Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 9. Dezember 1923
Die Reichsregierung verhandelt mit den Alliierten über die zukünftige Stellung des Rheinlandes – zum Beispiel im Hinblick auf eine Währungsreform.
Die rheinische Frage.
Pm. Berlin, 7. Dez. Das Reichskabinett hat
heute vormittag mit dem 8er-Ausschuß der besetzten
Gebiete (Unterausschuß des großen Ausschusses) über
die rheinischen Angelegenheiten beraten. Die Be-
ratungen sind noch nicht zu einem Abschluß gekom-
men, sondern werden heute nachmittag weiter ge-
führt. Im Einzelnen kann, wie KV. meldet, folgendes
gesagt werden: In Bezug auf die Währungsfrage
ist festzustellen, daß die amtliche Einführung der
Rentenmark in das besetzte Gebiet nicht beabsichtigt
ist. Eine andere umstrittene Frage ist die der Ren-
tenmarkkredite an die Wirtschaft des besetzten Ge-
bietes. Die Entscheidung über diese Frage muß der
Rentenbank überlassen bleiben. Eine weitere Frage
ist die der Errichtung einer rheinischen Geldnoten-
bank. Gegen diese Neugründung besteht sowohl bei
der Reichsregierung wie der preußischen Regierung
starkes Bedenken. Beide Regierungen widersetzen sich
mit allem Nachdruck einer Institution, die darauf
hinausliefe, eine Währungstrennung zwischen dem
besetzten und dem unbesetzten Gebiet herbeizuführen.
Ein endgültiger Beschluß ist allerdings noch nicht
gefaßt. Eine äußerst wichtige Neuregelung ist auf
dem Gebiet der Finanzierung der rheinischen Ge-
meinden geplant. Die Finanz- und Steuergesetze des
Reiches werden dem Rheinlandabkommen entspre-
chend der Interalliierten Rheinlandkommission und
evtl. auch General Degoutte vorgelegt werden. Die
Reichsanteile an der Einkommen- und Körper-
schaftssteuer sowie die Hälfte der Reichsanteile an
der Umsatzsteuer sollen den Gemeinden, in deren
Bezirk sie aufkommen, als Kassenvorschuß über-
lassen bleiben. Eine ähnliche Maßnahme plant auch
die preußische Regierung für die neuen Steuern.
Inbezug auf die Ernährungslage des besetzten Ge-
bietes ist zu sagen, daß der Reichsernährungsmini-
ster die Brotversorgung bis Ende Dezember für ge-
sichert hält. Die in den letzten Monaten so sehr
umstrittene Erwerbslosen-Fürsorge soll auf folgen-
der Grundlage geregelt werden: Prinzipiell wird kei-
ne Unterscheidung mehr gemacht zwischen besetztem
und unbesetztem Gebiet. In den Uebergangsetat bis
zum 31. Dezember 1924 sind insgesamt 347 Milli-
onen Goldmark für Zwecke der Erwerbslosenfürsorge
eingestellt. Für die Erwerbslosenfürsorge im besetz-
ten Gebiet sind zunächst 88 Millionen Goldmark
ausgeworfen worden. Wenn diese Summe erschöpft
ist, soll der Fundus der Erwerbslosenunterstützung
gleichzeitig für das besetzte und unbesetzte Gebiet zur
Verfügung stehen. Die Notverordnung über die
Erwerbslosenfürsorge wird der Interalliierten Rhein-
landkommission und General Degoutte mit möglich-
ster Beschleunigung zur Genehmigung vorgelegt wer-
den. Die karitativen Maßnahmen, die bereits ein-
geleitet sind, werden so nachdrücklich wie möglich
durchgeführt werden. Die Fürsorge für die Ausge-
wiesenen und Gefangenen soll fortgesetzt werden.
Es muß dabei natürlich eine gewisse Rücksicht auf
die Leistungsfähigkeit des Reiches genommen wer-
den. Nachdem das Abkommen zwischen der Mi-
cum und den deutschen Industriellen zustande ge-
kommen ist, nachdem weiter das Mainzer Abkom-
men in der Eisenbahnfrage vorliegt, wird die Reichs-
regierung einen neuen Versuch machen, um zu Ver-
handlungen von Regierung zu Regierung über die
politischen und wirtschaftlichen Fragen zu kommen,
die zwischen Deutschland und den Alliierten schwe-
ben. Ganz besondere Bedeutung kommt der Stel-
lung der Reichsregierung und der mit ihr vollstän-
dig übereinstimmenden preußischen Regierung zu
in der Frage der staatsrechtlichen Stellung der
Rheinlande. Sowohl die Reichs-, wie die preußische
Regierung lehnen jede staatliche Veränderung des
Verhältnisses der besetzten Gebiete zum Reich auf
einer andern Grundlage als der in der Verfassung
vorgesehenen ab. Die Reichsregierung kann sich
daher mit keinem Schritt einverstanden erklären,
der eine Veränderung in der staatsrechtlichen Stellung
der Rheinlande auf andere Weise erstrebt. Für die
Tätigkeit des 60er-Ausschusses werden Richtlinien
schriftlich festgelegt werden. Die Reichsregierung kann
sich nicht damit einverstanden erklären, daß der
60er-Ausschuß in irgendwelche Verhandlungen mit
den Besatzungsbehörden über staatsrechtliche Fra-
gen eintritt.
Eine neue Verordnung Degouttes.
Mtb. Düsseldorf, 7. Dez. Eine neue sofort
in Kraft tretende Verordnung des Generals Degoutte
befaßt sich mit der Sicherung der Zahlungen der
Abgaben, Geldstrafen, die sich auf die Zölle und die
Abgaben für Ein- und Ausfuhr beziehen, die bei
Zuwiderhandlungen Beschlagnahme des Gesamtver-
mögens und Geldstrafen bis zu 20 000 Mark vor-
sieht.
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Stadtarchiv Troisdorf (9. Dezember 2023). 9. Dezember 1923. 1923: Alltag in der Krise. Abgerufen am 15. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/ag9w