.

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2. März 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 2. März 1923

Wald: Solinger Tageblatt fordert, „gemeingefährliche“ Jugendliche für ihren Vandalismus hart zu bestrafen

       Wald, 2. März. Baumfrevel. Wie wir schon vor einigen Tagen
berichteten, sind von den an der unteren Hauptstraße vor kurzem
durch die Stadt mit hohen Kosten angepflanzten Bäumen eine
ganze Anzahl kurz unterhalb der Krone abgebrochen worden. Er-
freulicherweise hat die Polizei die Täter inzwischen einwandfrei
feststellen können. Diese dürften für ihre unglaublich rohe, ver-
werfliche Handlungsweise, für die auch die schärfste Kritik zu
schwach ist und für die Trunkenheit keine Erklärung geschweige Ent-
schuldigung sein kann, eine exemplarische Strafe verwirkt haben.
Bekanntlich sieht das Strafgesetz für Baumfrevel auch Gefängnis-
strafe vor. Als Täter sind ermittelt die Handlungsgehilfen Paul
H., Rosenkamperstraße, Erich Kl., Dültgenstal, und der Notariats-
gehülfe Josef B., Altenhoferstraße. Die Genannten haben neben
der Vernichtung der jungen Bäume noch eine Reihe weiterer
„Heldentaten“ verübt, wodurch weiteres städtisches und Privat-
eigentum beschädigt wurde. Im Dültgenstal haben sie einige
Straßenlaternen, an dem Hammesfahr‘schen Hause an der Weiche
Mittelstraße Fensterscheiben durch Steinwürfe zertrümmert. An
der Rosenkamperstraße haben sie einen eisernen Kanalabschluß-
deckel abgehoben und in einen benachbarten Garten geworfen.
Hoffentlich erhalten diese gemeingefährlichen Burschen eine Strafe,
die ihnen die Lust zu weiteren derartigen Heldentaten nimmt.

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10. Februar 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 10. Februar 1923

Polizeiverwaltung Wald: Auch Kinder werden bei Waldfrevel angezeigt.

       Wald, 10. Februar. Waldfrevel. Von der Polizeiverwaltung
wird uns geschrieben: Infolge der Brennmaterialteuerung kann
in neuerer Zeit wieder häufiger beobachtet werden, daß Kinder
mit Axt und Beil unsere dürftig bewaldeten Talabhänge auf-
suchen, um für die Mutter Holz zu holen. Sie wollen alle Stubben
ausroden oder abhacken. Daß die Kinder hierbei vielfach Schaden
anrichten wird von den Eltern nicht bedacht. Im Krausener Tal
sind mehrere Bäume ihrer Wurzel und unten am Stamm der
Rinde beraubt, so daß die Bäume eintrocknen müssen. Die Namen
dieser Uebeltäter sind festgestellt. Sie haben eine exemplarische
Strafe zu erwarten. Unsere dürftigen Waldbestände müssen vor
derartigen Freveltaten unbedingt geschützt werden. Die Polizei-
beamten sind angewiesen, diejenigen Personen, auch Kinder, die
im Busch mit Hauwerkzeugen usw. betroffen werden, zur Anzeige
zu bringen. Eltern und Lehrer, warnt die Kinder. Waldfrevel
wird schwer bestraft.

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24. Januar 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 24. Januar 1923

Aus Mangel an Brennmaterial werden Bäume von der Bevölkerung wild abgeholzt. Ob die neue Polizeiverordnung dies wirklich verhindern wird?   

                                           Polizeiverordnung
zur vorläufigen Sicherung der Baumbestände im Regierungsbezirk
     Düsseldorf mit Ausnahme der dem Siedlungsverbande Ruhr-
           kohlenbezirk angehörenden Stadt- und Landkreise.
       Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allge-
meine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G[esetzes] S[ammlung] S[eite] 195), der
§§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11.
3.1850 (G. S. S. 265), des § 10 Teil II Artikel 17 des Allgemeinen
Landrechts und des § 13 des Gesetzes zur Erhaltung des Baumbe-
standes und Erhaltung und Freigabe von Uferwegen der im In-
teresse der Volksgesundheit vom 29. Juli 1922 (G. S. S. 213) wird
für das Gebiet des Regierungsbezirkes Düsseldorf, mit Ausnahme
der Stadtkreise Duisburg, Essen, Hamborn, Mülheim (Ruhr),
Oberhausen, Sterkrade und der Landkreise Dinslaken, Essen, Gel-
dern und Moers folgende Polizeiverordnung erlassen, und zwar,
da ein Fall vorliegt, welcher keinen Aufschub zuläßt, vor Ein-
holung der Zustimmung des Bezirksausschusses:
                                                         § 1.
       Zum Schutze der im Interesse der Volksgesundheit zu erhal-
tenden Baumbestände ist jede Abholzung von Baumbeständen, auch
von Baumreihen und einzelnen Baumgruppen innerhalb des nicht
dem Siedlungsverbande angehörenden Teiles des Industriebezirkes
– (das ist des Regierungsbezirkes mit Ausnahme der in der Ein-
leitung der Polizeiverordnung bezeichneten Kreise, ferner mit
Ausnahme der Landkreise Cleve, Rees, Kempen und Grevenbroich)
– ferner innerhalb eines Umkreises von 8 km. um die Großstädte,
sowie um die Stadt Cleve als Kurort, ohne besondere Genehmi-
gung des zuständigen Landrats in Landkreisen bezw. der zuständi-
gen Ortspolizeibehörden in Stadtkreisen untersagt.
                                                         §2.
       Jede Uebertretung dieser Polizeiverordnung wird, soweit nicht
allgemeine strafgesetzliche Bestimmungen eine schärfere Strafe zu-
lassen, mit Geldstrafe von 1 bis 1500 Mark, an deren Stelle im
Unvermögensfalle entsprechende Haft tritt, und mit Haft bis zu 1
Monat oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Die zwangsweise Durchführung dieser Polizeiverordnung er-
folgt nach Maßgabe der §§ 132 ff. des Gesetzes vom 30. Juli 1883
über die allgemeine Landesverwaltung unabhängig von der Be-
strafung.
                                                         §3.
       Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in
Kraft und tritt mit der endgültigen Feststellung des Verzeichnisses
gemäß §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Erhaltung des Baumbestandes
und Erhaltung und Freigabe von Uferwegen vom 29. Juli 1922,
spätestens aber 12 Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes,
wieder außer Kraft.
       Düsseldorf, den 23. Oktober 1922.
                                              Der Regierungspräsident: Grützner.
       Vorstehende Polizeiverordnung wird hiermit zur öffentlichen
Kenntnis gebracht.
       Die Lokal-Polizeiverordnung vom 13. Juli 1922 zum Schutze
der Gesundheit der Bevölkerung für den Umfang des Stadtkreises
Solingen wird hierdurch aufgehoben.
       Solingen, den 19. Januar 1923.
                                              Der Oberbürgermeister: Dicke.

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