Schlagwort-Archive: Hermann Strahl

17. März 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, B 887 „Schulverwaltung“ 1918-1937

Nach einem Schreiben des Landrats geht es in Sieglar um Vorschläge für die Festsetzung der Schulferien.

[Verfügung des Bürgermeisters und Notiz, links:]
erscheint am 1. April

alsdann
beifügen.
L[ind]l[au] 22/3

[Vermerk, rechts in der Mitte:]
am 12.4.23 I 584
berichtet, daß eine Verleg-
gung der Ferien auf den
Winter befürwortet wird!    Ges. Ll

[Verfügung des Bürgermeisters, links unten:]
Die 3 Schulvorstände
müssen eingebunden
werden und Vorschläge
machen, wie in früheren
Jahren.
L[ind]l[au] 21/4

[Vermerk, rechts unten:]
Wie soll der Vorschlag lauten
Der Bericht am 12/4 ist nicht auf Grund
vorstehender V[e]rf[ü]g[ung] erfolgt, sondern
auf Grund einer früheren V[e]rf[ü]g[ung].
Vorstehende V[e]rf[ü]g[ung] ist noch nicht erledigt.

18. Februar 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 18. Februar 1923

Landrat Hermann Strahl wurde ausgewiesen und ist ins unbesetzte Gebiet gegangen.

                Siegburg, 17. Febr.         Herr Landrat
Strahl ist gestern abend aus dem besetzten Gebiet
ausgewiesen worden. Er wurde gegen 10 Uhr
abends mit einem Auto der Besatzung nach Hen-
nef an die Besatzungsgrenze gebracht und hat sich
von dort aus ins unbesetzte Gebiet begeben.

17. Januar 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 17. Januar 1923

Die Wasserpolizeibehörde gibt eine Verordnung bekannt. Das Baden und Bootfahren in und auf der Agger wird geregelt, auch die richtige Badebekleidung ist vorgeschrieben.

                         Polizeiverordnung.
betr. das Baden in der Agger und das Befahren
                    der Agger mit Booten.

Aufgrund der §§ 5 und 6b des Gesetzes
über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 
und der §§ 38, 39 und 348 des Preußischen
Waffengesetzes vom 7. April 1913 in Verbindung
mit § 142 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird unter
Zustimmung des Kreisausschusses folgendes be-
stimmt:
                                              § 1.
  In der Agger ist das Baden nur an den von
der Wasserpolizeibehörde durch Tafeln oder son-
stige Merkmale abgegrenzten Stellen gestattet.
Die männlichen Personen müssen wenigstens mit
einer Badehose, die weiblichen Personen mit
einem Badeanzuge bekleidet sein.

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