Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 27. Dezember 1923
Das Notgeld des Kreises Solingen wird vom Kreis „so viel wie möglich in Rentenmark“ umgetauscht.
Die Einlösung des wertbeständigen Kreisnotgeldes.
Das Landratsamt teilt mit:
Das wertbeständige Kreisnotgeld ist bekanntlich voll gedeckt
durch Goldschatzanweisungen des Deutschen Reiches. Diese mußten
in Berlin auf gesperrtem Konto bei der Reichsbank hinterlegt
werden. Nun zeigte sich aber, nachdem die Mark stabil geworden
war, ein immer dringenderes Bedürfnis nach Umwechslung, dem
der Kreis auch in weitem Maße entgegen gekommen ist. Den
Hauptteil der gezeichneten Goldschatzanweisungen wollte der
Reichsfinanzminister aber nur dann freigeben, wenn der Aufruf
des Notgeldes erfolgt wäre. Deshalb mußte der Kreis sein wert-
beständiges Notgeld aufrufen. Die Frist des Aufrufs war mit
einem Monat vorgeschrieben. Der Kreis wird aber auch über
diese Frist hinaus sein wertbeständiges Geld einlösen, so daß
niemand um die Innehaltung des Termins besorgt zu sein braucht.
Es wird sich im Gegenteil empfehlen, mit der Einwechslung noch
etwas zu warten, da zu hoffen ist, daß sich in einiger Zeit der
Umtausch in ein handelssicheres Zahlungsmittel bewerkstelligen
läßt, als es die sechsprozentigen Reichsgoldschatzanweisungen dar-
stellen, die mehr den Charakter eines Anlagepapieres haben und
bislang vom Reich nur bis 10 Dollars herabgestückelt sind. Der
Kreis ist bemüht, möglichst viel davon gegen Rentenmark, evtl.
gegen das hoffentlich bald herauskommende wertbeständige Geld
der Landesbank zu tauschen und dann damit sein Geld einzu-
wechseln. Die Einwechslung wird selbstverständlich nicht nur in
Opladen, sondern auch bei der Handelskammer in Solingen ge-
schehen, wie das auch bisher gewesen ist, vorläufig allerdings in
Goldschatzanweisungen, deren kleinstes Stück, wie erwähnt, bisher
noch zehn Dollar ist. In der Bekanntmachung konnte keine An-
gabe anderer Umwechslungsstellen gemacht werden, da die dazu
notwendigen Vereinbarungen nicht so schnell getroffen werden
konnten, wie der vom Finanzminister als unerläßliche Voraus-
setzung der Freigabe der Goldschatzanweisung geforderte Aufruf
erscheinen mußte.
* * *
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Schlagwort-Archive: Handelskammer
26. November 1923
Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 26. November 1923
Nach Beendigung des „passiven Widerstandes“ wird auch für die Solinger Industrie ein Abkommen mit der Interalliierten Rheinlandkommission geschlossen, um den Handel mit dem Ausland und unbesetztem Gebiet wieder in Gang zu bringen.
Abkommen der Solinger Industrie
mit der Rheinlandkommission.
Für alle Firmen, die mit der Rheinlandkommission zusammenarbeiten und sich ihren Vorschriften
unterwerfen, tritt neben anderen Erleichterungen eine wesentliche Ermäßigung der Ausfuhrabgabe ein.
* Nach Vorbesprechungen, die seit einiger Zeit zwischen der
Handelskammer zu Solingen und den Vertretern der englischen
Behörde in Solingen, Ohligs, Köln und Koblenz über die Frage
der Behebung der außerordentlichen Arbeitslosigkeit des Solinger
Bezirks und insbesondere über die Ermäßigung der den Solinger
Bezirk betreffenden Sätze des interalliierten Ausfuhrabgaben-
tarifs abgehalten wurden, haben am vergangenen Samstag vor-
mittags Verhandlungen der Vertreter der Handelskammer Richard
Berg und Dr. Bettgenhaeuser und der Interalliierten Rheinland-
kommission in Koblenz stattgefunden. Die Verhandlungen führten
am Nachmittag zum Abschluß eines Abkommens, das von den
Vertretern der Interalliierten Rheinlandkommission einerseits
und den beiden genannten Herren andererseits unterzeichnet
wurde. Das Abkommen gilt für alle eingetragenen Firmen des
Solinger Handelskammerbezirks, soweit sie zu den in Frage
kommenden Industrie- und Handelszweigen gehören, mit der
Maßgabe, daß diejenigen Firmen, die seine Bedingungen nicht
annehmen wollen, von den Vorteilen ausgeschlossen werden, die
es bietet. Letzteres gilt auch für Firmen, die Aufträge auf Re-
parationslieferungen erhalten, aber nicht ausgeführt haben.
