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6. Juli 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 6. Juli 1923

Die französische Besatzungsbehörde stellt klar, dass Ausweise nur für das Besatzungsgebiet gelten, für das sie ausgestellt wurden.

      Auf Anordnung der französischen Besatzungs-
behörde.

                          Bekanntmachung.

   Es ist festgestellt worden, daß mehrere Per-
sonen welche ihren Wohnsitz in den Grenzkreisen
des unbesetzten Gebietes haben, mit einem durch
die englischen Behörden gestempelten Ausweise
in dem französischen besetzten Gebiet herein-
kommen.
   Der Kreisdelegierte von Siegburg teilt der
Bevölkerung mit, daß laut Ordonanz 167, Arti-
kel 2 § 3, jeder Ausweis nur für das betreffende
Besatzungsgebiet, für welches dieses ausgestellt
worden ist, Gültigkeit hat.
   Diejenigen Personen, welche diesen Anord-
nungen zuwiderhandeln, setzen sich in die Lage,
wegen Uebertretung der Verordnungen der Rhein-
landkommission bestraft zu werden.

    Siegburg, den 4. Juli 1923.
                     Le Délégué de la H. C. I. T. R.
                                         à Siegburg