Schlagwort-Archive: Hohe Interalliierte Rheinlandkommission

21. Dezember 1923

Quelle: Stadtarchiv Euskirchen, Euskirchener Zeitung vom 21.12.1923

Ermahnung der Bevölkerung durch den Delegierten der Hohen Kommission im Kreis Euskirchen sich an das bestehende Versammlungsverbot zu halten.

                                              Befehl.
          Dem Delegierten der hohen Kommission im
Kreise Euskirchen ist gemeldet worden, daß sich im
Laufe des 19. ds. Ms. zahlreiche, Unordnung hervor-
rufende Ansammlungen gebildet haben, welche zu Un-
ruhen führen könnten.
        Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß An-
sammlungen von mehr als 5 Personen auf Straßen
und Plätzen verboten sind und Versammlungen nicht
ohne Genehmigung stattfinden dürfen.
Der Delegierte ist bereit, die Forderungen jeder-
manns anzuhören und mit dem größten Wohlwollen zu
prüfen, um eine Einigung zu erzielen.
         Er fordert die Bevölkerung der Stadt Euskirchen
auf, bei jeder Gelegenheit und besonders bei der jetzi-
gen Teuerungskrise, die Ruhe zu bewahren, der sie
ihren guten Ruf verdankt, und so die strengen Maß-
nahmen zu vermeiden, die der Delegierte andernfalls
ergreifen müßte.
                          Der Delegierte der Hohen Kommission
                                      im Kreise Euskirchen:
                                            De Kerambriec.

24. November 1923

Quelle: Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 24. November 1923

Zulassung der Rentenmark durch die Interalliierte Hohe Rheinlandkommission

Die Interallierte Hohe Rheinlandkommission
genehmigte die Zulassung der neuen Rentenmark
für das Altbesetzte Gebiet, hält jedoch ihr Verbot
über den Verkehr in Goldanleihe nach wie vor
aufrecht Sache des Reichs ist es, die infolge
Fehlens jeglichen wertbeständigen Geldes im be-
setzten Gebiet eingetretene Notlage durch schnellste
Zuführung von Rentenmark zu beheben.

10. November 1923

Quelle: Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 10. November 1923

Neue Bestimungen für die Herausgabe von Notgeld im besetzten Rheinland

Auf Anforderung der Rheinlandkommission.
Notgeld.
Die Hohe Interalliierte Rheinlandkommission ver-
handelte zu wiederholten Malen mit dem aus deutschen
Vertretern der Verwaltung, der Banken, der Industrie und
des Handels zusammengesetzten Sonderauschuß für Notgeld
zwecks Festsetzung der Bedingungen, unter welchen von nun
an die Ausgabe von Notgeld in den besetzten Gebieten statt-
zu finden hat.
Als Folge dieser Beratungen veröffentlichte die Hohe
Kommission am 20. September 1923 ihre Verordnung Nr. 212
über die Regelung der Notgeldausgabe in den besetzten Gebieten.
Die neue, sowohl aus den Vorschriften der Verordnung
Nr. 212 als auch aus den für ihre Anwendung ins Auge
gefaßten Maßnahmen sich ergebende Lage äußert sich zugleich
in der Begrenzung der Anzahl der emittierenden Organi-
sationen auf das äußerste Minimum und in der Koordination
der verschiedenen Ausgaben
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3. November 1923

Quelle: Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 3. November 1923

Richtigstellung falscher Stellungnahmen zur Situation in Aachen und einer Rheinischen Republik

Aachen, 27. Okt. Es wird amtlich mitgeteilt,
daß weder die Interalliierte Rheinlandkommission
noch der Oberkommissar der belgischen Regierung
zu der Frage der sogenannten Rheinischen Re-
publik Stellung genommen hätten, und daß alle
gegenteiligen Mitteilungen falsch seien. Diese Er-
klärung ist vom Kreisdelegierten in Aachen dem
stellvertretenden Oberbürgermeister, Beigeordneten
Widmann, heute nachmittag mittgeteilt worden.

3. November 1923

Quelle: Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 3. November 1923

Wegfall der Kohlensteuer für Endverbraucher bei regionalen Bergwerken

Auf Anordnung der Rheinland. Kommission.
                 Bekanntmachung.
Es wird hiermit dem Publikum zur Kenntnis gebracht,
daß die Kohlverbraucher keine Kohlensteuer mehr zu ent-
richten haben werden für die Brennstoffe, die aus den nach-
stehenden Bergwerfen herrühren, welche die Erklärung ab-
gaben, sich den Verordnungen der Hohen Interalliierten
Rheinlandkommission zu unterwerfen und welche von jetzt
an in der Lage sind, alle Bestellungen von Privatpersonen
zu erledigen.
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26. Oktober 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 26. Oktober 1923

Die aufgeführten Kohlenbergwerke hätten erklärt, sich den Forderungen der Hohen Interalliierten zu unterwerfen, weshalb auf ihre Erzeugnisse künftig keine Kohlensteuer mehr zu entrichten sei.

    Auf Anordnung der französischen Besatzungs-
behörde.
                          Bekanntmachung.

