30. November 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 30. November 1923

Die Interalliierte Kontrollkommission für Fabriken und Bergwerke (MICUM) habe ein Abkommen geschlossen, das für alle deutschen Bergwerke des besetzten Gebietes gelte. Unter anderem sehe es die Kontrolle der Brennstoffverteilung durch die Besatzer, zusätzliche Beschlagnahmungen und die Nachzahlung ausstehender Kohlensteuern vor.

                  Der Micum-Vertrag.
           Von einem Rheinländer.

M. I. C. U. M. ist eine jener Wortbildungen
die sich aus den Anfangsbuchstaben eines allzu
länglich geratenen Firmenschildes zusammensetzen.
Die Mission Innterallie de Controle des Usines et
des Mines, zu deutsch: die Interalliierte Kon-
trollkommission für Fabriken und Bergwerke hat
am 23. November in Düsseldorf mit dem rhei-
nisch-westfälischen Bergbau ein Abkommen abge-
schlossen, das in seinem Charakter lebhaft an den
Versailler Vertrag erinnert.

Das Abkommen gilt, wenn auch nur vor-
läufig bis zum 15. April des nächsten Jahres,
für alle deutschen Bergwerke des besetzten Ge-
bietes, die noch keine Vereinbarung wie z. B.
der Otto-Wolff-Konzern, mit der Besatzung ge-
troffen hatten. Das Abkommen setzt voraus, daß
mindestens 80 Prozent des rheinisch-westfälischen
Bergbaus sich anschließen. Der bergbauliche Ver-
ein, von dem die Verhandlungen mit der Micum
unter hermetischem Ausschluß aller deutscher Re-
gierungsbehörden geführt werden mußten, stellt
mehr als jene 80 Prozent dar. Immerhin, in-
nerhalb 10 Tagen, also bis zum 3. Dezember
soll sich zeigen, ob die 80 Prozent, gerechnet
nach der Kohlenproduktion des Jahres 1921,
zusammengebracht sind.

Was bedeutet der Micumvertrag? Wir kön-
nen hier natürlich nur die wichtigsten Punkte
zusammenstellen. Das Abkommen bestimmt, fol-
gendes: Alles was von den deutschen Bergbau-
firmen bis zum 1. Oktober 1923 auf Lager pro-
duziert und von den Franzosen und Belgiern noch
nicht beschlagnahmt wurde, geht in das Eigentum
der Besatzungsbehörden über. In diesem Ver-
trage heißt es: „Die aus der neuen Förderung
seit dem 1. Oktober stammenden Kohlen- und
Koksvorräte sind Eigentum der Bergwerke.”
Beschlagnahmt bleiben die auf Konto der Kohlen-
steuer verhafteten Erzeugnisse sowie die Metall-
erzeugnisse, die auf Konto der Sachlieferungen
weggenommen wurden. Im übrigen hören mit
der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens
alle Beschlagnahmungen in den
Bergwerken oder Konzernen auf. Die beschlag-
nahmten Förderlokomotiven, Tankwagen und
Spezialwagen werden den Eigentümern wieder
zur Verfügung gestellt.

Die Bergwerke haben zusammen 15 Millionen
Dollar als einmalige Abgeltung für die rück-
ständigen Kohlensteuern an die Besatzung zu
zahlen. Dazu kommen zweierlei fortlaufende Ab-
gaben: Erstens eine Geldsteuer von 10 franzö-
sischen Franken (ungefähr drei Goldmark) für
jede geförderte Tonne Kohlen. Zweitens eine
Naturalsteuer an Kohle (bis zu 15 Prozent) und
Koks (bis zu 35 Prozent), sowie an sonstigen
Nebenerzeugnissen.

Kann das besetzte Gebiet, dessen Wirtschaft
in der Wurzel erschüttert ist, diesen Tribut lei-
sten? Die Kohlenindustrie erklärt, es sei einfach
ausgeschlossen, die Abgaben aus eigener Kraft
für längere Zeit zu bezahlen. Andrerseits hat in
Berlin Dr. Stresemann noch vor seinem Rück-
tritt wiederholt versichert, das Reich könne heute
nicht mehr an Barleistungen oder Sachlieferungen
für die Entente denken. Die neue Reichsre-
gierung wird es als eine ihrer ersten Aufgaben
betrachten müssen, zu dem Micum-Vertrag Stel-
lung zu nehmen. Werden die Leistungen des rhei-

nisch-westfälischen Bergbaues an die Besatzungs-
mächte zurückerstattet? Wenn ja, in welcher Weise
denkt man sich das in Berlin?

 Wie die Leistungen der besetzten Provinzen
auf Reparationskonto gutgeschrieben werden sol-
len, bleibt nach dem Micum-Vertrage der Repko
vorbehalten. „Unbeschadet dieser Entscheidung”
wie es im Vertrage heißt, machen sich
Frankreich und Belgien für die Ausgaben der
Ruhrbesetzung „jetzt und künftig” aus den deut-

schen Leistungen vorweg bezahlt. Außerdem wird
die Micum die Gesamtverteilung der Brennstoffe
kontrollieren. Die Bergwerke haben zu diesem
Zwecke alle von ihnen verlangten Aufstellungen
zu liefern.                                    Dr. K. Rupprecht.

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Stadtarchiv Troisdorf (30. November 2023). 30. November 1923. 1923: Alltag in der Krise. Abgerufen am 17. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/ag8y


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