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12. Dezember 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 12. Dezember 1923

Der von französischen, belgischen und deutschen Vertretern unterzeichnete Mainzer Vertrag solle die Bahnangelegenheiten in den besetzten Gebieten regeln. Allerdings bleibe der Verkehr zwischen besetztem und nichtbesetzten Regionen beschwerlich und viele Fragen offen. Die Reichsregierung müsse dieser Sache wieder die notwendige Aufmerksamkeit zukommen lassen.

                      Der Regie-Vertrag.

   Am Freitag voriger Woche genehmigte die
Berliner Regierung den Mainzer Vertrag. Die-
ser Vertrag ist am 1. Dezember durch den Gene-
raldirektor der franko-belgischen Eisenbahnregie
im besetzten Gebiet, dem Franzosen Breaud und
durch die Vertreter der deutschen Verwaltung un-
terzeichnet worden. Er tritt am Montag, den
10. Dezember in Kraft. Er entscheidet das
Schicksal der Rhein- und Ruhrbahnen‘

Die Offenburger Strecke kann jetzt wieder
befahren werden, also der direkte Weg nach der
Schweiz ist wieder frei, die Eisenbahnwerkstätten
von Limburg und Dortmund werden an die deut-
schen Behörden zurückgegeben werden und der
Eisenbahnknotenpunkt Wesel ist wieder deutsch.
Diesen Lichtseiten stehen viele dunkle Punkte
gegenüber. An den Grenzstationen der Regie,

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29. September 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 29. September 1923

Nachdem Reichskanzler Stresemann das Ende des passiven Widerstands im besetzten Ruhrgebiet angekündigt hat, reagiere die Pariser Presse nicht mit dem Willen zur Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern. Der Ton sei vielmehr der eines Waffenstillstands gegenüber dem Unterworfenen. So blieben viele Fragen offen und Verhandlungen dringend notwendig.

                       Waffenstillstand.
         Ein französisches Programm.

   Ein an maßgebender Stelle unterrichteter
Mitarbeiter schreibt uns: „Ein Sympton nicht
mehr!“ so soll sich Poincare, von seinem Land-
haus nach Paris zurückkehrend, zu den im Au-
ßenministerium versammelten Journalisten über
den Abbruch des Ruhrwiderstandes geäußert ha-
haben. Frankreich will abwarten und sich die
nächsten Verordnungen der deutschen Regierung
genauer ansehen. Diese nächsten Verordnungen
können natürlich nur darin bestehen, daß die deut-
schen Behörden im Ruhrgebiet, soweit ihnen die
französisch-belgische Militärherrschaft Bewe-
gungsfreiheit gelassen hat, die Wiederaufnahme
der Arbeit einleiten. Alles weitere aber hängt
doch davon ab, daß die Besatzungsmächte auf
den guten Willen der deutschen Seite eingehen.

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1. September 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 1. September 1923

Lebensmittel dürfen als Eilgut transportiert werden.

Auf Anordnung der französischen Besatzungs-
behörde.

                      Bekanntmachung

   Der Direktor der Eisenbahnregie gibt bekannt,
daß die Lebensmittel als Eilgut entweder in gan-
zen Güterwagen oder in Einzelsendungen aufge-
geben und ohne Verzögerung mit den gewöhn-
lichen Passagierzügen befördert werden können.

   Siegburg, den 30. August 1923.

            Le Délégué de la H.C.I.T.R.
                        à Siegburg
                        de Courcy.