Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, A 2408 „Protokollbuch Gemeinderat Troisdorf” 1919-1926, S. 319-322
Der Gemeinderat von Troisdorf berät und beschließt die Ausführung der Verordnung über die Neuregelung der Gewerbesteuer. Ferner werden der Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1924 auf Goldbasis aufgestellt sowie vorab einige Gebühren auf Goldbasis erhoben. Von Tanzlustbarkeiten an Silvester sei abzusehen.
Verhandelt
Troisdorf den 28. Dezember 1923.
Anwesend
Beigeordneter
Hagen
als Vorsitzender
und die Mitglieder:
Hamacher
Schlimgen
Georg
Dr. v. d. Laan
Kutzner
Dr. Trier
Schneider
Friedrich
Müller Jos.
Müller Frz.
Schüthuth
Birkhäuser
Auf vorherige ordnungsmäßige Einladung vom
24. Dezember 1923 hatte sich heute der Gemeinderat in
der Anzahl von 13 Mitgliedern, wie solche nebenstehend
genannt sind, also in beschlußfähiger Anzahl ver-
sammelt, um über die in der Einladung
näher bezeichneten Punkte zu beraten und Be-
schluß zu fassen:
1) Beschlußfassung über die Ausführung der Verordnung
über die vorläufige Neuregelung der Ge-
werbesteuer vom 23. November 1923 (G. S.
S. 519 für 1923.)
2) Erhebung der Gemeindesteuern und der Ge-
bühren und Beiträgen auf Goldbasis.
3) Antrag des Erwerbslosenrates:
a) auf Abgabe von verbilligten Schuhwaren
an die Erwerbslosen.
b) auf Abgabe von verbilligten Briketts.
c) Unentgeltliche oder verbilligte Speisung
von Familien mit 4 und mehr
Kinder unter 16 Jahren an der Volksküche.
d) Übernahme von 10 % Kosten für Arznei-
mitteln, welche bisher von den Erwerbs-
losen getragen wurden, auf die Ge-
meinde.
4) Abgabe von Lebensmittel, Brennmaterial pp
an die bedürftigen Witwen und Waisen
Sozial- und Kleinrentner.
5) Mitteilungen.
Zu 1.
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von dem Er-
laß des Herrn Finanzministers zugleich im Namen
des Ministers des Innern und des Ministers für
Handel und Gewerbe vom 13. Dezember 1923
(Ministerialblatt f. d. i. V. für 1923 S. 1923 ff.)
und beschließt folgendes:
1) für das Kalenderjahr 1924 eine Gewerbe-
steuer nach der Verordnung des Staats-
ministeriums über die vorläufige
Neuregelung der Gewerbesteuer vom
23. November 1923 (G. S. S. 519) zu erheben.
2) an Stelle der Bemessungsgrundlage
des Gewerbekapitals die der Lohnsumme
zu wählen (§ 4 Abs. 2.)
3) von der Festsetzung von Hundertsätzen,
wie sie von den Steuergrundbe-
trägen erhoben werden sollen,
(§ 41 Abs. 1. u. 5) vorläufig noch ab-
zusehen.
4) von der Heranziehung des Fischfanges
zur Gewerbesteuer (§ 42) abzusehen .)
5) die Beschlußfassung darüber, ob eine
verschiedene Abstufung der Zu-
schläge gemäß § 43 vorgenommen
werden soll, vorläufig noch aus-
zusetzen und
6) für die Vorauszahlungen folgende Fristen
vorzuschlagen:
a) für die Zeit vom 1. Jan bis 31. Maerz am 15 April
b) ,, ,, ,, ,, 1 April ,, 30 Juni am 15 Juli
c) ,, ,, ,, ,, 1. Juli ,, 30. Sept. am 15. Okt.
d) ,, ,, ,, ,, 1. Okt. ,, 31. Dez am 15 Jan.
Zu 2.
Zu 2.
Gemeinderat beschließt den Haushaltsplan
für das Rechnungsjahr 1924 auf Goldbasis
aufzustellen und bis zum Inkrafttreten
des neuen Haushaltsplanes folgende
Gebühren auf Goldbasis zu erheben:
a) die Gebühr für die Erwerbung des
Nutzungsrechtes einer eigenen
Grabstelle, den Gegenwert von
30 Goldmark am Zahltage
b) die in der Vorkriegszeit festgesetzten
Anerkenntnisgebühren in Goldmark
und zwar in eineinhalbfacher
Höhe der Vorkriegszeit.
c) die in der Gebührenordnung über
Baupolizeigebühren festgesetzten
Prüfungsgebühren in Goldmark
zu erheben
Der Gegenwert soll nach dem
Goldumrechnungssatze errechnet werden
der am Zahlungstage für die Aufwer-
tung von Abgaben im Sinne der
Verordnung des Staatsministeriums
vom 17. November 1923 (G. S. S. 501) gilt.
Zu 3 u. 4.
Die Angelegenheit wird auf eine neue
Sitzung des Gemeinderates am 30. Dez.
1923 vertagt.
Zu 5.
a) Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von
dem bereits gefaßten Gemeinderats-
beschluß vom 14. Dezember 1923 betr.
den Ankauf verschiedener Grund-
stücke von dem Kaufmann Georg
Schell in Bergheim.
Der Beschluß vom 14. Dez. 1923 ist
bereits auf besonderem Bogen von
den Gemeindeverordneten unterschrieben
worden.
b) Gemeinderat spricht sich einstimmig dagegen aus,
daß am Sylvesterabend oder am Neujahrs-
tage Tanzlustbarkeit stattfindet.
c) Bezüglich der Gewährung einer Vergütung
an den Nachtwächter Hoff soll der
Beigeordnete vorerst Rücksprache mit
der Familie nehmen.
d. Der Gemeinderat beschließt den bedürftigen Klein-
und Sozialrentnern auch die von der
Gemeinde zu verteilenden Lebensmittel
zuzuwenden.
Der Gemeinderat beschließt ferner bei
der Eintragung von gewährter Klein-
oder Sozialrentnerunsterstützung ins
Grundbuch möglichst wohlwollend und
unter Vermeidung von Härten
vorzugehen.
v. g. u.
Schneider Kutzner
Dr. Trier Dr. van der Laan. Georg J Schlimgen
Hamacher Hagen
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Stadtarchiv Troisdorf (28. Dezember 2023). 28. Dezember 1923. 1923: Alltag in der Krise. Abgerufen am 16. Mai 2025 von https://doi.org/10.58079/vf9k