Archiv für den Tag: 05/07/2023

5. Juli 1923

Quelle: Stadtarchiv Euskirchen, Euskirchener Zeitung vom 05.07.1923

In Dürscheven wird eine Person durch einen Wachtposten erschossen, nachdem sie den Bahndamm unerlaubt betreten hat.

                              Euskirchen und Umgegend.
                                                             Euskirchen, 5. Juli 1923.
+ Zur Warnung. Vergangene Nacht wurde in Dür-
scheven eine Person beim Betreten des Bahndammes
von einem Wachtposten erschossen.

5. Juli 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 5. Juli 1923

Die Situation auf dem Devisenmarkt gibt wenig Anlass zu Optimismus.

   – Berliner Börsenbericht vom 3. Juli. Der Devisen-
markt lag innerlich recht fest. Vorliegende politische
Nachrichten wie die Abschnürung des besetzten Westens,
ferner die zu erwartende französische Antwort usw.
lassen einen Optimismus für die Mark nicht aufkommen.
Die Reichsbank hielt mit starken Abgaben und em-
pfindlichen Zuteilungen die amtlichen Kurse auf gestriger
Höhe. Doch weisen die Auslandmarkmeldungen bisher
zwischen dort und hier nicht mehr so große Spannungen
auf wie gestern. Wie verlautet, nimmt die Reichsbank
eine starke Sichtung der Provinzkäufe vor, mit wel-
cher Maßnahme man vor allem versteckten Ausland-
käufen in Devisen nachgehen will. Die Absicht, unbe-
rechtigten Devisenkäufern des Auslandes möglichst vor-
zubeugen, kann nicht genug unterstützt werden. Die
amtlichen Kurse waren ungefähr im Mittel für den
Dollar 160 000, Pfunde 750 000, Gulden 62 500, Brüs-
sel 8070, Italien 6980. Der Wertpapiermarkt scheint
sich von Büro zu Büro etwas zu befestigen.

5. Juli 1923

Quelle: Stadtarchiv Euskirchen, Euskirchener Zeitung vom 05.07.1923

Einschränkung der Ausgabe von Schankerlaubnissen zur Eindämmung von “Schlemmerei und Völlerei”. Die Verordnung soll den übermäßigen Verbrauch einschränken und der Armut entgegenwirken.

    + Gegen die Schlemmerei.      Zu Artikel 1 des Not-
gesetzes vom 24. Februar erläßt der Minister des In-
nern gemeinsam mit dem Handelsminister und dem
Minister für Volkswohlfahrt eine Verordnung, die die
Erwerbung der Schankerlaubnis an schwerere Beding-
ungen knüpft. Diese Verordnung ist ein Teil der
Maßnahmen, die die Reichsregierung in der letzten Zeit
vorgenommen hat und in Zukunft noch vornehmen
wird, um jeden volkswirtschaftlich unnötigen Verbrauch
abzudrosseln, und um der Schlemmerei und Völlerei,
die sich immer breiter machen, entgegenzutreten, wäh-
rend auf der anderen Seite die Verarmung weitester
Bevölkerungskreise immer größer wird. Den Gemein-
den, in erster Linie den Wohnungsämtern, erwachsen
aus dieser B. D. neue Pflichten, die sie unbedingt er-
füllen müssen, wenn die Maßnahmen der Regierung
Erfolg haben sollen.

5. Juli 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 5. Juli 1923

Die Kaufkraft der Mark ist im Vergleich zur Vorkriegszeit massiv gesunken.

   – ha.   Unser Geld nur noch der 6. Teil
wie einst. Der deutsche Geldumlauf betrug vor
dem Kriege ungefähr 6 Milliarden Goldmark.
Trotz der Billionen von Papiermark, die heutzu-
tage von Hand zu Hand gehen, stellen diese nur
eine Kaufkraft von wenig mehr als einer Mil-
liarde, genauer 1058 Millionen Goldmark dar.
Auch die Ausgabe von Reichsschatzanweisungen
bleibt weit hinter der Geldentwertung zurück.
Sie hatten im März noch eine Kaufkraft von
616 Millionen Goldmark, im April 359, im
Mai nur noch 224. Die Reichsschuld bleibt hin-
ter dem Anwachsen der Geldentwertung immer
mehr zurück. Während der Dollar im Mai auf
das 11 000fache, im Juni auf das 25 000fache
gestiegen war, betrug die Reichsschuld im Mai
nur 3000 mal soviel wie vor dem Kriege. Der
Wechselbestand der Reichsbank betrug im Juni
v. J. nur den vierfachen Betrag wie vor dem
Kriege, Ende Mai ds. Js. 3000mal soviel. Der
Lombardbestand betrug einst 114 Millionen, jetzt
zwei Billionen.

