Archiv für den Tag: 09/10/2023

9. Oktober 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, A 2408 „Protokollbuch Gemeinderat Troisdorf” 1919-1926, S. 294-295

Der Gemeinderat von Troisdorf konnte nicht tagen, die Sitzung wurde trotz langer Tagesordnung abgebrochen. Die Einladung war bei einigen Mitgliedern nicht fristgerecht eingegangen.

                                                                                                   Verhandelt!
                                                                                                          Troisdorf, den 9. Oktober 1923.

Anwesend:
Hagen,
Beigeordneter
und die
Mitglieder
Friedrich
Georg
Hamacher
Huber
Kutzner
Mannstaedt
Müller Frz.
Müller Jos.
Schagen
Schlimgen
Schüthuth.

Abwesend
Birkhäuser
Flörken
Dr. v. d. Laan
Schneider
Dr. Trier
Schüller

                Auf vorherige ordnungsmäßige Einla-
dung hatte sich heute der Gemeinderat in der An-
zahl von 12 Mitgliedern, wie solche nebenstehend
genannt sind, im Sitzungssaale des Rathauses
versammelt, um über folgende Gegenstände
zu beraten & Beschluß zu fassen:

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9. Oktober 1923

Quelle: Stadtarchiv Euskirchen, Schulchronik Frauenberg, Bestand Fra Nr. 118

Eintrag in der Schulchronik der Volksschule Frauenberg über die Preissteigerungen.

Mitte September erreichte
der Dollar vorübergehend
einen Stand von 420-60 Million,
also 0,01 M = 1 Million
Ende September zahlte man
“leichten Geyans” für ein
Paketchen Taback von 50 gr =
25 Million.

Am 9. Oktober morgens kostete ein Dollar = 1 040 000 M
und am selben Tage abends: 2 350 000 000 M

9. Oktober 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 9. Oktober 1923

Die schwindelerregende Staatsverschuldung und die stündlich steigende Inflationsrate bezeugten den Zusammenbruch der deutschen Finanzpolitik. In faschistischen und kommunistischen Kreisen gäre es. Angesichts dieser Zustände sei die politische Krise um das Kabinett Stresemann überflüssig und kurzsichtig herbeigeführt worden.

                              Katzenjammer.
                           Das Fazit der Krise.

Während der Reichskanzler Stresemann sich
abmühte, sein Kabinett aus dem Schiffbruch der
großen Koalition in den stillen Kahn eines Ge-
schäftsministeriums zu retten, hat der Wahn-
sinn der deutschen Assignatenwirtschaft unerhörte
Fortschritte gemacht. Nach dem letzten Ausweis
der Reichshauptkasse betrug die schwebende
Reichsschuld Ende September 46716 Billionen
Mark‘ Kürzer ausgedrückt: 46,7 Billiarden. Un-
ter diesen astronomischen Ziffern kann sich der
Normalmensch nichts mehr vorstellen. Zum jetzi-
gen Dollarkurs umgerechnet, sind 46 Billiar-
den n..ur“ ungefähr 400 Millionen Gold-
mark. Aber diese verhältnismäßig kleine Summe
ist kein Trost, wenn man bedenkt, wie entsetzlich
verarmt das Reich ist und wie grauenhaft schnell
die Schuldsumme weiterwächst.

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9. Oktober 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 9. Oktober 1923

Geldannahme: Notgeld der Stadt und des Kreises Solingen, gültig im ganzen Regierungsbezirk Düsseldorf durch Verordnung der Interalliierten Rheinlandkommission.

