Quelle: Stadtarchiv Emmerich am Rhein, Bestand B/1116 „Erwerbslosenfürsorge (Demob.-Akten)“ 1923
Die Frage ob eine Arbeitslosigkeit durch den Einfluss der Entente entstanden ist muss geklärt werden. Nur wo dies der Fall ist gibt es Lohn- und Arbeitslosenunterstützung. Nicht alle Typen von Arbeitern sind gleichwertig betroffen und ebenso unterschiedlich zu behandeln.
Der Regierungspräsident. Düsseldorf, den 17. Juni 1923.
I F II 4308 Postfach
Auf den Bericht vom 26. v. Mts.
Die Frage, ob Arbeitslosigkeit unmittelbar oder mittel-
bar durch das Vorgehen der Entente herbeigeführt worden ist, be-
stimmt sich nicht nach der Lage des Betriebes, sondern ausschließ-
lich nach den Verhältnissen der Arbeitnehmer. Es ist also in je-
dem Falle zu prüfen, ob die Arbeitnehmer in ihrer Person Eingrif-
fen der Besatzung ausgesetzt waren oder unberechtigte Zumutungen
zurückweisen mußten und dadurch gezwungen waren, ihre Arbeit
einzustellen. Nur wo das der Fall ist, gelten sie als unmittel-
bar beteiligt und erhalten deshalb den vollen Lohn als Arbeits-
losenunterstützung.
Hafenarbeiter gelten daher als unmittelbar betroffen;
nicht jedoch Lagerarbeiter, Buchhalter und Kassierer, auch soweit
eine Beschäftigungsunmöglichkeit schon mit dem Augenblick ein-
trat, in den die Hafenarbeiter an ihrer Arbeit durch unmittelba-
ren Eingriff an der Fortsetzung ihrer Arbeit gehindert wurden.
Ob durch die weitere Entwicklung der Verkehrsverhält-
nisse die Hafenarbeiter auch ohne den unmittelbaren Eingriff
später arbeitslos geworden wären, ist ohne Belang; sie behalten
auch in diesem Falle den Anspruch auf die volle Unterstützung.
In Vertretung.
[…]
n Herrn Bürgermeister
in
Emmerich.