Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 19. Januar 1923
Im Regierungsbezirk Köln sind für 1923 sämtliche karnevalistische Veranstaltungen unter Strafandrohung und ohne näher genannte Begründung verboten.
− Verbot karnevalistischer Veranstaltungen.
Im soeben erschienenen Amtsblatt der Regierung
zu Köln wird nunmehr eine Polizeiverordnung
veröffentlicht, wonach für den Umfang des Re-
gierungsbezirks Köln alle öffentlichen karneva-
listischen Veranstaltungen aller Art verboten sind.
Unter dieses Verbot fallen insbesondere: „Die
Veranstaltung öffentlicher karnevalistischer Um-
züge und sonstige karnevalistische Veranstaltungen
unter freiem Himmel; die Veranstaltung öffent-
licher karnevalistischer Aufführungen, öffentlicher
karnevalistischer Vorträge und öffentlicher kar-
nevalistischer Tanzlustbarkeiten in geschlossenen
Räumen. Verboten ist ferner auf öffentlichen
Straßen und Plätzen, in öffentlichen Lokalen, bei