      Regelung des Notgeldverkehrs und der Notgeldausgabe
durch die Rheinlandkommission. Die Notgeldfrage, die so lange
die Gemüter bewegt hat, soll nunmehr eine durchgreifende Rege-
lung erfahren, und zwar durch eine Verordnung der interalli-
ierten Rheinlandkommission. Diese Verordnung liegt auch der
Solinger Stadtverwaltung seit etwa acht Tagen vor und besagt
im wesentlichen, daß z. B. im Regierungsbezirk Düsseldorf
nur bestimmte Städte, Kreise und Körperschaften (Firmen) zur
Ausgabe von Notgeld berechtigt sind, daß aber deren Notgeld
im ganzen Regierungsbezirk Düsseldorf, soweit er besetzt ist,
umlaufsfähig ist. Die Gültigkeitsfrist für bereits ausgegebenes,
auch für aufgerufenes Notgeld wird nach der Verordnung bis
zum 1. April 1924 verlängert. Berechtigt zur Ausgabe von Not-
geld sollen sein die Städte: Krefeld, Neuß, M[önchen]-Gladbach,
Rheydt, Düsseldorf-Oberkassel, Solingen; die Kreise:
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9. Oktober 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 9. Oktober 1923

Aufruf des Siegburger Kreisblatts, Zeitung zu lesen, um nicht fahrlässig gegen gesetzliche Regelungen zu verstoßen.

Man muß die Zeitung lesen!

Ist man verpflichtet, eine Zeitung zu lesen? Im
Gesetz ist darüber nichts gesagt, wohl aber besagt
der hier in Frage kommende Paragraph 276 des
Bürgerlichen Gesetzbuches: „Fahrlässig handelt,
wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer
Acht läßt.“ Das bezieht sich zunächst auf den
Schaden, den man einem andern zufügt, aber auch
– sich selbst. Da nun alle obrigkeitlichen Ver-
ordnungen in unserer Zeit nicht mehr ausgeklingelt,
sondern durch die Zeitungen veröffentlicht werden,
sogar nach mehrfachen Gerichtsentscheidungen in
den Lokalzeitungen veröffentlicht werden müssen,
wenn sie der Allgemeinheit bekannt werden sollen, so
ist jeder, der sich nicht in Strafe und Schaden
bringen will, eben auch verpflichtet, eine Zeitung
zu lesen. Tut ers nicht, so erlangt er auch nicht
Kenntnis von den wie Pilze aus der Erde schie-
ßenden neuen gesetzlichen und behördlichen Ver-
ordnungen und hat kein Recht, sich im „Betretungs-
falle“ oder bei Nichterfüllung einer Zahlungs- oder
Lieferungsaulage damit zu entschuldigen, „er habe
das nicht gewusst, er lese keine Zeitung, die Zei-
tung sei ihm zu teuer“ usw. Die Zeitung ist eben
heute ein Organ des Verkehrs. Deshalb gehört
das Lesen einer solchen nicht bloß zur Anwen-
dung der „üblichen“, sondern der im Gesetz vorge-
sehenen „erforderlichen“ Sorgfalt jedes Menschen.
Wer also keine Zeitung hält, handelt „fahrlässig
nach dem Gesetz und hat diese seine Fahrlässigkeit
                   voll und ganz zu vertreten.

                    Deshalb lese man das
                    Siegburger Kreisblatt.

9. Oktober 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 9. Oktober 1923

Die neuen Höchstpreise für Brot im Siegkreis werden bekanntgegeben.

                     Bekanntmachung.
  Auf Grund des § 3 meiner Anordnung vom
5. Oktober 1922 betr. den Verkehr und den Ver-
brauch des durch die Kreisgetreidestelle gelieferten
Mehles und der daraus herzustellenden Erzeugnisse
werden die Höchstpreise für Brot im Siegkreise
ab 7. Oktober 1923 (gültig für Brotkarten-
abschnitt Nr. 15) wie folgt festgesetzt:
    3¾ Pfd. Graubrot            M. 42 000 000
    3¾ Pfd. Feinbrot             M. 39 000 000
    3¾ Pfd. Schwarzbrot    M. 36 000 000
Siegburg, den 4. Oktober 1923.
               Namens des Kreisausschusses
                        Der Vorsitzende.

9. Oktober 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 9. Oktober 1923

Die aktuellen Richtpreise für Backwaren.

