Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 24. August 1923
Um die Transparenz im Geschäftsverkehr für die Kundschaft zu gewährleisten, müssen die Preise für bestimmte Waren auf Schildern und in Verzeichnissen angegeben werden.
–s– Die neue Preisschilderverordnung. Preisschilder und Preis-
verzeichnisse ab 16. August sind auf Grund der mit diesem Tage in
Kraft tretenden Verordnung des Reichsernährungs- und des Reichs-
wirtschaftsministeriums vorgeschrieben für Brot, Brötchen, Zwieback,
Eis, Fleisch- und Wurstwaren, Gemüse und Gemüsekonserven, Milch-
und Milchpräparate, Butter, Margarine, Eier, Mehl, Grieß, Graupen,
Hülsenfrüchte, Teigwaren, frisches Obst, Honig, Kunsthonig, Marmeladen.
Mit Preisschildern sind eine große Anzahl weiterer Gegenstände des
täglichen Bedarfs zu versehen, u. a. Fische und Fisch- und Räucher-
waren, Kartoffeln und Kartoffelerzeugnisse, Kaffee und Kaffee-
mischungen, Tee und Teemischungen, Kakao, Schokolade, Zucker und
Zuckerwaren, Salz, Gewürze, Futtermittel. Holz, Kohlen jeder
Art, Torf, Benzin, Petroleum, Brennspiritus, Kerzen, Streich-
hölzer, Berufskleidung, Männer-, Frauen- und Kinderbekleidungs-
stücke, Leib-, Unter-, Bett- und Haus-Wäsche, Zwirn, Strickwolle,
Nähgarn, Hüte, Mützen, Schuhwaren, Leder- und Lederersatz-
waren, Möbel für den Haushalt, notwendige Haus- und Küchengeräte,
Reinigungsmittel, Haushaltsseifen, Schreib- und Papierwaren, Schul-
artikel, Tabak, Pfeifen, Handwerkszeug.
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