14. November 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 14. November 1923

Die Reichsregierung um Gustav Stresemann habe das erste Kartellgesetz des Deutschen Reichs erlassen. Ziel sei, freien Wettbewerb wiederherzustellen und die Inflation einzudämmen. Der Erfolg der Maßnahme hänge von einer effektiven, unbürokratischen Umsetzung ab.

                          Das Kartellgesetz.
“Gegen Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellung”.

   Um aus dem hohen Wellengang der politischen
Wirren wieder in das ruhige Fahrwasser der
Wirtschafts-Betrachtung zu gelangen (obwohl es
auch hier trostlos genug aussieht): Deutschland
besitzt jetzt ein Kartell- und Trustgesetz. Es
wurde von der Regierung Stresemann am 2.
November aufgrund des unterdessen hinfällig ge-
wordenen Ermächtigungsgesetzes, also ohne Mit-
wirkung des Reichstages verordnet und es wird
am 20. November in Kraft treten.
   Es ist im Deutschen Reiche das erste seiner Art
Außer einer Quartellqette im Jahre 1905 ist
bisher in dieser Richtung nichts geschehen. An-
dere Länder: so Nordamerika und Oesterreich
sind mit gesetzlichen Versuchen vorangegangen, die
allerdings zu glatten Mißerfolgen führten. Da-
mit ist aber nicht gesagt, daß das deutsche Ge-
setz überflüssig und aussichtslos sei. Deutsch-
land befindet sich in einer so furchtbar ernsten
Lage, daß alles versucht werden muß, um die
künstliche Teuerung zu bekämpfen und die Markt-
freiheit wiederherzustellen. So wie bisher unter
dem Gaukelspiel der Inflation darf nicht weiter-
gewirtschaftet werden. Wie schon das neue Ar-
beitszeitgesetz und die Aufhebung der Demobil-
machungsverordnungen auf Seiten der Arbeiter
so will jetzt das Kartellgesetz auf seiten des
Kapitals gewisse ungesunde Hemmungen des
freien Wettbewerbes beseitigen.


Die Erzeugungs- und Preispolitik der Kar-
telle war seit Monaten Gegenstand heftigster An-
griffe vonseiten sowohl der Verbraucher als auch
eines Teils der Erzeuger selbst. Unter dem
Fluche der Geldentwertung entwickelten sich bei
den Organisationen der Produzenten schwere Miß-
stände. Der Preis vieler deutscher Erzeugnisse
wurde über den Weltmarktstand hinausgeschoben.
Die Erzeugung wurde absichtlich und systematisch
eingeschränkt, um den Preis hinaufzutreiben. Da-
zu kamen hohe Risikozuschläge usw. Das Verant-
wortungsbewußtsein gegenüber dem Gemeinwohl
ging verloren. Wie einst beim Kampfe um das
blaue Band des Ozeans dachten einzelnen Indu-
striekapitäne nur an ihre Prämien, nicht mehr
an das Wohl des Schiffes.
Das muß anders werden, und dazu dient das
Kartellgesetz. Es zertrümmert die Kartelle nicht
wie von sozialdemokratischer Seite gefordert wur-
de, sondern es schließt sich den Bedenken an,
die der Reichsverband der Deutschen Industrie
noch im Oktober vor dem Zustandekommen des
Gesetzes geltend gemacht hatte, nämlich daß das
Verbot oder die Unterbindung der Kartellfreiheit
zum Ruin des industriellen Mittelstandes füh-
ren müßte, daß allzu bürokratische Eingriffe das
wirtschaftliche Vertragsleben zerrütten und daß
eine engherzige Ueberwachung einen Beamten-
apparat erforderlich mache, der im Zeichen des
staatlichen Abbaues doch auf jeden Fall vermieden
werden sollte.
   Das Kartellgesetz gibt dem Reichswirtschafts-
minister und einem neu zu beschaffenden Kartell-
gericht bestimmte Vollmachten. Wenn ein Kar-
tellvertrag die Gesamtwirtschaft oder das Ge-
meinwohl gefährdet, so kann der Minister beim
Kartellgericht die Richtigkeitserklärung des Ver-
trages beantragen oder den Beteiligten das Recht
der fristlosen Kündigung gewähren. Das Gesetz
das sich selbst als “gegen Mißbrauch wirtschaft-
licher Machtstellung” gerichtet bezeichnet, erlaubt
ferner jedem Mitglied eines Kartells, seinen Ver-
trag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen;
als ein solcher Grund gilt jede unbillige Ein-
schränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfrei-
heit. Um eine wirksame Kontrolle zu ermög-
lichen, wird künftig für jeden Kartellvertrag
schriftliche Form verlangt.
Und [unleserlich]
den Abnehmern, die zu unbilligen Geschäftsbedin-
gungen Abschlüsse getroffen haben, kann das Kar-
tellgericht ein Rücktrittsrecht von ihren Verträ-
gen gewähren. Dieses Recht gilt auch Einzel-
sunternehmungen gegenüber, wenn eine Gefähr-
dung der Gesamtwirtschaft unter Ausnützung ei-
ner wirtschaftlichen Machtstellung vorliegt. Das
Kartellgericht wird beim Reichswirtschaftsgericht
gebildet. Die zurzeit bestehenden freien Schieds-
gerichte in Kartellangelegenheiten bleiben be-
stehen und werden in geeigneten Fällen vom Wirt-
schaftsminister angerufen. – Das Gesetz ist klar
und vernünftig. Aber wie überall, so hängt auch
hier der Erfolg von einer möglichst großzügigen,
verständnisvollen und unbürokratischen Anwen-
dung ab.                              Dr. jur. Fritz Auer

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Stadtarchiv Troisdorf (14. November 2023). 14. November 1923. 1923: Alltag in der Krise. Abgerufen am 7. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/ag6n


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