26. November 1923 weiterlesen
24. November 1923
Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 24. November 1923
Zur Frage, wie sich der aktuelle Wert des wertbeständigen Notgeldes des Landkreises Solingen berechnet, gibt die Handelskammer Auskunft.
Die Klärung der Solinger Notgeldfrage.
Die Handelskammer löst zum Nennwert
mal Einzelhandels-Multiplikator ein.
Ꙩ Nachdem wir in der vergangenen Woche mitgeteilt hatten, daß
der Handel das wertbeständige Notgeld des Landkreises Solingen zum
Nennwert mal Multiplikator in Zahlung nehme, stellten wir gestern
fest, daß in der Bewertung der Scheine eine gewisse Unsicherheit Platz
gegriffen und daß verschiedentlich eine geringere Bewertung statt-
gefunden habe. Daß zum Teil auch eine höhere Bewertung und eine
Rabattgewährung erfolgt, ändert an dieser Tatsache nichts. Die Ur-
sache der Unsicherheit bestand unseres Erachtens in dem Fehlen einer
maßgebenden Mitteilung der an der Ausgabe des Geldes beteiligten
Stellen über die Art und Höhe seiner Einlösung. Die gestern von uns
im Interesse eines reibungslosen und einheitlichen Verkehrs mit dem
neuen Notgeld verlangte Aufklärung wird uns heute von der Handels-
kammer in folgendem Schriftstück, um dessen Veröffentlichung wir
gebeten werden, gegeben: „Die Handelskammer zu Solingen teilt mit,
daß sich die Vertreter des Einzelhandels ihr gegenüber schon vor
einiger Zeit ausdrücklich bereit erklärt haben, das wertbeständige
Notgeld des Landkreises Solingen zu einem dem Nennwert mal Einzel-
handels-Multiplikator entsprechenden Betrage in Zahlung zu nehmen.
Es ist festgestellt worden, daß der Handel im allgemeinen dieser Ver-
einbarung gemäß verfährt; ja einzelne Firmen gewähren darüber
hinaus bei der Hingabe von wertbeständigem Notgeld noch Rabatt.
Ebenso wird das Notgeld in Köln und Elberfeld zum Multiplikator
in Anrechnung gebracht; auch hier gibt es schon eine Reihe von
Firmen, die denjenigen, die in wertbeständigem Solinger Notgeld be-
zahlen, Rabatte und andere Vorteile gewähren. Um alle Zweifel
über den Kurs des Notgeldes – und auch alle Vorwände – aus-
zuräumen, erklärt sich ferner die Handelskammer bereit, bei vor-
heriger Anmeldung das Notgeld bis auf weiteres gegen einen dem
Nennwert mal Einzelhandels-Multiplikator entsprechenden Papier-
markbetrag einzulösen. Nähere Auskunft hierüber erteilt die Handels-
kammer. Die Pflicht der Einlösung nach erfolgtem Aufgebot gegen
Goldanleihe oder einen entsprechenden gleichwertigen Barbetrag wird
hierdurch nicht b[?].
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7. November 1923
Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 7. November1923
Das neue wertbeständige Notgeld der Handelskammer Solingen ist nur „gegen Hinterlegung von Devisen, Goldanleihestücken oder Dollarschätzen“ erhältlich und da nicht alle Unternehmer Zugang dazu haben, „scheint es leider so, als werde ein großer Teil der Arbeitnehmerschaft bis auf weiteres von einem Lohnbezug in wertbeständigem Geld ausgeschlossen“.
