16. April 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 16. April 1923

Vor dem Landgericht in Elberfeld fanden drei Prozesse wegen umfangreicher Diebstähle in Solingen statt. Insbesondere die Hehler der gestohlenen Waren wurden vom Gericht mit schwereren Strafen belegt.

       -sn- Warnung für Hehler. Umfangreichen Lebensmitteldiebstählen
kam die hiesige Kriminalpolizei im Januar d[iesen] J[ahre]s auf die Spur. Die
Firma Robert Löhmer von hier wurde seit langer Zeit von ihrem
ersten Lageristen Hugo Sch. und dem Fuhrmann Franz R. erheblich
bestohlen. Das gestohlene Gut wurde an den Spezereiwarenhändler
Karl G. von hier weit unter Preis abgesetzt. Die Beschuldigten Sch.
und G. wurden damals in Haft genommen. Bei den damaligen Durch-
suchungen wurden allein bei G. Lebensmittel im Werte von über
1 000 000 M[ar]k beschlagnahmt, desgleichen bei Sch. und R. erhebliche
Vorräte an Lebensmittel, die sämtlich aus den Diebstählen herrührten.
Am 12. d. Mts. hatten sich sämtliche Angeklagte vor der Strafkammer
in Elberfeld zu verantworten: sie gaben zu, daß sie seit Januar 1922
ihrem Arbeitgeber fortgesetzt Lebensmittel entwendet hatten, die stets
an G. abgesetzt wurden. Es wurden verurteilt: Hugo Sch. zu 1 ½ Jahren,
Franz R. zu 9 Monaten Gefängnis[,] der Hehler G. zu 1 Jahr
Zuchthaus. Das Gericht ging über den Antrag des Staats-
anwaltes erheblich hinaus. Es wurde ausdrücklich bei der Urteils-
begründung hervorgehoben, daß den Angeklagten in weitestem
Maße mildernde Umstände zugebilligt worden seien. – Vor
der 2. Strafkammer des Landgerichtes Elberfeld hatten sich am
11 d. Mts. der Fuhrmann K. K. und der Lebensmittelhändler R. W.
von hier wegen fortgesetzten Diebstahls bezw. Hehlerei zu verantworten.
K., der bei der Bäckereieinkaufsgenossenschaft in Stellung war, hatte
dieser im Laufe eines Vierteljahres fortgesetzt Mehl in Säcken im
Werte von etwa 1 000 000 Mark entwendet und für einen Spottpreis
an den W. verkauft. Durch einen Zufall wurde der Fuhrmann beim
Abladen des Mehles bei dem W. beobachtet, und kamen die Diebstähle
ans Tageslicht. K. erhielt wegen Diebstahl 6 Monate Gefängnis.
W., der als Anstifter zu der Tat zu bezeichnen ist, wurde mit
10 Monaten Gefängnis bei sofortiger Strafvollstreckung bestraft. –
In der Schöffengerichtssitzung vom 13 d. Mts. wurden 2 hiesige Schrot[t]-
händler, W. R. und W. V. wegen Hehlerei zu Geldstrafen von 100 000
bezw. 150 000 Mk. verurteilt. Die Hehler hatten von jugendlichen
Personen Eisenschrot[t], den diese entwendet hatten, angekauft. Die Diebe,
die Gebrüder W. B. und J. B. wurden, weil sie erheblich vorbestraft
waren, zu 6 Monaten bezw. 1 Jahr 6 Monaten Gefängnis, der noch
nicht vorbestrafte J. M. von hier zu 100 000 Mk. Geldstrafe verurteilt.
Der ebenfalls an diesen Diebstählen beteiligte mehrfach vorbestrafte
jugendliche Arbeiter Jak. M. jr. von hier ist bereits am 11. d. Mts. vom
hiesigen Jugendgericht zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden. –
In sämtlichen Urteilsbegründungen wurde von den Vorsitzenden betont,
daß gegen die Hehler nunmehr mit den schwersten Strafen vorgegangen
würde, da alle Ermahnungen usw. anscheinenend [sic!] nicht fruchteten und
auf der anderen Seite die Diebstähle durch das Verhalten der Hehler
in der letzten Zeit in erschreckender Weise zugenommen hätten, insbe-
sondere bei jugendlichen Personen.

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Stadtarchiv Solingen: RK (16. April 2023). 16. April 1923. 1923: Alltag in der Krise. Abgerufen am 5. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/ae43