Quelle: Stadtarchiv Euskirchen, Euskirchener Zeitung vom 05.07.1923
Einschränkung der Ausgabe von Schankerlaubnissen zur Eindämmung von “Schlemmerei und Völlerei”. Die Verordnung soll den übermäßigen Verbrauch einschränken und der Armut entgegenwirken.
+ Gegen die Schlemmerei. Zu Artikel 1 des Not-
gesetzes vom 24. Februar erläßt der Minister des In-
nern gemeinsam mit dem Handelsminister und dem
Minister für Volkswohlfahrt eine Verordnung, die die
Erwerbung der Schankerlaubnis an schwerere Beding-
ungen knüpft. Diese Verordnung ist ein Teil der
Maßnahmen, die die Reichsregierung in der letzten Zeit
vorgenommen hat und in Zukunft noch vornehmen
wird, um jeden volkswirtschaftlich unnötigen Verbrauch
abzudrosseln, und um der Schlemmerei und Völlerei,
die sich immer breiter machen, entgegenzutreten, wäh-
rend auf der anderen Seite die Verarmung weitester
Bevölkerungskreise immer größer wird. Den Gemein-
den, in erster Linie den Wohnungsämtern, erwachsen
aus dieser B. D. neue Pflichten, die sie unbedingt er-
füllen müssen, wenn die Maßnahmen der Regierung
Erfolg haben sollen.