Ꙩ Wertbeständiges Geld für Lohnzahlung? Ueber die Mög-
lichkeit von Lohn- und Gehaltszahlungen in wertbeständigem Geld
bestehen bei den meisten Arbeitnehmern unrichtige Auffassungen.
Goldanleihestücke und Dollarschätze sind bekanntlich ausverkauft
und kaum in die Hände von Betriebsleitungen gelangt, sondern
von besonders interessierten Leuten zu anderen als Löhnungs-
zwecken gehamstert worden. Soviel wir hören, haben sich auch
die Solinger Arbeitgeber kaum in den Besitz dieser Zahlungs-
mittel bringen können, wie denn überhaupt nur ganz geringe
Mengen davon ihren Weg in das besetzte Gebiet gefunden haben.
Um diesem Uebelstande abzuhelfen, hat sich der Handelskammer-
bezirk Solingen bekanntlich entschlossen, gemäß den Anordnungen
der Regierung von sich aus ein wertbeständiges Zahlungsmittel
in den Verkehr zu bringen, und die Handelskammer hat in der
gestrigen Ausgabe des „Solinger Tageblattes“ die Ausgabe-
bedingungen amtlich bekannt gemacht. Leider muß festgestellt
werden, daß auch damit die Frage der Auszahlung von Löhnen
und Gehältern in diesem wertbeständigen Geld nur für einen
Teil der Gewerbetreibenden gelöst ist. Die neuen Scheine kön-
nen nämlich nur gegen Hinterlegung von Devisen, Goldanleihe-
stücken oder Dollarschätzen bezogen werden. Es kann also nur der
Arbeitgeber von der Einrichtung Gebrauch machen, der solche
Zahlungsmittel für die Hinterlegung besitzt. Das sind im all-
gemeinen nur Exportfirmen. Alle Betriebe dagegen, die nicht
direkt mit dem Ausland arbeiten, also auch keine Devisenhandels-
erlaubnis haben, sind praktisch von dem Erwerb des Handels-
kammergeldes ausgeschlossen, da sie keine Devisen haben, Gold-
anleihestücke und Dollarschätze aber aus den angegebenen Gründen
nicht zu erlangen vermögen. Die Frage, ob es für diese Firmen
— dazu gehört der gesamte Handel und auch der Teil der In-
dustrie, der nicht mit dem Ausland arbeitet — ein Weg gibt, sich
das Handelskammergeld zu beschaffen, muß zunächst verneint wer-
den. Die Möglichkeit dazu wäre nur dann allgemein vorhanden,
wenn die Handelskammer dazu übergehen würde, anstelle der
Hinterlegung von Devisen, Goldanleihe und Dollarschätzen auch
andere wertbeständige Vermögenswerte (Hypotheken, Waren usw.)
zuzulassen. Man hat auch angeregt, die neuen Geldscheine gegen
Papiermark zum Verkauf zu stellen, was aber mit Rücksicht auf
die notwendige Sicherung der Wertbeständigkeit des neuen Geldes
als ganz ausgeschlossen angesehen werden muß. Vielleicht äußern
sich die Handelskammer und die Arbeitgeberverbände einmal zu
dieser Frage. Wie die Dinge heute stehen, scheint es leider so, als
werde ein großer Teil der Arbeitnehmerschaft bis auf weiteres
von einem Lohnbezug in wertbeständigem Geld ausgeschlossen
aus dem einfachen Grunde, weil ihre Arbeitgeber sich auch beim
besten Willen nicht in den Besitz des Geldes setzen können.
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6. November 1923
Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 6. November1923
Werden die ersten Löhne und Gehälter „schon in der kommenden Woche“ in wertbeständigem Notgeld ausgezahlt?
