Quelle: Archiv des Rhein-Sieg-Kreises, Siegburg, Landratsamt Siegkreis, 01.03.1923
Zeitungsausschnitt aus dem Siegburger Kreisblatt vom 1. März 1923 mit Ausführungsverordnung zum Reichsmietengesez bezüglich von Zuschlägen zur Grundmiete und den Festsetzungen von Zuschlägen für Instandsetzungsarbeiten durch das Mieteinigungsamt. Die abgeänderte Ausführungsverordnung galt ab dem 1. März des Jahres.
Ausführungs-Verordnung zum Reichsmietengesetz für den Stadtbezirk Siegburg
Auf Grund des Reichsmietengesetzes vom 4. März 1922 (R. B. Bl. S. 273), sowie der hier- zu ergangenen Ausf.-Verordnung vom 12.6. 1922 wird in Abänderung meiner Ausf.-Verord- nung zum Reichsmietengesetz für den Stadtbe- zirk Siegburg vom 20.11.1922 und der hier- zu erlassenen Ergänzungsverordnung vom 8.1. ds. Js. Mit Zustimmung des Herrn Regierungs-Präsidenten in Köln folgendes be- stimmt:
Der § 2, Ziffer 1-3 erhält folgende Fassung: Zu der nach § 1 sich ergebenden Grundmiete treten folgende Zuschläge: 1. 40 v. H. der Grundmiete für die Steigerung der Zinsen der Vorkriegsbelastung und die Steigerung der Kosten für die Erneuerung dieser Belastung. 2. 400 v. H. der Grundmiete für Betriebskosten die nicht umgelegt werden, einschließlich Ver- waltungskosten. 3. 940 v. H. der Grundmiete für lfd. Instand- setzungsarbeiten. Der bisherige Hundertsatz für gewerbl. Räume 60 v. H. bleibt auch weiterhin bestehen.
§ 2 Ziffer 3c Abs. 2 erhält folgende neue Fassung: „Der Vermieter hat sich vor Vornahme der Arbeit (§ 2 Ziffer 3 a-c) mit dem Mieter bzw. Mieterausschuß des Hauses ins Beneh- men zu setzen. Der Mieter ist vor der Vornahme der Arbeit zur Bestimmung der Handwerker berechtigt, die die Arbeit ausführen sollen. Er kann die Arbeit selber ausführen, sofern er die erforderliche Eigenschaft hierfür besitzt. Bei Streit über die Notwendigkeit einer derartigen Instandsetzungsarbeit und über die erforderliche Eigenschaft des Handwerkers oder des Mie- ters für die Arbeit entscheidet die in § 6 des Reichsmietengesetzes benannte Schlichtungsstelle.“
§ 4 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung: „Weist der Vermieter vor dem Mieteinigungs- Amt durch Vorzeigung der Belege, Rechnungen, Voranschläge usw. nach, daß der nach § 2 Ziffer 3 festzulegende Zuschlag während zweier Ka-
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lenderjahre nicht ausreicht, um die Kosten der seit Oktober 1920 – nicht vorher – nachge- wiesenermaßen, ausgeführten und notwendig ge- wesenen oder in den nächsten 12 Monaten nach Stellung des Antrages auszuführenden notwen- digen Instandsetzungsarbeiten außerhalb der Mietsräume zu decken, so hat das Mieteini- gungsamt unter Berücksichtigung der Bedürf- nisse des Grundstücks, d. h. der Erhaltung sei- ner Bewohnbarkeit für einen genau bestimmten, der Lebensdauer der Arbeit entsprechenden Zeit- raum einen Zuschlag für die Verzinsung und Tilgung des Betrages festzusetzen, der den nach § 2 Ziffer 3 festzusetzenden allgemeinen Zu- schlag für 2 Kalenderjahre übersteigt. Insoweit die Kosten von Instandsetzungsar- beiten dem nach § 3 Ziffer 3 festzusetzenden Zuschlag für 2 Kalenderjahre übersteigen, gel- ten sie als große Instandsetzungsarbeiten im Sinne des § 5 des Reichsmietengesetzes. Das Mieteinigungsamt darf bei Festsetzung von Zuschlägen für große Instnadsetzungsarbei- ten insgesamt 150 v. H. der Grundsmiete nicht überschreiten. Dieser letzte Absatz des § 4 erhält somit wieder seinen ursprünglichen Wortlaut, wie er in der Verordnung vom 20.11.1922 ange- geben ist. Diese Verordnung tritt vom 1. März ds. Js. ab in Kraft.
Siegburg, den 23. Februar 1923. Der Bürgermeister. i.V.: Schiffers.
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Archiv des Rhein-Sieg-Kreises (1. März 2023). 1. März 1923. 1923: Alltag in der Krise. Abgerufen am 6. November 2024 von https://doi.org/10.58079/ag0n