5. Dezember 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 5. Dezember 1923

Der Reichsinnenminister habe einen Entwurf des Ermächtigungsgesetzes vorgelegt. Nach Ankündigung der SPD, dem Gesetz im Parlament nicht zuzustimmen, sei eine Vorlage zur Abstimmung jedoch fraglich. Wahrscheinlicher sei, dass die Reichsregierung ihre Vorhaben durch Notverordnungen durchsetzen und/oder der Reichstag aufgelöst werde.

     Das Ermächtigungsgesetz.

Wtb. Berlin, 3. Dez. Der dem Reichsrat
vom Reichsinnenminister vorgelegte Entwurf des Er-
mächtigungsgesetzes hat folgenden Wortlaut: § 1.
Die Reichsregierung wird ermächtigt, Maßnahmen
zu treffen, die sie im Hinblick auf die Not des
Volkes und Reiches für erforderlich und dringend
erachtet. Eine Abweichung von den Vorschriften
der Reichsverfassung ist nicht zulässig, die erlasse-
nen Verordnungen sind dem Reichstag und dem
Reichsrat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Sie sind aufzuheben, wenn der Reichstag dies in
zwei Abstimmungen, zwischen denen ein Zeitraum
von mindestens einer Woche liegen muß, verlangt
§ 2 Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Ver-
kündigung in Kraft. Es tritt am 15. Febr. 1924
außer Kraft.

Pm. Berlin, 4. Dez. Der Reichstagspräsi-
dent Löbe erklärte zu der Frage ob das von der
Regierung einzubringende Ermächtigungsgesetz ein
verfassungsänderndes Gesetz sei und daher einer Zwei-
drittelmehrheit bedürfe, selbst wenn in dem Text
des Gesetzes als Vorbehalt eine Wahrung der Reichs-
verfassung aufgenommen werden sollte, sei ein sol-
cher Vorbehalt hinfällig, da schon durch die Bestim-
mung, daß die Verfassung beändert werde der Reichs-
tag auf sein Gesetzgebungsrecht verzichtet.

Pm. Berlin, 4. Dez. Wie die Blätter mit-
teilen, erklärten die Vertreter der Sozialdemokra-
ten bei ihrer gestrigen Besprechung mit dem Reichs-
kanzler, daß mit einer Zustimmung der Sozialde-
mokraten zu dem Ermächtigungsgesetz nicht zu rech-
nen sei, da der Ausnahmezustand nicht sofort auf-
gehoben werden soll. Durch diese Haltung der So-
zialdemokraten wird die Annahme des Ermächti-
gungsgesetzes, daß nach der Auffassung in parla-
mentarischen Kreisen einer Zweidrittelmehrheit be-
darf, unmöglich, und es erscheint, wie das Tageblatt
wissen will, zweifelhaft, ob die Reichsregierung
überhaupt das Ermächtigungsgesetz im Reichstag
einbringen werde. Es sei vielmehr wahrscheinlich,
daß sie lediglich auf Grund des Artikels 48 der
Reichsverfassung ihre Maßnahmen durchzuführen be-
absichtige. Jedenfalls besteht nach dem Blatt nicht
die Absicht, das Gesetz schon in der heutigen Reichs-
tagssitzung einzubringen. Auch der Lokal-Anzeiger
betont, es herrsche in parlamentarischen Kreisen der
Eindruck vor, daß sich die Frage des Ermächtigungs-
gesetzes immer mehr in der Richtung auf eine Reichs-
tagsauflösung zuspitzt.

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Stadtarchiv Troisdorf (5. Dezember 2023). 5. Dezember 1923. 1923: Alltag in der Krise. Abgerufen am 2. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/ag9g


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