Ꙩ Die Ausgabe des wertbeständigen Notgeldes der Hand-
delskammer, über die wir am Samstag bereits nähere Mit-
teilungen machen konnten, ist jetzt gesichert. Eine Bekannt-
machung der Handelskammer im amtlichen Teil der heutigen
Ausgabe enthält genaue Angaben über den Termin der Ausgabe,
Stückelung, Umlaufszeit und Vorschriften für den Erwerb. Wir
machen vor allen Dingen die Firmen auf die Bekanntmachung
aufmerksam. Es dürfte möglich sein, schon in der kommenden
Woche einen Teil der Löhne und Gehälter mit dem wertbe-
ständigen Handelskammer-Notgeld auszuzahlen.
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3. November 1923
Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 3. November1923
In Solingen kann damit gerechnet werden, „daß schon in der allernächsten Zeit wenigstens ein Teil der Löhne und Gehälter in wertbeständigem Geld“ ausgezahlt wird.
Aus Stadt und Umgegend.
Solingen, 3. November.
Goldmark-Notgeld des Stadt- und Landkreises.
Ꙩ Die Handelskammer und die Verwaltung des Landkreises
Solingen hatten vorige Woche beschlossen, gemeinsam wertbe-
ständiges Notgeld in der Form von Goldmarknotgeldscheinen
herauszugeben. Die Ausführung dieses Beschlusses hatte die
Kreisverwaltung in Opladen übernommen. Sie soll erfolgen
nach den Vorschriften, die in der auch von uns veröffentlichten
Verordnung über die Ausgabe von Notgeld vom 26. Oktober
1923 bekannt gemacht worden sind. Das Notgeld soll auf Be-
träge und Teilbeträge der Goldanleihe lauten. Die Ausgabe
soll nur dann erfolgen, wenn der entsprechende Wert in Gold-
anleihe (oder Devisen) hinterlegt ist. Der Inhaber des Not-
geldscheines soll binnen Monatsfrist nach Aufruf den Umtausch
in Goldanleihe oder gegen Aushändigung des Scheines die Zah-
lung eines gleichwertigen Barbetrages verlangen können. Der
Aufruf soll spätestens am 15.Dezember dieses Jahres erfolgen.
3. November 1923 weiterlesen
25. September 1923
Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 25. September 1923
Exportbeschränkungen aufgehoben: „Sämtliche Solinger Stahlwaren […] können“ wieder „vom 27.9. an ohne Ausfuhrbewilligung nach dem Auslande ausgeführt werden.“
Wirtschaftlicher Teil.
–
Aufhebung der Aussenhandelskontrolle
und der Preisprüfung.
Die Solinger Handelskammer teilt mit:
Durch die Bekanntmachung des Reichswirtschaftsministers
betr[effend] das Verbot der Ausfuhr von Waren vom 17.9.23 fällt mit
Wirkung vom 27.9.23 für die meisten Waren der Abschnitte
2–19 des Zolltarifs die bisher geübte Ausfuhrkontrolle fort.
Sämtliche Solinger Stahlwaren, ferner Schirmgestelle, Bügel,
Schlösser, Baubeschläge, Waren aus Alpaka, Federn, Waren aus
tierischen Schnitzstoffen (Elfenbein, Knochen, Bein usw.) können
somit vom 27.9. an ohne Ausfuhrbewilligung nach dem Auslande
ausgeführt werden. Den Sendungen sind lediglich der grüne
statistische Anmeldeschein und die Ausfuhrerklärung beizufügen.
25. September 1923 weiterlesen
5. Mai 1923
Quelle: Stadtarchiv Solingen, Bergische Zeitung 5. Mai 1923
Druck auf Einzelhändler: Der Solinger „Verein zur Wahrung kaufmännischer Interessen und Rechte“ beklagt, dass die Preisprüfungsstelle „durch öffentliche Kundgebungen in der Presse und durch Beschlüsse“ die Gerichte beeinflusse, um die Preise zu drücken. Der Einzelhandel verweist auf geltendes Recht und die beschränkten Möglichkeiten der Warenfinanzierung.
Aus dem Solinger Einzelhandel.
Solingen, 5. Mai 1923.
