Archiv für den Tag: 16/04/2023

16. April 1923

Quelle: Stadtarchiv Emmerich am Rhein, Bestand B/176 Fürsorge für aus dem besetzten und Einbruchsgebiet ausgewiesene Beamte (gen. u. spez.) 1923 – 1926

Über Emmerich wurde der Belagerungszustand verhängt. Der Verkehr zwischen dem besetzten und nicht besetzten Teil der Stadt ist nur zu bestimmten Tageszeiten möglich. Das Alltagsleben wird erschwert.

Emmerich, den 16.4.1923
1) An das Postamt Hier
Auf die dorts. Anfrage vom heutigen Tage teile ich Ihnen mit, daß
die Besetzung Emmerichs, die zunächst nur Hafen und Rhein und […] nächste Un-
dass über den grössten und verkehrswichtigsten, Teil der
März
Stadt Emmerich
seit Februar ds. Js. der Belagerungszustand durch
die Besatzung verhängt worden ist; der Verkehr zwischen dem
war bis heute
besetzten und nicht besetzten Teile der Stadt ist auf bestimmte
Tagesstunden beschränkt. Die Hauptgeschäfte, besonders die des
besetzt       und
Lebensmittel- und Textilfachs liegen im belagerten Teile der
Stadt. Die ausserhalb des besetzten Gebietes wohnenden Beamten
Einschränkung
sind grösstenteils bezüglich ihres Bedarfes des täglichen Lebens
auf die im besetzten Gebiete liegenden Geschäfte angewiesen.
Begnügen sich die betr. Beamten zeitweise mit dem Einkauf
ihrer Bedarfsgegenstände in kleineren Geschäften des nichtbesetzten
Gebietes, so werden von ihnen verständlicherweise dieselben
hohen Preise gefordert, wie sie im besetzten Gebiet üblich sind,
da die kleineren Geschäfte sich stets mit ihrer Preisbildung
den grösseren Geschäften des besetzten Gebietes anpassen. Zudem
ist die gesamte Bürgerschaft der Stadt infolge der Verlegung
der Besetzungslinie innerhalb des Weichbildes der Stadt viel grösseren
Unannehmlichkeiten und Schäden ausgesetzt […] bislang
unbesetzten zum besetzten Gebiet nur zu bestimmten Tagesstunden
erlaubt .) – als wenn die Stadt und ihre Umgebung gänzlich besetzt
wäre. Tatsächlich bewegen sich aber ohne Rücksicht auf die Besetzungs-
auch
linie die belgischen Militärstreifen und einzelne bewaffnete bel-
öfters
gische Soldaten durch die ganze Stadt. Die Stadtverwaltung Emmerich
hat auf Grund dieser Tatsachen an alle in ihrem Dienst tätigen
Beamten die Notzulage ausgezahlt.
2) Zur Sammlung D.B.

Schreu […]

16. April 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, B 413 „Spich-Linder Bruchgenossenschaft“ 1919-1925

Der ausgewiesene Bürgermeister Lindlau lädt den Spicher Landwirt Esser zu einer Vorstandsbesprechung nach Eitorf ins Bahnhofshotel Stauff ein.

Kann an obiger Besprechung
nicht teilnehmen, wegen dringender
Beschäftigung   Eßer

16. April 1923

Quelle: Stadtarchiv Kleve, Clevischer Volksfreund 16.4.1923

Der Rat der Bürgermeisterei Griethausen berät und beschließt in seiner Sitzung unter anderem die Anpassungen von Gehältern und die Gewährung von Zuschüssen.

Aus Nah und Fern.
-s. Kellen, 14. April. Bürgermeistereiratssitzung
der Bürgermeisterei Griethausen. Am 13. d[es] M[ona]ts
fand im Lokale Offenberg eine Sitzung des Bürger-
meistereirates unter dem Vorsitz des Bürgermeisters
Hortmann statt. Nachdem die Versammlung mittler-
weile beschlußfähig geworden war, wurde die Sitzung
eröffnet und in die Tagesordnung eingetreten. Zu
Punkt 1 wurde Anschluß der Bürgermeisterei an das
Gewerbe- und Kaufmannsgericht (Sitz Cleve) be-
schlossen. (Bisher war nur die Gemeinde Kellen an-
geschlossen.) Ein Zuschuß zu den Kosten von neuein-
zurichtenden Verwaltungsbeamtenkursen wurde unter
Punkt 2 bewilligt. Punkt 3 der Tagesordnung. Es

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16. April 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 16. April 1923

Vor dem Landgericht in Elberfeld fanden drei Prozesse wegen umfangreicher Diebstähle in Solingen statt. Insbesondere die Hehler der gestohlenen Waren wurden vom Gericht mit schwereren Strafen belegt.

