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2. März 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 2. März 1923

Verhaltensregeln für Arbeiter bei Kurzarbeit und Betriebsschließungen

                     Arbeiter, aufgepaßt!
   In letzter Zeit mehren sich die Fälle, daß Unternehmer dazu über-
gehen, ihre Betriebe kurzerhand zu schließen oder verkürzt arbeiten zu
lassen. Leider fallen viele Kollegen auf diesen Leim herein. Wir er-
suchen alle Kollegen, dies Ansinnen der Fabrikanten rundweg ab-
zulehnen. Es kommt nur der gesetzmäßige Weg in Frage. Nach
demselben ist der Unternehmer verpflichtet, bei Arbeitsmangel zunächst
die vorhandene Arbeit zu strecken. Diese Arbeitsstreckung muß
14 Tage vorher an deutlich sichtbarer Stelle bekannt gemacht werden.
Ist dies geschehen und wird weniger wie 24 Stunden wöchentlich
gearbeitet, so können erst Kündigungen vorgenommen werden.
   Wo entgegengesetzt gehandelt wird, sollen die Kollegen das Ge-
werbegericht anrufen. Am besten setzt man sich in diesem Falle
mit der Organisation vorher in Verbindung.
   Die Betriebsräte sollen bei allen Kündigungen wegen Ar-
beitsstreckungen usw. sofort laut § 84 des Betriebsrätegesetzes den
Schlichtungsausschuß anrufen. In allen Fällen
sofort die Organisation benachrichtigen.
   Die von den Unternehmern gemachte Bemerkung, daß in diesen
Fällen „höhere Gewalt“ vorliegt, trifft nicht zu. Die Folgen
der Ruhrbesetzung, Ausfall der Kohlen- und Kokslieferungen, keine
Versandmöglichkeit usw., waren bei Beginn der Ruhrbesetzung voraus-
zusehen. Diesen Standpunkt vertreten nicht nur wir, sondern sämt-
liche Juristen, auch die der Arbeitgeber.