Schlagwort-Archive: Feierlichkeiten

21. Juli 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 21. Juli 1923

Die evangelische Kirche veranstaltet einen Rhein- und Ruhrtag.

Am 12. August wird die evangelische Kirche in
        ganz Deutschland einen Rhein- und Ruhr-
        tag abhalten. In Gottesdiensten und Ver-
        sammlungen soll der Volksgenossen an Rhein
        und Ruhr gedacht werden. Außerdem sind
        Sammlungen für die Notleidenden der be-
        setzten Gebiete vorgesehen.

5. Juli 1923

Quelle: Stadtarchiv Euskirchen, Euskirchener Volksblatt vom 05.07.1923

Teilweise Aufhebung der Einschränkungen für Veranstaltungen

* Vergnügungen. Mit Rücksicht auf die durch die Anwen-
dung der Verordnung über die Einschränkung von Vergnü-
gungen vom 14. April gezeitigten Härten erließ der Minister
des Innern nach dem amtlichen preußischen Pressedienst eine
Verfügung, wonach kein zwingender Grund besteht, alle Ver-
gnügungen der in der Verordnung bezeichneten Art grund-
sätzlich zu verbieten. Märkte, Messen, Turner-, Schützen-,
Volkssportfeste, einfache Tanzvergnügungen usw. können in
der Regel unbedenklich zugelassen werden, solange nicht be-
stimmte Tatsachen vorliegen, die eine mißbräuchliche Ausar-
tung solcher Vergnügungen besorgen lassen.

14. April 1923

Quelle: Stadtarchiv Emmerich am Rhein, Bestand B/613 „Sonntagsfeier und öffentliche Lustbarkeiten, Volksunterhaltungsabende, Theater-Konzessionen, Polizeistunde“ 1917 – 1926

Infolge der Erlassung eines Notgesetzes können nun öffentliche bzw. private Veranstaltungen und Vergnügungen eingeschränkt werden. Dies verlangen Zeiten ausserordentlicher politischer und wirtschaftlicher Not.

ab Verw. Auszug
die preussische  Gesetzsammlung Nr.  22 S. 122. A V 4/7
– – – – –
( Nr. 12488.) Verordnung über die Einschränkung von Vergnügungen
vom 14. April 1923.
Aufgrund des Artikels II § 1 des Notgesetzes vom 24. Febr.
1923 (Reichsgesetzbl. I. S. 147) wird folgendes verordnet:
§1.
Vergnügungen, die in Zeiten einer ausserordentlichen poli-
tischen oder wirtschaftlichen Not oder Gefahr Einschränkungen
unterliegen, sind alle öffentlichen oder nach aussen wahrnehm-
baren privaten Veranstaltungen, welche die Schaulust oder das
Bedürfnis nach leichter Unterhaltung oder Zertreuung befriedigen
oder dem Sinnereize dienen.
Ausgenommen sind solche Veranstaltungen, bei denen ein er-
kennbares Interesse ernster Kunst, der Volksbildung oder der
Wissenschaft überwiegt.
§ 2.
Die Voraussetzungen, unter denen eine ausserordentliche poli-
tische oder wirtschaftliche Not oder Gefahrt anzunehmen ist,
können sowohl durch ein einzelnes Ereignis als auch durch einen
Zustand von voraussichtlich längerer Dauer begründet werden.
Beginn und Dauer dieser Voraussetzung werden vom Minister
des Innern festgestellt.
§ 3.
Zur Anordnung der Einschränkung von Vergnügungen sind die
Ortspolizeibehörden zuständig.
§ 4.
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 14. April 1923.
Der Minister des Innern.
Severing.
Z.
d. A.
Emmerich 5/6.23
Die Polizeiverwaltung
– – – – – –
i.A.
[…]