       -sn- Warnung für Hehler. Umfangreichen Lebensmitteldiebstählen
kam die hiesige Kriminalpolizei im Januar d[iesen] J[ahre]s auf die Spur. Die
Firma Robert Löhmer von hier wurde seit langer Zeit von ihrem
ersten Lageristen Hugo Sch. und dem Fuhrmann Franz R. erheblich
bestohlen. Das gestohlene Gut wurde an den Spezereiwarenhändler
Karl G. von hier weit unter Preis abgesetzt. Die Beschuldigten Sch.
und G. wurden damals in Haft genommen. Bei den damaligen Durch-
suchungen wurden allein bei G. Lebensmittel im Werte von über
1 000 000 M[ar]k beschlagnahmt, desgleichen bei Sch. und R. erhebliche
Vorräte an Lebensmittel, die sämtlich aus den Diebstählen herrührten.
Am 12. d. Mts. hatten sich sämtliche Angeklagte vor der Strafkammer
in Elberfeld zu verantworten: sie gaben zu, daß sie seit Januar 1922
ihrem Arbeitgeber fortgesetzt Lebensmittel entwendet hatten, die stets
an G. abgesetzt wurden. Es wurden verurteilt: Hugo Sch. zu 1 ½ Jahren,
Franz R. zu 9 Monaten Gefängnis[,] der Hehler G. zu 1 Jahr
Zuchthaus. Das Gericht ging über den Antrag des Staats-
anwaltes erheblich hinaus. Es wurde ausdrücklich bei der Urteils-
begründung hervorgehoben, daß den Angeklagten in weitestem
Maße mildernde Umstände zugebilligt worden seien. – Vor
der 2. Strafkammer des Landgerichtes Elberfeld hatten sich am
11 d. Mts. der Fuhrmann K. K. und der Lebensmittelhändler R. W.
von hier wegen fortgesetzten Diebstahls bezw. Hehlerei zu verantworten.
K., der bei der Bäckereieinkaufsgenossenschaft in Stellung war, hatte
dieser im Laufe eines Vierteljahres fortgesetzt Mehl in Säcken im
Werte von etwa 1 000 000 Mark entwendet und für einen Spottpreis
an den W. verkauft. Durch einen Zufall wurde der Fuhrmann beim
Abladen des Mehles bei dem W. beobachtet, und kamen die Diebstähle
ans Tageslicht. K. erhielt wegen Diebstahl 6 Monate Gefängnis.
W., der als Anstifter zu der Tat zu bezeichnen ist, wurde mit
10 Monaten Gefängnis bei sofortiger Strafvollstreckung bestraft. –
In der Schöffengerichtssitzung vom 13 d. Mts. wurden 2 hiesige Schrot[t]-
händler, W. R. und W. V. wegen Hehlerei zu Geldstrafen von 100 000
bezw. 150 000 Mk. verurteilt. Die Hehler hatten von jugendlichen
Personen Eisenschrot[t], den diese entwendet hatten, angekauft. Die Diebe,
die Gebrüder W. B. und J. B. wurden, weil sie erheblich vorbestraft
waren, zu 6 Monaten bezw. 1 Jahr 6 Monaten Gefängnis, der noch
nicht vorbestrafte J. M. von hier zu 100 000 Mk. Geldstrafe verurteilt.
Der ebenfalls an diesen Diebstählen beteiligte mehrfach vorbestrafte
jugendliche Arbeiter Jak. M. jr. von hier ist bereits am 11. d. Mts. vom
hiesigen Jugendgericht zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden. –
In sämtlichen Urteilsbegründungen wurde von den Vorsitzenden betont,
daß gegen die Hehler nunmehr mit den schwersten Strafen vorgegangen
würde, da alle Ermahnungen usw. anscheinenend [sic!] nicht fruchteten und
auf der anderen Seite die Diebstähle durch das Verhalten der Hehler
in der letzten Zeit in erschreckender Weise zugenommen hätten, insbe-
sondere bei jugendlichen Personen.

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