Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 13. Februar 1923
Schulräume dürfen zu Versammlungszwecken nicht verweigert werden. Eine Ausnahme stellen zu vermutende gesetzeswidrige oder gewaltsame Vorgehen dar.
− ha. Schulräume zur Versammlungen an
Jedermann. Für die Ueberlassung von Schul-
räumen zu Versammlungszwecken hat der Reichs-
minister des Innern den Grundsatz aufgestellt,
daß diese Räume irgendwelchen Parteien, Orga-
nisationen, und Privatpersonen nicht zu verwei-
gern sind. Diese Verweigerung soll nur im
einzelnen Falle in Frage kommen, wenn nach
den Veranstaltern die Absicht gesetzwidrigen und
gewaltsamen Vorgehens oder der Aufforderung
oder Anreizung dazu unverkennbar ist. Es muß
etwa das Aktionsprogramm einer Partei oder
Organisation oder auch frühere Vorgänge bei
Versammlungen derselben Kreise diese Befürch-
tung rechtfertigen.