    Es wird hiermit dem Publikum zur Kenntnis
gebracht, daß die Kohlenverbraucher keine Koh-
lensteuer mehr zu entrichten haben werden für
die Brennstoffe, die aus den nachstehenden Berg-
werken herrühren, welche die Erklärung abga-
ben, sich den Verordnungen der Hohen Interal-
liierten Rheinlandkommission zu unterwerfen und
welche von jetzt an in der Lage sind, alle Bestel-
lungen von Privatpersonen zu erledigen.
                 Kohlenbergwerke:
Rheinpreußen, Homberg-Niederrhein
Friedrich-Heinrich, Lintfort-Moers,
Wilhelmine Mevissen, Bergheim
Eschweiler B. B., Kohlscheid-Aachen,
Carolus Magnus, Palo […],
Sophie Jacoba, Hückelhoven,
Nordstern, Herzogenrath-Aachen,
               Braunkohlenbergwerke:
Lucherberg, Lucherberg,
Zukunft, Weisweiler
Lucretia, Brühl
Berggeist, Badorf-Brühl.

Siegburg, den 24. Oktober 1923.
       Le Délégué de la H. C. I. R T.
                  à Siegburg
                       de Courcy.

24. Oktober 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 24. Oktober 1923

Erneut verhandelte die Hohe Interalliierte Rheinlandkommission mit deutschen Vertretern aus Verwaltung und Wirtschaft über die Ausgabe von Notgeld in den besetzten Gebieten. Ausgabeanstalten, Gültigkeitsgebiet und Fristen werden bekanntgegeben.

 Auf Anordnung der französischen Besatzungs-
behörde.
                  Pressebericht.
                      Notgeld.

Die Hohe Interalliierte Rheinlandkommis-
sion verhandelte zu wiederholten Malen mit dem
aus deutschen Vertretern der Verwaltung, der
Banken, der Industrie und des Handels zusam-
mengesetzten Sonderausschuß für Notgeld zwecks
Festsetzung der Bedingungen, unter welchen von
nun an die Ausgabe von Notgeld in den be-
setzten Gebieten stattzufinden hat.
   Als Folge dieser Beratungen veröffentlichte
die Hohe Kommission am 20. September 1923

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9. September 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 9. September 1923

Die Reichsregierung hat gegen eine neue Verordnung der Rheinlandkommission protestiert.

Gegen die neue Verordnung der Interalliierten
         Rheinlandkommission betreffend Beamtener-
         nennung hat die deutsche Reichsregierung
         eine Note in Paris, Brüssel und London
         überreichen lassen, in der sie Verwahrung
         hiergegen einlegt und die sofortige Aufhe-
         bung der Verordnung erwartet, da sie einen
         Verstoß gegen Artikel 5 der Rheinlandkom-
         mission bedeute. Die Note besagt u.a.:
         Der jetzt von der Rheinlandkommission be-
         schrittene Weg, die stark gelichteten Reihen
        der deutschen Beamtenschaft im Rheinlande
        wieder aufzufüllen, ist nicht geeignet, eine
        geordnete Verwaltung im Rheinland auf-
        recht zu erhalten. Ernennung von Beam-
        ten, die die Rheinlandkommission unter
       Nichtachtung vertraglicher Rechte vornimmt,
       sind rechtswidrig, und alle Handlungen sol-
       cher Beamten würden ebenfalls eine rechts-
       gültige Anordnung der deutschen Staatsge-
        walt nicht bedeuten.

8. September 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 8. September 1923

Die Zeichnung einer Goldanleihe ist nicht gestattet.

Auf Anordnung der französischen Besatzungs-
behörde.

Bekanntmachung
   Die Hohe Interalliierte Rheinlandkommission
hat die Art geprüft, in welcher die deutsche Re-
gierung sich gegenwärtig mit der Goldanleihe
befaßt.
   Der Betrag dieser Anleihe ist nach der vom
Finanzminister des Reichs selbst gegebenen Er-
klärung dazu bestimmt, den passiven Wider-
stand zu unterhalten.
Anderseits mißbilligt die Reparationskom-
mission in ihrer Sitzung vom 14.8. eine An-
leihe auf Sachwerte welche sie schon mit einer
Hypotheke belastet hat.
   Da das Gesetz betreffend die Ausgaabe einer
Goldanleihe ihrer Bestätigung nicht vorgelegt wor-
den ist, hat die hohe Interalliierte Rheinland-
kommission in ihrer 198. Sitzung beschlossen,
dasselbe im besetzten Gebiet als ungültig zu er-
klären.
Folglich kann im besetzten Gebiet keine Zeich-
nung der Anleihe angeregt oder empfangen, keine
Bekanntmachung zu Gunsten derselben durch Pla-
kate oder Anzeigen in den Zeitungen gemacht
werden.
   Keine Bank ist berechtigt Zeichnungen auf
diese Anleihe entgegenzunehmen.
Die Zuwiderhandelnden verfallen den durch
die Anordnungen vorgesehenen Strafen und die
von solchen Zeichnungen herrührenden Bestände
werden eingezogen werden.
     Siegburg, den 6. September 1923.
                    Le Délégué de la H.C.I.T.R.
                         à Siegburg
                         de Courcy.