Schlagwort-Archive: Geldstrafen

19. Dezember 1923

Quelle: Archiv des Rhein-Sieg-Kreises, Siegburg, Landkreis Bonn, 19.12.1923

Anlage zu einer Mitteilung des Reichsministers für Finanzen vom 19.12.1923 betreffend “Goldrechnung im Besteuerungsverfahren und im Steuerstrafverfahren”. Ein Auszug aus dem Geldstrafengesetz vom 27. April 1923 in der Fassung der Verordnung vom 23. November 1923. Die Geldstrafenverordnung war Teil einer umfassenden Reform des Reichsstrafgesetzbuches (RStGB). Die Reform 1923 beinhaltete die Schaffung eines eigenen Jugendstrafrechts und die Umgestaltung der Geldstrafe.

Auszug aus dem Geldstrafengesetz vom 27. April 1923 (Reichsgesetzbl[att]. I S[eite]. 254) in der   Fassung der Verordnung vom 23. November 1923 (Reichsgesetzbl[att]. I S[eite]. 1117).

Artikel I.

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Artikel II.

(1) Bei Geldstrafen, die nicht bei Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen angedroht sind oder werden, insbesondere bei Zwangsstrafen und Ordnungsstrafen, beträgt, soweit nicht höhere Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe angedroht sind oder werden, der Mindestbetrag eine Goldmark und der Höchstbetrag eintausend Goldmark. 19. Dezember 1923 weiterlesen

14. Juli 1923

Quelle: Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 14. Juli 1923

Anpassung der Geldstrafen an die Inflation

Schleiden, 12. Juli.           Durch das Geldstrafen-
gesetz vom 27. April 1923 (R[eichs]-G[esetz]-Bl[att] Jahrgang
1923 Teil I S. 254) ist eine Erhöhung der in
den Reichs- und Landesgesetzen vorgesehenen Geld-
strafen erfolgt. Nunmehr wird ein Vergehen ge-
gen die auf Grund der Wohnungsmangelver-
ordnung erlassenen Anordnungen mit Geldstrafe
von mindestens 1000 Mark bis zu 10 Millionen
Mark oder mit Haft bestraft. Beruht das Ver-
gehen auf Gewinnsucht, so kann die Geldstrafe
auf 100 Millionen Mark erhöht werden. Die
Geldstrafe soll das Entgeld, daß der Täter ge-
zogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche höchst-
maß hierzu nicht aus, so darf es überschritten
werden.