24. Oktober 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 24. Oktober 1923

Erneut verhandelte die Hohe Interalliierte Rheinlandkommission mit deutschen Vertretern aus Verwaltung und Wirtschaft über die Ausgabe von Notgeld in den besetzten Gebieten. Ausgabeanstalten, Gültigkeitsgebiet und Fristen werden bekanntgegeben.

 Auf Anordnung der französischen Besatzungs-
behörde.
                  Pressebericht.
                      Notgeld.

Die Hohe Interalliierte Rheinlandkommis-
sion verhandelte zu wiederholten Malen mit dem
aus deutschen Vertretern der Verwaltung, der
Banken, der Industrie und des Handels zusam-
mengesetzten Sonderausschuß für Notgeld zwecks
Festsetzung der Bedingungen, unter welchen von
nun an die Ausgabe von Notgeld in den be-
setzten Gebieten stattzufinden hat.
   Als Folge dieser Beratungen veröffentlichte
die Hohe Kommission am 20. September 1923


ihre Verordnung Nr. 212 über die Regelung der
Notgeldausgabe in den besetzten Gebieten.
   Die neue, sowohl aus den Vorschriften der
Verordnung 212 aus auch aus den für ihre An-
wendung ins Auge gefaßten Maßnahmen sich
ergebende Lage äußert sich zugleich in der Be-
grenzung der Anzahl der emittierenden Orga-
nisationen auf das äußerste Minimum und in der
Koordination der verschiedenen Ausgaben.
1.) Es wurden 9 Umlaufbezirke gebildet u. zwar
die Pfalz, die Provinz Rheinhessen, sowie die Be-
zirke Wiesbaden, Coblenz, Trier, Bonn, Köln
Aachen und Düsseldorf.
   Zur Ausgabe von Notgeld sind nur die von
dem Sonderausschuß für Notgeld vorgeschlagenen
und von der Hohen Kommission zugelassenen
Organisationen und Anstalten berechtigt, die sich
schriftlich verpflichten, gegenseitig das seitens jeder
der anderen in ihrem Bezirk oder ihrer Provinz
zugelassenen emittierenden Organisationen ausge-
gebene Notgeld als vollwertig und ohne Abzug in
ihren Kassen anzunehmen.
Die Hohe Kommission wird unverzüglich
durch die Presse die Liste der von ihr auf Vor-
schlag des Sonderausschusses für Notgeld zuge-
lassenen emittierenden Organe veröffentlichen.
   2.) Mit Wirkung vom 1. Oktober 1923 wird
keine neue Ausgabe seitens anderer Anstalten
als der zugelassenen Organisationen geduldet. Die
von diesen Organen ausgegebenen Scheine verlie-
ren endgültig am 25. Dezember 1923 ihre Gül-
tigkeit.
3.) Die von den zugelassenen Organisationen
vor dem 8. Oktober 1923 vorm. ausgegebenen
Scheine müssen, um gültig zu sein, mit einem in
roter Tinte auf der linken Seite des Schei-
nes, von unten nach oben, angebrachten Ver-
merk versehen sein, der in lateinischer Schrift
die Angabe enthält:
„Umlauffähig im ganzen Regierungsbezirk..“
         „Gültig bis zum 1. April 1924“.
          Die Scheine, welche die Bedingungenen vor
dem 25. Dezember 1923 nicht erfüllen, verlieren
mit diesem Datum ihre Gültigkeit.
   4.) Die neuen vom 8. Oktober 1923 vorm. ab
ausgegebenen Scheine müssen, um gültig zu sein,
links vom Klischee in einer besonderen Umrah-
mung die gleiche gedruckte Angabe wie diejenige
des im obigen Abschnitt 3.) besprochenen Ver-
merkes enthalten.
Jede neue der Verordnung 212 und den oben
beschriebenen Bestimmungen zuwider erfolgte Not-
geldausgabe ist ungültig und die auf diese Art
ausgegebenen Scheine werden ohne Entschädigung
beschlagnahmt, gleichviel in welcher Hand sie sich
befinden.
Die vor dem 1. Oktober 1923 seitens der
von der Hohen Kommission nicht zugelassenen
Organisationen ausgegebenen Scheine sind vor
dem 25. Dezember 1923 zurückzuzahlen und wer-
den nach Ablauf dieser Frist ohne Entschädigung
beschlagnahmt, gleichviel in welcher Hand sie sich
befinden.
Die Hohe Kommission macht ganz besonders
auf den Umstand aufmerksam, däß sie, obgleich
sie in der Frage der Notgeldausgabe zwecks Be-
endigung der großen Schwierigkeiten, die all-
gemein anerkannt wurden und worüber sich alle
beschwerten, vermittelnd eingegriffen hat, obgleich
die Listen der zur Ausgabe von Notgeld ermäch-
tigten Anstalten auf Grund des Artikels 2 der
Verordnung Nr. 212 ihrer Genehmigung unter-
breitet werden müssen, jegliche Verantwortung
sowohl für sich selbst als auch für den Finanz-
ausschuß und zwar hinsichtlich der Bezeichnung
der emittierenden Organe als auch jeder anderen
in dieser Angelenheit getroffenen Entscheidung
ablehnt.
                                      Die Hohe
                  Interalliierte Rheinland-Kommission

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Stadtarchiv Troisdorf (24. Oktober 2023). 24. Oktober 1923. 1923: Alltag in der Krise. Abgerufen am 17. November 2025 von https://doi.org/10.58079/ag2x


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