       Richtpreise für
  freie Backwaren
                  ab heute

Brötchen, pro Stück
                            3 500 000 M
Weißbrot, zirka 1 Pfd. schwer
                          35 000 000 M
Blatz, 1 Pfund schwer
                          40 000 000 M
Zwieback, 1 Pfund
                          80 000 000 M
Schwarzbrot, 3¾ Pfd. schwer
                          70 000 000 M
Feinbrot, 3¾ Pfund schwer
                          75 000 000 M
Graubrot, 3¾ Pfund schwer
                         80 000 000 M
    Bäcker-Zwangs-Innung
           des Siegkreises.

9. Oktober 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 9. Oktober 1923

In Solingen sind die Wasser-, Gas- und Strompreise erneut „gewaltig“ erhöht worden.

                   Auch die Wasser-, Gas- und Strompreise
                                       gewaltig gestiegen!
   Für die laufende Woche vom 8. bis 13. Oktober beträgt der neue
Kraftstrompreis 37,3 Millionen Mark, der Wasserpreis
21,6 Millionen Mark und der Gaspreis 32 Millionen Mark.
Sämtliche Preise übersteigen das Mehr, das der Kohlenpreis von
heute gegenüber dem Friedenskohlenpreis aufweist.
   Nun, heute abend wird der Stromabnehmer-Verein sich mit
dieser wahnsinnigen Preisberechnung befassen, und auch wir kommen
noch näher darauf zurück.

9. Oktober 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 9. Oktober 1923

Die nach der Ruhrbesetzung in Kraft getretene Regierungsverordnung über die Erwerbslosenfürsorge wird aufgehoben und die frühere Verordnung vom 1. November 1921 wieder in Kraft gesetzt.

                                Aus Stadt und Umgegend.
                                                                              Solingen, 9. Okt[ober].
                   Die Erwerbslosenfürsorge im oberen Kreise
                                              Solingen.
       )(  Die Arbeitsämter des oberen Kreises Solingen und der Arbeit-
geberverband teilen uns folgendes mit:
       „Durch eine Verfügung der Regierung ist das Dürener Abkommen
und die Handhabung der Erwerbslosenfürsorge für das besetzte Gebiet
nach diesen Grundsätzen außer Kraft gesetzt worden. Ab 8. Oktober
tritt daher auch für den oberen Kreis Solingen die Erwerbslosenfür-
sorge gemäß Verordnung vom 1.11.21 grundsätzlich wieder in Kraft.
Für die Uebergangszeit sind entsprechende Bestimmungen von der
Regierung erlassen worden, die von den gesetzlichen Bestimmungen ab-
weichen, und zwar für die Woche vom 8. Oktober bis 14. Oktober die
doppelten Sätze (Höchstsätze) der Erwerbslosenfürsorge für das un-
besetzte Gebiet bezahlt. Sie betragen (bereits verdoppelt) wochen-
täglich:
       1. für männliche Personen:                       
           a) über 21 Jahre alleinstehend                     120 Millionen
M[ark] 
           b) über 21 Jahre im Haushalt                        96         “        “  
           c) unter 21 Jahren                                               72         “        “           
       2. für weibliche Personen:
           a) über 21 Jahre alleinstehend                      96        “        “
           b) über 21 Jahre im Haushalt                         80        “        “
           c) unter 21 Jahren                                                56        “        “
       3. als Familienzulage für
           a)  den Ehegatten                                                 22        “        “
           b) die Kinder und unterstützungsberechtigte 
               Angehörige                                                          18        “        “      
       Für die spätere Zeit bis zum 31. Oktober werden nur die 1½ fachen
gesetzlichen Sätze bezahlt. Diese Sätze werden, sobald sie vorliegen,
durch die Presse bekannt gegeben werden.
       Im Zusammenhang damit wird ganz besonders darauf aufmerksam
gemacht, daß die Sätze nicht mehr vom paritätischen Ausschuß, auch
nicht von den Arbeitsämtern beschlossen werden, sondern sie werden
vom Reichsarbeitsministerium festgesetzt.
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