Quelle: Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 21. Dezember 1923
Das Erscheinen der „Bergischen Arbeiterstimme“ wird für vier Wochen verboten.
Die Polizeiverwaltung.
Der Oberbürgermeister.
Solingen, den 20. Dezember 1923.
Tgb. Nr. II. J. 4575.
Es wird gebeten, im Antwortschreiben die vor-
stehende Tagebuchnummer anzugeben.
An die Genossenschafts-Buchdruckerei „Bergische Arbeiterstimme“
Gegen Zustellungsurkunde! Hier.
Laut Bekanntmachung des Herrn Oberpräsidenten der Rhein-
provinz vom 7. Dezember 1923 im Deutschen Reichs- und Preußischen
Staatsanzeiger vom 14.12.23 — Nr. 285 — ist auf Grund der
§§ 7, 8 und 21 des Gesetzes zum Schutze der Republik vom 21. Juli
1922 das Erscheinen der in Solingen herausgegebenen Zeitung
„Bergische Arbeiterstimme“ für die Dauer von 4 Wochen und zwar
vom 13. Dezember 1923 bis einschl. 9. Januar 1924 verboten.
Nachdem die Besatzungsbehörde diesem Verbot zugestimmt hat,
ersuche ich, dasselbe genau zu befolgen, damit die unausbleiblichen
Zwangsmaßnahmen vermieden werden.
Besonders weise ich hierbei darauf hin, daß das Verbot auch
jede angeblich neue Druckschrift umfaßt, die sich sachlich als die alte
darstellt.
Binnen 2 Wochen, vom Tage der Zustellung dieser Verfügung
ab, ist gegen diese Anordnung die Beschwerde zulässig, die jedoch
keine aufschiebbare Wirkung hat. Sie ist in doppelter Anfertigung beim
Herrn Oberpräsidenten der Rheinprovinz in Koblenz anzubringen.
Dicke.