Schlagwort-Archive: Besetztes Gebiet

31. Dezember 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 31. Dezember 1923

Bilanz für das deutsche Wirtschaftsjahr 1923 und übertragene große Herausforderungen für 1924.
                            Wirtschaftlicher Teil.
                                                –
              Die deutsche Volkswirtschaft im Jahre 1923.
       Das Jahr 1923 hatte kaum begonnen, als jenes entscheidende
Ereignis eintrat, das der wirtschaftlichen Gesamtentwicklung in
Deutschland während des ganzen Jahres eine verhängnisvolle
Richtung gab. Die Besetzung des Ruhrgebietes durch Frankreich
am 11. Januar 1923 mußte mit Notwendigkeit den finanziellen
und wirtschaftlichen Zusammenbruch im unbesetzten Deutschland
herbeiführen. Der Verlust des industriell entwickeltesten Teiles
des Reiches die Stillegung des größten Kohlenzentrums – nach-
dem das zweitgrößte, Oberschlesien, fast ganz an Polen ge-
kommen war – zog an sich schon die Lahmlegung der deut-
schen Wirtschaft nach sich und machte einer Hemmung des
Währungsniederganges, der schon seit langem das Wirtschafts-
leben zu zersetzen begonnen hatte, unmöglich. Der passive
Widerstand an der Ruhr, der infolge der Notwendigkeit einen
großen Teil der nicht arbeitenden Bevölkerung des Ruhrgebietes
auf Reichskosten zu erhalten, die Reichsfinanzen infolge der
langen Dauer des Ringens völlig zerrüttete, beschleunigte nur
den Niederbruch der nach der Ruhrbesetzung doch nicht mehr
aufzuhalten war. Stammten doch im Jahre 1922 z. B. 85 Pro-
zent der deutschen Steinkohleförderungen, 84,7 Prozent der
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16. November 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 16. November 1923

Begründung des Solinger Lebensmitteleinzelhandels zu den Preisunterschieden zwischen besetztem und unbesetztem Gebiet sowie Kommentar des Solinger Tageblatts.

                                                         Solingen, 16. November.
                                Der Multiplikator,
  die Preise in Solingen und die Preise in Elberfeld-Barmen.
                Eine Rechtfertigung des Einzelhandels.
       Wir haben in der gestrigen Ausgabe des „Solinger Tage-
blattes“ die Frage angeschnitten, auf welche Weise der Multipli-
kator errechnet wird und gleichzeitig die in Frage kommenden
Stellen gebeten, die Bevölkerung über die Notwendigkeit eines
Unterschiedes zwischen dem Solinger und Elberfelder Multipli-
kator aufzuklären. Diesem Ersuchen kommt der Solinger Le-
bensmitteleinzelhandel in folgender Zuschrift nach:
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25. September 1923

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Quelle: Stadtarchiv Solingen, Akte Wald W 3265, Merkblatt 25. September 1923

Vorschriften des Städtischen Arbeitsamtes Wald über den Umgang mit der Erwerbslosenhilfe und mit den Antragstellern auf Erwerbslosenunterstützung.

-Seite 1-

                                                 Merkblatt I.

                                            Dienstanweisung
           für Beamte und Angestellte der Erwerbslosenfürsorge.

I. Allgemeines
 1. Wer durch die heutigen wirtschaftlichen u[nd] politischen Verhält-
      nisse ohne eigenes Verschulden erwerbslos geworden ist, hat ein
      doppeltes Anrecht darauf, von den mit Durchführung der Erwerbs-
      losenfürsorge betrauten Stellen u. Personen freundlich u. takt-
      voll behandelt zu werden. Das muss jeder in der Erwerbslosenfür-
      sorge beschäftigte Beamte u. Angestellte beherzigen und jd dem [sic!]
      einzelnen Erwerbslosen mit Rat u. Tat zur Seite stehen u. ihm
      auf vorgebrachte Wünsche jedes Entgegenkommen zeigen, soweit dies
      mit den geltenden Richtlinien u. mit einer gleichmässigen Behand-
      lung aller Erwerbslosen irgend in Einklang gebracht werden kann.
 2. Anträge u. Wünsche der Erwerbslosen, die nach den geltenden Richt-
      linien oder nach der Geschäftslage nicht erfüllt werden können,
      sind ruhig aber bestimmt abzuweisen. Ist der in Anspruch genomme-
      ne Beamte für die Erledigung der Frage nicht zuständig, oder kann
      er sie nicht mit Sicherheit beantworten, so hat er den Fragestel-
      ler an die zuständige Stelle zu verweisen. Keine falsche Auskunft
      geben! Eine solche hat in der Regel für beide Teile unangenehme
      Folgen.
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9. August 1923

Quelle: Stadtarchiv Euskirchen, Euskirchener Zeitung vom 09.08.1923

Verbot der Hohen Interalliierten Kommission die Grenze zum Besetzten Gebiet zu überqueren.

           Auf Befehl der französischen Besatzungsbehörde.
      Infolge der letzten in Düsseldorf, Essen und Dortmund
begangenen Attentate,
Beschließt die Hohe Kommission folgendes:
Das Ueberschreiten der Ostgrenze der Besetzten Gebiete
ist allen Deutschen Untertanen für jedweden Verkehr, auch
für den Grenzverkehr nach beiden Richtungen hin untersagt;
nur für die Besorgung von Lebensmitteln und in dringen-
den besonderen Familienangelegenheiten kann unter Verant-
wortung der betreffenden Verwaltungsbehörden eine Aus-
nahme gemacht werden, für welche das in der Verfügung
167 vorgesehene Verfahren in Kraft bleibt.
                 Diese Maßnahme tritt
                         am 8. August 1923, zwölf Uhr nachts
für eine Dauer von 8 Tagen in Kraft.
            Die in der Zeit vom 2. bis 25. Juli ausgestellten und
noch nicht verfallenen, mit einem roten Querstreifen versehe-
nen besonderen Erlaubnisscheine bleiben trotzdem in Kraft.

16. Mai 1923

Quelle: Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 16. Mai 1923

Pass-Sonderstempel für Reisen aus und in das besetzte Gebiet

Vermischtes.
Schleiden, 12. Mai. Nach der Verordnung
Nr. 167 der Interalliierten Rheinlandkommission
müssen Personen, die aus den besetzten in die un-
besetzten Gebiete Deutschlands oder ein an die
besetzten Gebiete grenzendes Land reisen wollen,
vom 20. Mai 1923 ab ihren Personalausweis
oder Paß mit einem Sonderstempel des Kreis-
delegierten ihres Wohnortes versehen lassen. Nach
derselben Verordnung sind Bestimmungen für den
Verkehr zwischen dem unbesetzten und dem besetzten
Gebiet mit Wirkung vom 10. Mai 1923 ab er-
lassen, die bei den zuständigen Bürgermeisterämtern
eingesehen werden können.