5. Juli 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 5. Juli 1923

Es müssen mehrere geplante Sommersonderzüge ausfallen.

       – Wtb. Infolge der Abschnürung des be-
setzten Gebietes müssen die Sommersonderzüge
F Mü 10 von Köln nach München am 6. Juli,
F Ba 12 Köln–Freiburg am 13. Juli, F Be 15
Köln–Berlin am 8. Juli, F Er 1 Köln– Erfurt
am 16. Juli und F H 35 Köln–Hamburg am
15. Juli ausfallen. Der Fahrkartenverkauf zu
diesen Zügen ist eingestellt. Reisende, die bereits
Karten haben, werden auf die Schnellzüge ver-
wiesen. Die Karten werden ohne Erhebung von
Zuschlag die entsprechende Gültigkeit haben, jedoch
nur für den Verkehrstag des Sonderzuges oder
den nächstfolgenden Tag. Soweit die Ausfüh-
rung der Fahrt von den Reisenden an diesen
beiden Tagen nicht gewünscht wird, oder nicht
möglich ist, werden die Sonderzugskarten gegen
Rückzahlung des gezahlten Preises zurückge-
nommen.

5. Juli 1923

Quelle: Stadtarchiv Euskirchen, Euskirchener Zeitung vom 05.07.1923

Einschränkung des Bahnverkehrs in den Bezirken des Ruhrreviers durch die Besatzungstruppen

           Die Erdrosselung des Straßenbahnverkehrs.
     Aus dem Ruhrgebiet, 3. Juli. Nachdem
bereits in den verschiedensten Bezirken des Ruhrre-
viers der Straßenbahnverkehr von der Be-
satzungsbehörde stark beschränkt worden ist, hat
General Degoutte durch eine neue Verordnung Nr. 52
diese Angelegenheit generell geregelt. Dadurch wird all-
gemein angeordnet, daß der Straßenbahnverkehr den
Umfang desjenigen im Jahre 1922 nicht überschreiten
darf. Ausnahmen werden von der Genehmigung der
Besatzungsbehörde abhängig gemacht. Die Straßen-
bahnverwaltungen sollen den Besatzungsbehörden Be-
triebspläne einreichen. Zuwiderhandlungen gegen die
Verordnung werden mit Gefängnisstrafen von fünf
Jahren und Geldstrafen von 100 Mill. Mk. oder einer
dieser beiden Strafen bedroht.

5. Juli 1923

Quelle: Stadtarchiv Euskirchen, Euskirchener Volksblatt vom 05.07.1923

Teilweise Aufhebung der Einschränkungen für Veranstaltungen

* Vergnügungen. Mit Rücksicht auf die durch die Anwen-
dung der Verordnung über die Einschränkung von Vergnü-
gungen vom 14. April gezeitigten Härten erließ der Minister
des Innern nach dem amtlichen preußischen Pressedienst eine
Verfügung, wonach kein zwingender Grund besteht, alle Ver-
gnügungen der in der Verordnung bezeichneten Art grund-
sätzlich zu verbieten. Märkte, Messen, Turner-, Schützen-,
Volkssportfeste, einfache Tanzvergnügungen usw. können in
der Regel unbedenklich zugelassen werden, solange nicht be-
stimmte Tatsachen vorliegen, die eine mißbräuchliche Ausar-
tung solcher Vergnügungen besorgen lassen.