Der Geschäftsgang im Einzelhandel des Solinger In-
dustriebezirks steht seit mehr als Monatsfrist unter dem läh-
menden Einfluß der industriellen Wirtschaftskrise, die die
Ruhrbesetzung hervorgerufen hat. In einzelnen Branchen
des Einzelhandels kann man sogar von einem völligen Dar-
niederliegen des Geschäfts sprechen, daß nur zuweilen vor-
übergehend unterbrochen wurde, wenn plötzlich der Dollar-
kurs steigende Tendenz aufwies. Es ist nämlich eine
auffallende Erscheinung, daß nicht etwa bei steigendem
Markkurs eine Belebung des Einzelhandelsgeschäfts eintritt,
sondern umgekehrt beim plötzlichen Rückgang des Markwer-
tes, daß aber auch diese vermehrte Nachfrage sofort wieder
aufhört, sobald der erhöhte Dollarstand eine gewisse Be-
festigung erlangt hat. Nur wenn weitere Preissteigerungen
befürchtet werden, wird vermehrt gekauft, fallende Preise
bringen in dieser Zeit der schwankenden Kurse keine Bele-
bung des Geschäfts. Und das gilt nicht nur von den Wa-
ren, die man nicht eigentlich zu den allernotwendigsten Le-
bensbedürfnissen rechnen kann, sondern auch von den Ge-
genständen des täglichen Bedarfs. Auch selbst Preisherab-
setzungen bis unter Einkaufspreis bringen beim Stillstand
des Markkurses keine erhöhte Nachfrage – wir leben heute
eben in einer ganz verkehrten Welt. An einer starken Be-
lebung des Geschäfts bei anziehenden Preisen aber hat der
Einzelhandel gar kein Interesse, da das Risiko der Kurs-
schwankungen, das Fabrikant und Großhandel durch ihre
Verkaufs- und Zahlungsbedingungen völlig auf den Einzel-
händler abwälzen, noch von dritter Seite, vom Verbraucher
für ihn verstärkt wird und die Rechtsprechung dem Einzel-
händler die Einstellung des Wiederbeschaffungspreises als
Kalkulationsgrundlage noch immer verbietet.
5. Mai 1923 weiterlesen
21. April 1923
Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 21. April 1923
Es wird über die Forderung der englischen Handelskammern zur Beilegung des Ruhrkonfliktes informiert.
Die Jahresversammlung der englischen Handels-
kammern trat für eine baldige Beilegung
des Ruhrkonfliktes ein, da durch die Un-
sicherheit in der Reparationsfrage der Frie-
den der Welt gefährdet sei.
21. April 1923
Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 21. April 1923
Gemeindliche Forderungen an das Reich.
-mtb- Die Geldnot der Gemeinden des Industriebezirks bildeten
Gegenstand einer in der Handelskammer Duisburg abgehaltenen Be-
sprechung von Vertretern der rheinisch-westfälischen Großstädte, der
Handelskammern und größeren wirtschaftlichen Verbände. Es wurde
beschlossen, den zuständigen Reichs- und preußischen Staatsministerien
mündlich und schriftlich folgende Forderungen zu unterbreiten: 1. Die
den Gemeinden aus den Reichssteuern gesetzlich zustehenden aber noch
nicht überwiesenen Anteilen [sic] sollen umgehend zur Auszahlung kommen
und zwar in der Höhe, wie sie der Entwurf des Finanzausgleichs-
gesetzes vorsieht. 2. Den Gemeinden des Industriegebietes sind sofort
größere kurzfristige Kredite zinslos und ohne Sicherheit zu über-
weisen. 3. Schnelle Ueberweisung von Massenvorschüssen als Voraus-
zahlung auf die den Gemeinden gesetzlich zustehenden Anteile an den
Reichssteuern ist vom Reichsfinanzministerium zu verlangen. 4. Die
deutsche Staatsregierung ist erneut zu ersuchen, der Finanznot der
kleineren Gemeinden, insbesondere den industriellen Landgemeinden
ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden und ihnen zur Vermeidung
weiterer unerträglicher Gewerbesteueranforderungen größere Mittel
sofort zur Verfügung zu stellen.
* * *
Wenn Sie sich die vollständige Ausgabe des Solinger Tageblatts ansehen möchten, klicken Sie auf den Link: Solinger Tageblatt 21. April 1923