Quelle: Stadtarchiv Solingen, Akte Wald W 3265, Schreiben 5. Dezember 1923 und 10. Dezember 1923
Die Firma August Müller Kommanditgesellschaft hat „wegen Kapitalknappheit und Mangel an Aufträgen“ ihren Betrieb teilweise eingestellt und bittet beim Arbeitsamt Wald um Erlaubnis, den Betrieb geschlossen halten zu dürfen.
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AUGUST MÜLLER
KOMMANDIT-GESELLSCHAFT
RASIERMESSERFABRIK u. HOHLSCHLEIFEREI
GEGRÜNDET 1892.
Wiesbaden -1909-
MERSCHEID-SOLINGEN, den 5. Dezember 23
FABRIK-MARKEN:
„BISMARCK“
MÜLLER’S EXTRA
QUALITÄT
Telephon: AMT SOLINGEN No 156
Telegr. Adr.: BISMARCK MERSCHEID-SOLINGEN
Bank-Konto: DEUTSCHE BANK SOLINGEN
” : BARMER BANKVEREIN, SOLINGEN
POSTSCHECK-KONTO: KÖLN 26457
——
BAHNSTATION:
Waggonladungen: SOLINGEN-NORD
Stückgut: OHLIGS.
Ttl. Arbeitsamt
Wald
Nachdem wir unsere sämtlichen Arbeiter bis Ende ver-
gangener Woche haben voll beschäftigen können, haben wir uns
wegen Kapitalknappheit und Mangel an Aufträgen diese Woche
genötigt gesehen, mit Ausnahme einiger Abteilungen den Betrieb
zu schliessen.
Es besteht leider wenig Aussicht, dass sich bis Ende
dieser Woche die Verhältnisse bessern werden, sodass wir gezwun-
gen sein werden, auch in der kommenden Woche unseren Betrieb
geschlossen zu halten. Wir bitten deshalb dieses Gesuch zu
befürworten und bei der vorgesetzten Behörde darauf hinwirken zu
wollen, dass uns die Erlaubnis hierzu erteilt wird. Wir werden
jedoch nicht verfehlen, nach wie vor unsere Arbeiter voll zu
beschäftigen, wenn wider Erwarten bis Ende der Woche eine Besse-
rung der Lage eintreten sollte.
August Müller
Kommanditgesellschaft.
Rudolf Müller
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K. Hd.
dem Herrn Landrat
in Opladen
mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt.
Die vorgeschriebene Meldung an den Herrn Reg[ierungs] Präs[identen] bezügl[ich] der
Stillegung des Betriebes ist nicht erfolgt. In einer Reihe gleich-
artiger Fälle sind die ohne Kündigung um ihre Arbeitsmöglichkeit
gebrachten Arbeiter beim Gewerbegericht gegen ihren Arbeitgeber
wegen Zahlung des Lohnes für die Kündigungsfrist klagbar geworden.
In diesen Fällen ist durch die Verhandlungen vor der Vergleichskammer
ein günstiges Ergebnis erzielt worden, indem die Arbeitgeber sich
zur Wiederaufnahme der Arbeit bereitgefunden haben. Infolge Rück-
gangs der Devisenkurse steht zu befürchten, dass auch eine Reihe
grösserer Betriebe in der nächsten Woche wegen Kapitalknappheit
stillegen wird. Ich befinde mich im Zweifel, ob die Stillegungs-
verordnung auf derartige Fälle angewendet werden kann und ob gegen diese
Betriebe, falls die erforderliche Meldung nicht erstattet ist, das
Strafverfahren einzuleiten ist.
Ich bitte um gef[ä]l[lige] Stellungnahme. –
Der Bürgermeister:
Wald, den 10.12.23. I[n] V[ertretung]
[Unterschrift]
6017[?]
Der Grund der Stilllegung ist für
die Anzeigepflicht gleichgültig.
O[pladen] 13.XII.23
[Unterschrift]
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Stadtarchiv Solingen: RK (5. Dezember 2023). 5. Dezember 1923. 1923: Alltag in der Krise. Abgerufen am 10. November 2024 von https://doi.org/10.58079/ag4e