5. Juli 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 5. Juli 1923

        Wie entsteht der Brotpreis? Wir haben in Deutschland noch
immer zwei Brotpreise, einen für das freie Brot und einen für das
durch das Reich verbilligte Markenbrot. Wenn man den Preis des
aus 100 Kilogramm Roggen gewonnenen Markenbrotes mit demjenigen
des aus der gleichen Roggenmenge hergestellten markenfreien Brotes
vergleicht, so erhält man ein gutes Bild der Preisentwicklung des
Brotes sowie des Grades der Verbilligung durch das Reich. Wie sich
aus einer in der Zeitschrift „Wirtschaft und Statistik“ durch das
statistische Reichsamt veröffentlichte Uebersicht ergibt, betrug im Sep-
tember 1921 der amtliche Brotpreis 81,4 Prozent des freien Brot-
preises und erreichte im Oktober sogar mit 96 Prozent beinahe den
gleichen Stand. Aber schon um die Mitte 1922, als die rapide Geld-
entwertung einsetzte, ging er auf 52,3 Prozent des freien Brotpreises
zurück, um bis November 1922 auf 22,4 Prozent, also auf weniger als
ein Viertel des freien Brotpreises herabzusinken. Seitdem hat er nur
vorübergehend wieder den Stand von 50 Prozent erreicht und betrug
bis in die neueste Zeit hinein etwa 38,7 Prozent. Diese Differenz wird
fast ausschließlich verursacht durch die künstliche Senkung des Getreide-
abgabepreises seitens der Reichsgetreidestelle. Interessant ist auch die
Feststellung, daß auch beim freien Brotpreis der Getreidepreis nur
69,4 Prozent des Gesamtpreises bildet, während der ganze Rest durch
die Unkosten der Brotherstellung entsteht. Es ergibt sich jedenfalls
aus dieser Statistik, daß die amtliche Senkung des Brotpreises wirt-
schaftlich eine erhebliche Ersparnis für die Konsumenten herbeigeführt hat.

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5. Juli 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 5. Juli 1923

Eltern sollten auf ihre Kinder aufpassen, dass sie sich Geld nicht auf unrechtmäßige Weise beschaffen.

       ** Mahnung an die Eltern! Es ist in letzter Zeit häufig auf-
gefallen, daß Kinder für größere Geldbeträge und mehrmals an einem
Tage Leckereien in den Geschäften kaufen. Solche Käufe im Betrage
von 1000–5000 Mark sind was Alltägliches. An den verflossenen
Schützenfesttagen verpulverten schulpflichtige Kinder 50 000 und mehr
Mark. Gewiß ist unser Geld augenblicklich von geringer Kaufkraft,
trotzdem soll man kleinen Kindern solche Beträge nicht für solch nichtige
Zwecke in die Hände geben. Vor allem sollte man gewissenhaft Obacht
haben, daß Kinder sich das Geld nicht auf unrechtmäßige Weise be-
schaffen. Manche Kinder suchen (und stehlen dabei) Altmetall und
dergl[eichen], sammeln verbotener Weise auf den Bahnanlagen Kohlen- und
Briketts und verkaufen die Brennstoffe an andere, nur um Gelder zu
erstehen. Das Sprichwort: „Jung gewohnt, alt getan“, hat auch für
Geldausgeben seine Richtigkeit. Der leichtlebige Zug der Zeit ist
ohnehin verderblich für die Jugend, dem möglichst entgegenzuwirken
sollten sich alle Eltern angelegen sein lassen.

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5. Juli 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 5. Juli 1923

Der städtische Waldbestand leidet unter der illegalen Abholzung durch die Bevölkerung. 

       Schonet die Wälder. Die für die minderbemittelten Kreise
fast unerschwingbaren Preise für Brennmaterialien und die vom Ober-
bürgermeister angekündigte Rationierung von Brennstoffen treibt,
genau so wie im Kriege, die Bevölkerung hinaus in die Wälder, um
mit Säge und Beil Bäume und Sträucher zu fällen und in Gebündel
oder auf kleinen oder großen Wagen und Karren das Holz nach Hause
zu schaffen. Bei einem Preis von 30 000 Mark pro Zentner Brenn-
holz lohnt sich dieses Geschäft, billiger kann man nicht an die Ware
kommen. Ein großer Teil der Menschen mag sich vielleicht nicht be-
wußt sein daß ein solches Tun, das Diebstahl und Forstfrewel ist,
strafbar sei. Sie sind der Ansicht, daß Wälder, die der Stadt, also der
Allgemeinheit gehören, von jedem steuerzahlenden Bürger abgeholzt
werden dürfen. Strafbar erscheint für sie nur das Abholzen privater
Waldungen. Den meisten „Raubbau treibenden Holzsammlern“ aber
ist es gleichgültig, wem die Waldungen gehören, sie „säbeln“ dort den
Waldbestand ab, wo er ihnen am bequemsten liegt. Unsere Polizei-
und Forstleute aber mögen ein wachsames Auge auf diese Sorte von
Holzfäller haben, die nicht bloß stehlen, sondern auch unsere stark ge-
lichteten Wälder noch mehr verschandeln.

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